Findok · Richtlinien
VB-0820
4. Strafbestimmungen
geltende FassungRichtlinie2026-0.723.798gilt ab 27.03.2026
Inhaltsverzeichnis der VB-0820
01.11.200819.08.200901.05.201001.10.201101.03.201201.04.201205.09.201401.01.201601.05.201601.01.201701.09.202001.07.202227.03.2026 (geltend)
Wortlaut laut Findok
4. Strafbestimmungen
(1) Zuwiderhandlungen gegen die in dieser Arbeitsrichtlinie behandelten Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 sind gemäß § 71 Abs. 1 Z 16, 17 und 18 ChemG 1996 wie folgt als Verwaltungsübertretung strafbar:
a)Verstoß gegen die Verordnung (EU) Nr. 649/2012 durch
-Nichteinhalten des Verfahrens der Ausfuhrnotifikation,
-Nichtnachkommen von Auskunftspflichten,
-Nichtbeachtung von Einfuhrentscheidungen,
-Nichteinholen der ausdrücklichen Zustimmung des Importlandes im Wege der Behörde,
-Nichteinhalten der festgelegten Kennzeichnungs- und Verpackungspflicht bei der Ausfuhr oder
-Nichtübermittlung der Sicherheitsdatenblätter bei der Ausfuhr
(§ 71 Abs. 1 Z 16 ChemG 1996);
b)Ausfuhr von Chemikalien oder Erzeugnissen (Fertigwaren, Artikel), für die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 ein Ausfuhrverbot gilt, entgegen diesem Ausfuhrverbot (§ 71 Abs. 1 Z 17 ChemG 1996);
c)Fehlende oder unrichtige Angabe der gemäß Artikel 19 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 erforderlichen Kennnummer in einer zollrechtlichen Ausfuhranmeldung (§ 71 Abs. 1 Z 18 ChemG 1996).
In den unter a) bis c) angeführten Fällen ist auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung strafbar.
(2) Wenn Zollorgane in Ausübung ihres Dienstes, sei es im Zuge einer Abfertigung oder auch in anderen Fällen solche Verstöße feststellen, haben sie die Gegenstände bei Gefahr im Verzug gemäß § 29 ZollR-DG zur Verhinderung einer unzulässigen Verfügung zu beschlagnahmen. Der Verstoß sowie die erfolgte Beschlagnahme ist der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde ungesäumt anzuzeigen; die beschlagnahmten Waren sind dieser Behörde nach Möglichkeit auszufolgen. Im Falle von Nichtunionswaren ist schriftlich darauf hinzuweisen, dass es sich um einfuhrabgabenpflichtige Nichtunionswaren handelt und dass die Waren daher vor einer allfälligen Freigabe oder vor einer Vernichtung oder Verwertung neuerlich dem Zollamt zu gestellen sind. Der Fall ist in Evidenz zu halten. Können die Gegenstände wegen fehlender Zugriffsmöglichkeit nicht beschlagnahmt werden, ist lediglich Anzeige an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.
(3) Gemäß § 34 Abs. 2 ZollR-DG können die Zollorgane nach Maßgabe des § 37 VStG und des § 37a VStG bei Verdacht einer Übertretung der in dieser Arbeitsrichtlinie behandelten Vorschriften des Chemikaliengesetzes einen Betrag von 180 € als bis zu 20.180 € als vorläufige Sicherheit festsetzen und einheben. festsetzen und einheben. Die Zollorgane sind gemäß § 34 Abs. 2 ZollR-DG weiters ermächtigt, bei geringfügigen Verstößen mit Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG Geldstrafen bis zu 120 € einzuheben.
Hinweis: Durch eine Novellierung des ZollR-DG wurde das Höchstmaß der vorläufigen Sicherheit von vormals 180 Euro auf die Maximalstrafhöhe des jeweiligen Vergehens angehoben. Die Mindeststrafe beträgt gemäß § 71 Abs 1. Chemikaliengesetz 1996 500 Euro. Die Maximalstrafhöhe beträgt 20.180 Euro. Im Wiederholungsfall beträgt die Maximalstrafhöhe 40.375 Euro.
Die Zollorgane sind gemäß § 34 Abs. 2 ZollR-DG weiters ermächtigt, bei geringfügigen Verstößen mit Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG Geldstrafen bis zu 120 € einzuheben.
Hinweis: Einer gesonderten Ermächtigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde bedarf es zur Einhebung einer vorläufigen Sicherheit oder zur Erlassung von Organstrafverfügungen durch die Zollorgane im Hinblick auf die ab 1. Juli 2007 im § 34 Abs. 2 ZollR-DG normierte direkte gesetzliche Ermächtigung nicht.
(4) Ohne Rücksicht auf Maßnahmen anderer Behörden ist erforderlichenfalls ein Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Normen und Schlagworte
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2026-0.723.798
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0089-IV/8/2008
- Stammnummer
- 36197
- Enthalten in Fassung
- 26, 27, 28 (geltend: 28)
- Gültig
- 27.03.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 02.10.2026 06:15
- Von uns abgerufen
- 02.10.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF