Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2215
Krankengeld einer deutschen Grenzgängerin
geltende FassungEAS-Auskunft04 1482/13-IV/4/03vom 03.02.2003
Wortlaut laut Findok
Im Ausland wohnhafte Abgabepflichtige,
die als beschränkt Steuerpflichtige Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit beziehen, unterliegen gemäß
§ 98
EStG 1988 der österreichischen Steuerpflicht, wenn diese Arbeit im Inland
ausgeübt oder verwertet worden ist. Der Krankengeldanspruch im Sinn des
§ 138 ff ASVG einer im deutschen Grenzgebiet wohnhaften Grenzgängerin
wurde durch die im Inland für den inländischen Arbeitgeber erbrachten
Arbeitsleistungen erworben, sodass die Krankengelder nicht deshalb von der
österreichischen Besteuerung freizustellen sind, weil der Empfänger
nicht der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt.
Es ist wohl richtig, dass die Träger der
Sozialversicherung nicht unter den Begriff "öffentliche Kassen" fallen, da
dieser Begriff nur die Kassen der Gebietskörperschaften erfasst (VwGH
20.09.1983, 83/14/0002). Die beschränkte Steuerpflicht von Leistungen aus
der österreichischen Sozialversicherung gründet sich daher auch nicht
auf den in § 98 EStG 1988 aufgenommenen Tatbestand der Einkünfte aus
öffentlichen Kassen, sondern - wie erwähnt - auf den Umstand, dass die
solchen Zahlungen zugrundeliegenden Arbeitsleistungen im Inland erbracht bzw.
vom inländischen Arbeitgeber verwertet worden sind.
§ 69 Abs. 2 EStG 1988 verpflichtet die Träger der
österreichischen Sozialversicherung, bei der Auszahlung von Krankengeldern
einen (vorläufigen) Lohnsteuerabzug in Höhe von 22% vorzunehmen; diese
Verpflichtung wird den Sozialversicherungsträgern in § 69 EStG 1988
zwar unabhängig davon aufgetragen, ob der Empfänger der
Krankengeldzahlungen der unbeschränkten oder der beschränkten
Steuerpflicht unterliegt. Allerdings ergibt sich aus § 70 Abs. 2 Z 1 EStG
1988, dass eine Lohnsteuerberechnung bei beschränkter Steuerpflicht nicht
auf der Grundlage von § 69 EStG 1988 vorgenommen werden kann. Dieses
Auslegungsergebnis wird durch die entsprechende Aussage in LStR 2002 Rz 1171
bestätigt.
Entfällt - wie im vorliegenden Fall - bei
beschränkt Steuerpflichtigen Empfängern von "Arbeitslohn" (dazu
zählen alle Zahlungen iSd § 25 EStG 1988, sonach auch Krankengelder)
die Anwendung der Sondervorschrift des § 69 EStG 1988, dann hat der
"Arbeitgeber" (das ist gemäß
§ 47 EStG 1988 jeder, der
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zahlt, sonach im vorliegenden
Fall die Gebietskrankenkasse) die Lohnsteuer nach dem progressiven
Lohnsteuertarif einzubehalten und abzuführen. Wurde dennoch § 69 EStG
1988 angewendet, dann wird die im Rahmen der lohnsteuerlichen
Haftungsvorschriften nötige (positive oder negative) Korrektur mit der
Möglichkeit eines nachfolgenden "Jahresausgleiches" im Wege einer
Arbeitnehmerveranlagung vorzunehmen sein.
Der Bestand eines österreichischen Besteuerungsrechtes
und die korrespondierende Steuerfreistellungsverpflichtung auf deutscher Seite
wird durch Art. 19 des DBA-Deutschland 2000 (bzw. Art. 10 DBA-1954)
bestätigt. Denn Leistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung der
beiden Staaten unterliegen der ausschließlichen Besteuerung im
Kassenstaat.
03. Februar
2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 19 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- Art. 10 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- § 98 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 69 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 70 Abs. 2 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 25 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 47 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
KrankengeldansprücheKrankengeldzahlungenSozialversicherungsleistungenbeschränkte SteuerpflichtInlandstätigkeitKassenstaat
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 1482/13-IV/4/03
- Stammnummer
- 36151
- Gültig
- 03.02.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF