Findok · Richtlinien
VB-0820
4. Strafbestimmungen
überholte Fassung (bis 31.03.2012)RichtlinieBMF-010311/0035-IV/8/2012gilt ab 01.03.2012
Inhaltsverzeichnis der VB-0820
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.03.2012 bis 31.03.2012.
01.11.200819.08.200901.05.201001.10.201101.03.201201.04.201205.09.201401.01.201601.05.201601.01.201701.09.202001.07.202227.03.2026 (geltend)
Wortlaut laut Findok
4. Strafbestimmungen
(1) Zuwiderhandlungen gegen die in dieser Arbeitsrichtlinie behandelten Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 sind gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 bis 316, 17 und 18 ChemG 1996 wie folgt als Verwaltungsübertretung strafbar:
Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 689/2008 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien durch Nichtnachkommen von Auskunftspflichten, durch Nichtbeachtung von Einfuhrentscheidungen, durch Nichteinholen der ausdrücklichen Zustimmung des Importlandes im Wege der Behörde oder durch Nichteinhalten der festgelegten Kennzeichnungs- und Verpackungspflicht bei der Ausfuhr (§ 71 Abs. 1 Z 1 ChemG 1996);
Ausfuhr von Chemikalien oder Erzeugnissen (Fertigwaren, Artikel), für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien ein Ausfuhrverbot gilt, entgegen diesem Ausfuhrverbot (§ 71 Abs. 1 Z 2 ChemG 1996);
Fehlende oder unrichtige Angabe der gemäß Artikel 17 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien erforderlichen Kennnummer in einer zollrechtlichen Ausfuhranmeldung (§ 71 Abs. 1 Z 3 ChemG 1996).
a)Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 689/2008 durch
-Nichteinhalten des Verfahren der Ausfuhrnotifikation,
-Nichtnachkommen von Auskunftspflichten,
-Nichtbeachtung von Einfuhrentscheidungen,
-Nichteinholen der ausdrücklichen Zustimmung des Importlandes im Wege der Behörde,
-Nichteinhalten der festgelegten Kennzeichnungs- und Verpackungspflicht bei der Ausfuhr oder
-Nichtübermittlung der Sicherheitsdatenblätter bei der Ausfuhr
(§ 71 Abs. 1 Z 16 ChemG 1996);
b)Ausfuhr von Chemikalien oder Erzeugnissen (Fertigwaren, Artikel), für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 ein Ausfuhrverbot gilt, entgegen diesem Ausfuhrverbot (§ 71 Abs. 1 Z 17 ChemG 1996);
c)Fehlende oder unrichtige Angabe der gemäß Artikel 17 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 erforderlichen Kennnummer in einer zollrechtlichen Ausfuhranmeldung (§ 71 Abs. 1 Z 18 ChemG 1996).
In den unter a) bis c) angeführten Fällen ist auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung strafbar.
(2) Wenn Zollorgane in Ausübung ihres Dienstes, sei es im Zuge einer Abfertigung oder auch in anderen Fällen solche Verstöße feststellen, haben sie die Gegenstände bei Gefahr im Verzug gemäß § 29 ZollR-DG zur Verhinderung einer unzulässigen Verfügung zu beschlagnahmen. Der Verstoß sowie die erfolgte Beschlagnahme ist der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde ungesäumt anzuzeigen; die beschlagnahmten Waren sind dieser Behörde nach Möglichkeit auszufolgen. Im Falle von Nichtgemeinschaftswaren ist schriftlich darauf hinzuweisen, dass die Waren gemäß Artikel 867a ZK-DVO als in ein Zolllager übergeführt gelten und daher vor einer allfälligen Freigabe oder vor einer Vernichtung oder Verwertung neuerlich dem Zollamt zu gestellen sind. Der Fall ist in Evidenz zu halten. Können die Gegenstände wegen fehlender Zugriffsmöglichkeit nicht beschlagnahmt werden, ist lediglich Anzeige an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.
(3) Gemäß § 34 Abs. 2 ZollR-DG können die Zollorgane nach Maßgabe des § 37 VStG und des § 37a VStG bei Verdacht einer Übertretung der in dieser Arbeitsrichtlinie behandelten Vorschriften des Chemikaliengesetzes einen Betrag von 180 € als vorläufige Sicherheit festsetzen und einheben. Die Zollorgane sind gemäß § 34 Abs. 2 ZollR-DG weiters ermächtigt, bei geringfügigen Verstößen mit Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG Geldstrafen bis zu 120 € einzuheben.
Hinweis: Einer gesonderten Ermächtigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde bedarf es zur Einhebung einer vorläufigen Sicherheit oder zur Erlassung von Organstrafverfügungen durch die Zollorgane im Hinblick auf die ab 1. Juli 2007 im § 34 Abs. 2 ZollR-DG normierte direkte gesetzliche Ermächtigung nicht.
(4) Ohne Rücksicht auf Maßnahmen anderer Behörden ist erforderlichenfalls ein Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Normen und Schlagworte
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0035-IV/8/2012
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0089-IV/8/2008
- Stammnummer
- 36197
- Enthalten in Fassung
- 9 (geltend: 28)
- Gültig
- 01.03.2012 bis 31.03.2012
- Stand Bestandsliste
- 02.10.2026 06:15
- Von uns abgerufen
- 02.10.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF