Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0333-G/08
Keine Vorsteuererstattung bei verspäteter Vorlage der Originalrechnungen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0333-G/08vom 06.08.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat (UFS) hat über die Berufung der Berufungswerberin, vertreten
durch Steuerberatung, vom 28. Februar 2008 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Graz-Stadt vom 23. Jänner 2008 betreffend
Vorsteuererstattung an ausländische Unternehmer für das Jahr 2006
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit rechtzeitig eingebrachtem Antrag vom 23. Juni 2007
begehrte die Berufungswerberin (Bw.) die Vergütung der Umsatzsteuer
für das Jahr 2006 idHv. € 51.721,05 und legte einen Teil der
Rechnungen im Original bei. Das Finanzamt gab dem Antrag idHv.
€ 2.288,04 statt. Der Mehrbetrag wurde abgewiesen mit dem Hinweis,
dass die Rechnung mit der laufenden Nummer 359 nicht dem § 11 UStG 1994
entspreche und dass die Rechnungen mit den laufenden Nummern 1 - 314 nicht
vorgelegt worden seien. Eine Erstattung der Vorsteuer sei grundsätzlich nur
bei Vorlage der Originalbelege möglich (§ 3 Abs. 1 der Verordnung
BGBl. 279/1995 idF BGBl. II Nr. 384/2003). Die Berücksichtigung neu
ausgestellter Rechnungen (z.B. im Falle des Verlustes der Originalrechnung) und
Zweitschriften (auch in beglaubigter Form) sei nicht zulässig. Eine
gültige Unternehmerbescheinigung sei ebenfalls nicht beigebracht
worden.
Dagegen wurde mit 28. Feber 2008 das Rechtsmittel
der Berufung eingebracht und ausgeführt, dass in der Anlage nunmehr die
Originalbelege 1 - 231 vorgelegt würden. Ein Betrag idHv.
€ 4.326, 80 wurde zusätzlich zum bereits erstatteten
Umsatzsteuerbetrag begehrt. Mit Berufungsvorentscheidung vom
8. April 2008 wurde die Berufung seitens des Finanzamtes abgewiesen: In
Artikel 7 der 8. Mehrwertsteuerrichtlinie der EU werde die Frist für die
Einreichung des unter Artikel 3 beschriebenen Antrages auf Vorsteuererstattung
(unter Beifügung der Originalbelege) mit spätestens sechs Monaten nach
Ende des Kalenderjahres, in dem die Steuer fällig geworden sei, festgelegt.
Die EU-Richtlinie räume den Mitgliedstaaten im Hinblick auf das Gebot der
Gleichbehandlung keinen Ermessensspielraum ein. Die Vorlage von Originalbelegen
im Rechtsmittelverfahren nach der Sechsmonatsfrist könne somit nicht zu
einer positiven Erledigung führen.
Mit Schreiben vom 27. April 2008 stellte der
steuerliche Vertreter der Bw. einen Antrag auf Entscheidung über die
Berufung durch den Unabhängigen Finanzsenat. Der ebenfalls gestellte Antrag
auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nachträglich
wieder zurückgezogen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß Verordnung des Bundesministers für
Finanzen, mit der ein eigenes Verfahren für die Erstattung der abziehbaren
Vorsteuern an ausländische Unternehmer geschaffen wird (BGBl. Nr. 279/1995
idF BGBl. II Nr. 384/2003), ist die Erstattung der Vorsteuer an Unternehmer, die
im Inland weder einen Sitz noch eine Betriebsstätte haben, abweichend von
den §§ 20 und 21 Abs. 1 bis 5 UStG 1994 in einem eigenen Verfahren
durchzuführen, wenn der Unternehmer im Erstattungszeitraum (unter anderem)
im Inland keine Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 und Art. 1
UStG 1994 ausgeführt hat.
§ 3 Abs. 1 der Verordnung (Verfahren) lautet: Der
Unternehmer hat die Erstattung mittels amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim
Finanzamt Graz-Stadt zu beantragen. Der Antrag ist
binnen sechs Monaten nach Ablauf des
Kalenderjahres zu stellen, in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist. In dem
Antrag hat der Unternehmer den zu erstattenden Betrag selbst zu berechnen.
Dem Erstattungsantrag sind die
Rechnungen und die Belege über die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer
im Original beizufügen.
Diese Bestimmung beruht auf der Richtlinienvorgabe des Art.
3 der Achten Richtlinie des Rates vom 6. Dezember 1979 zur Harmonisierung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Verfahren
zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige
Steuerpflichtige (79/1072/EWG) - dessen lit. a bestimmt, dass ein
Steuerpflichtiger, der im Inland keine Gegenstände liefert oder
Dienstleistungen erbringt, einen Antrag nach dem in Anhang A
angeführten Muster zu stellen hat, dem die
Originale der Rechnungen und Einfuhrdokumente
beizufügen sind. Nach Art.
7 der zitierten Richtlinie ist der Antrag
spätestens sechs Monate nach Ende
des Kalenderjahres, in dem die Steuer fällig geworden ist, zu
stellen.
Der BFH hatte im Urteil vom 18.1.2007, V R 23/05 (vgl. dazu
auch UR 9/2007, S. 353 ff) einen dem berufungsgegenständlichen Fall
vergleichbaren Fall zu entscheiden (Ein schweizer Unternehmen hatte mit
30.06.2000 bzw. 29.06.2001 jeweils einen Vorsteuervergütungsantrag bei der
zuständigen deutschen Finanzbehörde noch innerhalb der Frist
eingebracht und dem Antrag lediglich die Rechnungen in Kopie beigelegt. Die
Originale der Belege wurden erstmals nach der Frist (30. Juni des
Folgejahres) im Rechtsmittelverfahren vorgelegt. Unter Berufung auf die
(mit § 3 Abs. 1 der Verordnung BGBl. 279/1995 vergleichbare und vom
Wortlaut her sogar weniger restriktive) deutsche Rechtslage hat der BFH die
Revision der Klägerin als unbegründet abgewiesen und festgestellt,
dass sich die Pflicht des Antragstellers, die Vorsteuerbeträge bereits mit
dem Vergütungsantrag durch Vorlage der Rechnungen im Original nachzuweisen,
schon aus den gesetzlichen Bestimmungen ableiten lasse. Diese Auslegung
sei laut BFH auch gemeinschaftsrechtlich geboten und ergebe sich aus Art. 3 lit.
a Satz 1 der Achten Richtlinie des Rates vom 6. Dezember 1979 zur Harmonisierung
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern -
Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige
Steuerpflichtige (79/1072/EWG).
Im Lichte dieser
Entscheidung des deutschen BFH und der damit vorliegenden aktuellen Auslegung
der Richtlinienbestimmung durch ein Höchstgericht (vgl. dazu
ausführlich die Erwägungen im Urteil Rz. 29 bis 36) lässt sich
die in Österreich zum Teil praktizierte Vorgangsweise der Finanzverwaltung
und des UFS, wonach es als zulässig erachtet wurde, die Originalbelege in
bestimmten Fällen auch noch nach der Ausschlussfrist des 30. Juni des
Folgejahres vorzulegen, um zur Vorsteuererstattung zu gelangen, nicht mehr
aufrechterhalten.
Die Verordnung bestimmt klar und unmissverständlich,
dass die Anträge spätestens bis 30. Juni des Folgejahres zu
stellen sind. Hierbei handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung um eine
nicht verlängerbare - EU-weit einzuhaltende -
Ausschlussfrist (vgl. BFH, Urteil vom
23.10.2003, V R 48/01; BFH, Urteil vom 21.10.1999, V R 75/98; VwGH 25.4.2002,
2000/15/0032). Mit dem Wortlaut der Verordnung "die Rechnungen
sind im Original
dem Erstattungsantrag
beizufügen" wird der zeitliche
Rahmen zur Vorlage der Originalrechnungen dahingehend festgelegt, als die
Vorlage der Originalrechnungen innerhalb der Ausschlussfrist zur Vorlage des
Antragsformulars zu geschehen hat, um noch als rechtzeitige Vorlage zu gelten
(vgl. dazu auch VwGH zum Wortlaut des § 108e Abs. 4 EStG 1988 "ist
anzuschließen" vom 21.9.2006, 2004/15/0104).
Gem. § 85 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde bei
Formgebrechen von Eingaben wie auch dem Fehlen einer Unterschrift dem
Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass
die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden
angemessenen Frist als zurückgenommen gilt. Formgebrechen sind
solche Gestaltungen, die gesetzlich normierten Vorschriften widersprechen, wenn
diese Vorschriften die formelle Behandlung eines Anbringens sicherstellen oder
die Erledigung für die Behörde erleichtern oder überhaupt erst
ermöglichen sollen (vgl. VwGH 30.1.2003, 2000/15/0013; 28.6.2001,
2001/16/0178; Ritz, BAO-Kommentar³, § 85 Tz 11).
Dem Vergütungsantrag sind die Rechnungen im Original
beizufügen. Hierbei handelt es sich aber nicht bloß um eine
Formvorschrift, sondern um eine materiell-rechtliche Voraussetzung im
Vorsteuererstattungsverfahren. Ein Antrag ohne Originalbelege ist nicht
bloß mangelhaft im Sinne eines Formgebrechens wie etwa das Fehlen einer
Unterschrift, sondern es mangelt an der materiell-rechtlichen Voraussetzung
eines wesentlichen von der Verordnung vorausgesetzten Tatbestandsmerkmals.
Das Erfordernis der Vorlage der Originalrechnungen innerhalb der
gesetzlichen Ausschlussfrist dient nicht bloß der formellen Behandlung des
Vorsteuererstattungsantrages oder soll diese erleichtern oder überhaupt
erst ermöglichen, sondern sind die Originale als unabdingbarer Teil eines
vollständigen Antrages zu werten und (innerhalb der Ausschlussfrist)
vorzulegen. Die Vorlage der Originalrechnungen dient auch dazu, dass die
zuständige Behörde diese mit ihrem Sichtvermerk versieht, damit die
Rechnungen nicht für einen weiteren Antrag dienen können (vgl. Art. 7
Abs. 3 der Achten Richtlinie 79/1072/EWG). Missbrauch und
Steuerbetrugsfälle sollen auf diese Weise ausgeschaltet werden.
Würde ein späteres Nachreichen von Originalrechnungen
anerkannt werden, ist nicht auszuschließen, dass diese Rechnungen auch
für einen weiteren Antrag dienen können bzw. dienen konnten. Es sind
durchaus Fälle denkbar, dass trotz der Verpflichtung zur Anbringung eines
Sichtvermerkes dieser nur ungenügend angebracht bzw. übersehen wird.
Eine nicht verlängerbare Einreichfrist für die Originalbelege in allen
Fällen schließt Missbrauchsfälle durch Mehrfachverwendung von
Belegen jedenfalls weitestgehend aus.
Die Verpflichtung zur Einleitung eines
Mängelbehebungsverfahrens außerhalb des Anwendungsbereiches des
§ 85 Abs. 2 BAO ist nur in gesetzlich ausdrücklich normierten
Fällen wie bei (inhaltlichen) Mängeln eines Wiederaufnahmeantrages,
Wiedereinsetzungsantrages, oder einer unvollständigen Berufung vorgesehen
(vgl. §§ 303a Abs. 2, 309a Abs. 2, 275 BAO). Für
"mangelhafte" bzw. unvollständige Vorsteuererstattungsanträge gibt es
keine diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Bestimmung.
Diese Sichtweise ist auch durch die Erwägungen des
VwGH zum NeuFöG (Neugründungs-Förderungsgesetz) begründbar.
In seinem Erkenntnis vom 29.3.2007, 2006/16/0098, stellt der VwGH fest, dass der
gemäß
§ 4 Abs. 1 NeuFöG vorzulegende amtliche Vordruck bei
der Behörde gemeinsam mit dem Befreiungsantrag ein materiell-rechtliches
Tatbestandsmerkmal für die Befreiung darstelle. Dieses müsse wie die
übrigen vom Gesetz geforderten Voraussetzungen für die Befreiung im
Zeitpunkt der - rechtzeitigen - Antragstellung vorliegen. Eine spätere
Vorlage könne den Tatbestand nicht mehr erfüllen, weil dieser eben die
rechtzeitige Vorlage verlange. Eine diesbezügliche Vorlage im
Berufungsverfahren reiche nicht. Die Durchführung eines
Mängelbehebungsverfahrens in diesem konkreten Fall verlangte der VwGH
nicht.
Auch die Erstattungsverordnung lässt im Lichte der
Richtlinienbestimmungen in ihrer Gesamtheit erkennen, dass eine
Vorsteuererstattung nur bei Erfüllung ganz konkreter und rechtzeitig zu
erfüllender Voraussetzungen ermöglicht werden soll. Das
Erstattungsverfahren ist als ein durch Förmlichkeit und Strenge
geprägtes Nachweisverfahren, als vereinfachtes Verfahren konzipiert, in dem
der Aspekt der zügigen und sicheren Handhabung überwiegt (vgl. dazu
die wiedergegebenen Argumente des vorlegenden Gerichtes in den
Schlussanträgen des Generalanwalts vom 12.2.1998 "Société
générale", Rechtssache C-361/96, CELEX-Nr. 61996C0361, Rn. 16 und
Urteil des EuGH vom 11.6.1998, C-361/96, Rn. 19, CELEX-Nr. 61996J0361). Das
dient nicht zuletzt auch dazu, den administrativen Aufwand für die
zuständige Behörde im Hinblick auf ein verwaltungsökonomisches
Verfahren zu optimieren. Ein "Massenverfahren", das zigtausende
Antragstellungen pro Jahr mit sich bringt, ist nur dann vernünftig
administrierbar, wenn die Verfahrensvorgaben seitens der Antragsteller
eingehalten werden. Die rechtzeitige Vorlage der Originalrechnungen ist die
notwendige Basis für eine zügige Bearbeitung. Als
verfahrenserschwerend kommen im Erstattungsverfahren zudem oftmals
Sprachbarrieren und Probleme mit der Zustellung ins Ausland hinzu.
Außerdem bedingen Kontaktaufnahmen mit ausländischen Unternehmen
erhöhte Kosten mit erhöhtem Personalbedarf. Die Einhaltung der
nötigen Formvorschriften und das Bestehen darauf sind für eine
sparsame Verwaltungsführung im Bereich des Vorsteuererstattungsverfahrens
daher unumgänglich und durch die Richtlinienbestimmung
vorgegeben. Dazu kommt, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung
sämtliche antragsrelevanten Originalbelege ohnehin bereits vorliegen
müssen (bis zur Ausschlussfrist des 30. Juni des Folgejahres, somit
jedenfalls seit zumindest einem halben Jahr), da ein Vorsteueranspruch nach
§ 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 das Vorliegen einer Rechnung im Sinne des
§ 11 UStG 1994 voraussetzt.
Die Vorgaben des Erstattungsverfahrens sind EU-weit durch
die Richtlinien vorgegeben, bestimmt und publik gemacht. Die
Ausfüllhinweise zum Vergütungsantrag enthalten den ausdrücklichen
Hinweis auf die Ausschlussfrist und die Notwendigkeit der Vorlage der
Originalbelege. Unternehmen, die sich dieses Verfahrens bedienen, ist die
Einhaltung der Formstrenge und Vorgaben unter Anwendung der nötigen
Sorgfalt zumutbar. Insbesondere sind die Vorgaben für alle Antragsteller
(seit Jahren) insoweit gleich. Bei Zutreffen der gesetzlichen
Voraussetzungen ermöglicht § 308 BAO die Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand bei Versäumung einer Frist.
Würde man bei nicht rechtzeitiger Vorlage der
Originalbelege ein Mängelbehebungsverfahren zulassen, würde damit die
gesetzlich bestimmte und durch die Höchstgerichte bestätigte
Ausschlussfrist gewissermaßen ausgehebelt werden. Ein Antragsteller, der
gerade noch ein Antragsformular innerhalb der Frist ohne jegliche Belege
einreicht, um das Mängelbehebungsverfahren zur Sichtung und
Vervollständigung der Belege abzuwarten, würde besser gestellt werden
als ein Antragsteller, der den Antrag zwar ordnungsgemäß mit
Originalbelegen aber z.B. um einen Tag verspätet einreicht.
Die Ausschlussfrist dient auch dazu, um nach Ablauf der
Frist den finanziellen Bedeckungsbedarf des Staates feststellen zu können
(vgl. in diesem Sinne VwGH 21.9.2006, 2004/15/0104 zur Frist im Zusammenhang mit
der Investitionszuwachsprämie). Der Staat soll bis 30. Juni des
Folgejahres in die Lage versetzt werden, die Vorsteuererstattungsansprüche
ausländischer Unternehmer für das Vorjahr weitestgehend zu
überblicken. Dies würde durch eine Ausdehnung der Frist aufgrund eines
Mängelbehebungsverfahrens de facto unterlaufen.
Aufgrund der europarechtlichen Vorgaben ist eine
spruchgemäße Entscheidung - wie der BFH in seinem o.a. Urteil
ausführt - jedenfalls geboten und müsste die Vorgangsweise eines
Staates, der eine spätere Einreichung der Originalbelege akzeptiert auch
unter dem Gesichtspunkt der Wettbewerbsverzerrung auf Bedenken stoßen. Ein
Staat, der die vorgegebene Frist de facto nicht in voller Strenge vollzieht, ist
als Staat, in dem unternehmensbezogene Vorleistungen in Anspruch genommen werden
können, unter Umständen attraktiver als ein Staat, der sich
diesbezüglich strikt an die Richtlinienvorgaben hält.
Unbestrittene Tatsache im berufungsgegenständlichen
Fall ist der Umstand, dass dem Vorsteuererstattungsantrag vom
23. Juni 2007 die berufungsgegenständlichen Rechnungen nicht
beigelegt worden sind, sondern diese erst mit der Berufung vom
28. Feber 2008 nachgereicht wurden. Den Anforderungen der oben
zitierten Bestimmungen wurde demnach innerhalb der gesetzlichen Frist nicht
entsprochen.
Beim gegebenen Sachverhalt liegt weiters kein
vergleichbarer Ausnahmefall wie im EuGH-Verfahren zu Rs C-361/96
("Société générale") vom 11.6.1998 vor. Die
Originale sind nicht außerhalb des Einflussbereiches des Unternehmens
abhanden gekommen, sondern wurden verspätet (erst im Berufungsverfahren)
vorgelegt.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Graz, am 6.
August 2008
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern, BGBl. Nr. 279/1995
- § 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
VorsteuererstattungsverfahrenVorsteuererstattungsantragVorsteuererstattungOriginalrechnungenRechnungen im OriginalAntragsfristOriginalbelegeMängelbehebungMängelbehebungsverfahren
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0333-G/08
- Stammnummer
- 36099
- Gültig
- 06.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF