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Findok · Richtlinien

VB-0820

4. Strafbestimmungen

überholte Fassung (bis 30.06.2022)Richtlinie2020-0.513.652gilt ab 01.09.2020

Inhaltsverzeichnis der VB-0820

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.09.2020 bis 30.06.2022.

Wortlaut laut Findok

4. Strafbestimmungen (1) Zuwiderhandlungen gegen die in dieser Arbeitsrichtlinie behandelten Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 sind gemäß § 71 Abs. 1 Z 16, 17 und 18 ChemG 1996 wie folgt als Verwaltungsübertretung strafbar: a)Verstoß gegen die Verordnung (EU) Nr. 649/2012 durch -Nichteinhalten des Verfahrens der Ausfuhrnotifikation, -Nichtnachkommen von Auskunftspflichten, -Nichtbeachtung von Einfuhrentscheidungen, -Nichteinholen der ausdrücklichen Zustimmung des Importlandes im Wege der Behörde, -Nichteinhalten der festgelegten Kennzeichnungs- und Verpackungspflicht bei der Ausfuhr oder -Nichtübermittlung der Sicherheitsdatenblätter bei der Ausfuhr (§ 71 Abs. 1 Z 16 ChemG 1996); b)Ausfuhr von Chemikalien oder Erzeugnissen (Fertigwaren, Artikel), für die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 ein Ausfuhrverbot gilt, entgegen diesem Ausfuhrverbot (§ 71 Abs. 1 Z 17 ChemG 1996); c)Fehlende oder unrichtige Angabe der gemäß Artikel 19 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 erforderlichen Kennnummer in einer zollrechtlichen Ausfuhranmeldung (§ 71 Abs. 1 Z 18 ChemG 1996). In den unter a) bis c) angeführten Fällen ist auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung strafbar. (2) Wenn Zollorgane in Ausübung ihres Dienstes, sei es im Zuge einer Abfertigung oder auch in anderen Fällen solche Verstöße feststellen, haben sie die Gegenstände bei Gefahr im Verzug gemäß § 29 ZollR-DG zur Verhinderung einer unzulässigen Verfügung zu beschlagnahmen. Der Verstoß sowie die erfolgte Beschlagnahme ist der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde ungesäumt anzuzeigen; die beschlagnahmten Waren sind dieser Behörde nach Möglichkeit auszufolgen. Im Falle von Nichtunionswaren ist schriftlich darauf hinzuweisen, dass es sich um einfuhrabgabenpflichtige Nichtunionswaren handelt und dass die Waren daher vor einer allfälligen Freigabe oder vor einer Vernichtung oder Verwertung neuerlich dem Zollamt zu gestellen sind. Der Fall ist in Evidenz zu halten. Können die Gegenstände wegen fehlender Zugriffsmöglichkeit nicht beschlagnahmt werden, ist lediglich Anzeige an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten. (3) Gemäß § 34 Abs. 2 ZollR-DG können die Zollorgane nach Maßgabe des § 37 VStG und des § 37a VStG bei Verdacht einer Übertretung der in dieser Arbeitsrichtlinie behandelten Vorschriften des Chemikaliengesetzes einen Betrag von 180 € als vorläufige Sicherheit festsetzen und einheben. Die Zollorgane sind gemäß § 34 Abs. 2 ZollR-DG weiters ermächtigt, bei geringfügigen Verstößen mit Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG Geldstrafen bis zu 120 € einzuheben. Hinweis: Einer gesonderten Ermächtigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde bedarf es zur Einhebung einer vorläufigen Sicherheit oder zur Erlassung von Organstrafverfügungen durch die Zollorgane im Hinblick auf die ab 1. Juli 2007 im § 34 Abs. 2 ZollR-DG normierte direkte gesetzliche Ermächtigung nicht. (4) Ohne Rücksicht auf Maßnahmen anderer Behörden ist erforderlichenfalls ein Finanzstrafverfahren einzuleiten.

Normen und Schlagworte

Verwaltungsübertretung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2020-0.513.652
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0089-IV/8/2008
Stammnummer
36197
Enthalten in Fassung
22 (geltend: 28)
Gültig
01.09.2020 bis 30.06.2022
Stand Bestandsliste
02.10.2026 06:15
Von uns abgerufen
02.10.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF