Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0935-W/05
Anfechtbarkeit eines Rechtsgeschäftes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0935-W/05vom 04.08.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn F.M., L., vertreten durch Herrn
D.M., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien vom 2. Februar 2005 betreffend Rechtsgebühren
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
In dem am 23. November 2004 in Form eines
Notariatsaktes zwischen Frau E.A. und Herrn F.M., dem Berufungswerber,
abgeschlossenen Ehevertrag wird zunächst vom Notar ausdrücklich
festgehalten:
"Dieser von mir
aufgenommene Notariatsakt samt der diesem beigehefteten Privaturkunde wurde in
gleichzeitiger und ununterbrochener Gegenwart der Aktszeugen, welche von der
Blindheit des Herrn F.M. Kenntnis
genommen haben, und welche sowohl bei der Erklärung des Herrn
F.M.
über die in den Akt
aufzunehmenden Bestimmungen als auch bei der Verlesung des Aktes seinem ganzen
Inhalte nach und bei der Einwilligung seitens des Herrn
F.M. ununterbrochen anwesend waren, und
den Inhalt dieses Aktes während dessen Verlesung eingesehen haben, den
Vertragsparteien vorgelesen, von diesen als ihrem Willen vollkommen entsprechend
genehmigt und sohin von ihnen mit der Bestimmung zur Hinausgabe wiederholter
Ausfertigungen an die hieran Beteiligten, auf Kosten des jeweils Verlangenden
vor mir, Notar, eigenhändig unterschrieben und von mir selbst amtlich
gefertigt."
Im Ehevertrag selbst wird auszugsweise Folgendes
vereinbart:
"
Erstens:
Festgehalten
wird, dass F.M., ..... und
E.A., ..... beabsichtigen, die Ehe zu
schließen.
.....
Drittens:
Die
Vertragsparteien vereinbaren hiermit für den Fall der Auflösung der
Ehe aus welchem Grund auch immer, dass
F.M. in diesem Falle an
E.A. an Unterhalt einen monatlichen
Betrag von EUR 3.000,00, der monatlich am ersten eines jeden Monats beginnend
mit dem ersten Monat nach Rechtskraft der Entscheidung, mit der die
Auflösung der Ehe ausgesprochen wurde, beginnt, bezahlt. Der
Unterhaltsanspruch erlischt jedoch, wenn
E.A. eine Lebensgemeinschaft eingehen
oder eine andere Ehe schließen sollte. Sollten sich die
Vermögensverhältnisse von
F.M. zu seinen Ungunsten so
verändern, dass er den Betrag von EUR 3.000,00 nicht mehr bezahlen kann,
wird der Unterhaltsanspruch entsprechend angepasst. Der Betrag von EUR 3.000,00
stellt jedenfalls einen Maximalbetrag dar.
....."
Mit Bescheid vom 2. Februar 2005 hat das
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien dem Berufungswerber
ausgehend von dem Neunfachen des Jahresbetrages des vereinbarten
Unterhaltsanspruches gemäß
§ 33 TP 20 Abs. 1 lit. b GebG eine
Rechtsgebühr im Betrag von € 6.480,-- vorgeschrieben.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde
vorgebracht, dass das Rechtsgeschäft gerichtlich angefochten wurde, da
diese Regelung sittenwidrig und gesetzwidrig im Sinne des § 879 ABGB sei
und eine nichtige Vereinbarung darstelle.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der in Streit stehende Ehevertrag wurde in Form eines
Notariatsaktes beurkundet. Gemäß
§ 52 der Notariatsordnung
ist ein Notar u.a. verpflichtet, die Fähigkeit und Berechtigung jeder
Partei zum Geschäftsabschluss zu erforschen und sich von ihrem ernstlichen
und wahren Willen zu überzeugen, sowie nach Vorlesung des Aktes durch
persönliches Befragen sich zu vergewissern, dass derselbe ihrem Willen
entsprechend sei. Wenn daher gegenständlich im Notariatsakt-Mantel der
vorgenannten Verpflichtung entsprechend vom Notar beurkundet wird, dass der
Ehevertrag den Parteien vorgelesen und als ihrem Willen vollkommen entsprechend
genehmigt wurde, dann ist zweifelsfrei davon auszugehen, dass es sich nach
eingehender Erforschung des Parteiwillens um eine übereinstimmende
Erklärung des wahren und ernsten Willens der Vertragspartner gehandelt
hat.
Die Gebührenschuld ist zufolge des § 16 GebG
bereits mit der Beurkundung des Rechtsgeschäftes, also mit der
beiderseitigen Unterfertigung durch die Vertragsparteien, entstanden.
Voraussetzung dabei ist das gültige Zustandekommen des
Rechtsgeschäftes, wofür nach bürgerlichem Recht die Einigung der
Vertragsteile über den Vertragsinhalt und die ausdrückliche oder
stillschweigende Erklärung des Abschlusswillens erforderlich ist. Diese
Voraussetzungen sind sämtlich durch die im Notariatsakt ausdrücklich
erklärte beiderseitige Willenseinigung gegeben und ist daher das
Rechtsgeschäft ohne Zweifel rechtswirksam zustande gekommen.
Gemäß
§ 17 Abs. 5 GebG heben die
Vernichtung der Urkunde, die Aufhebung des Rechtsgeschäftes oder das
Unterbleiben seiner Ausführung die entstandene Gebührenschuld nicht
auf.
Nach § 23 Abs. 4 BAO ist die Anfechtbarkeit eines
Rechtsgeschäftes für die Erhebung von Abgaben insoweit und so lange
ohne Bedeutung, als nicht die Anfechtung mit Erfolg durchgeführt ist. Die
Behörde kann an der grundsätzlichen Gebührenpflicht des
vorliegenden Vertrages solange festhalten, als der Berufungswerber nicht
nachgewiesen hat, dass er das Geschäft aus dem Grunde seiner
Ungültigkeit mit Erfolg angefochten hat. Im Berufungsverfahren wird zwar
vorgebracht, dass das Rechtsgeschäft gerichtlich angefochten wurde, der
Nachweis einer erfolgreichen Anfechtung wurde jedoch nicht erbracht.
Bemerkt wird, dass zum Vorhalt der beabsichtigten
Entscheidung vom 29. Mai 2008 bis zum heutigen Tag keine Stellungnahme
abgegeben wurde.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 4.
August 2008
Normen und Schlagworte
- § 17 Abs. 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 23 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0935-W/05
- Stammnummer
- 36046
- Gültig
- 04.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF