RIS AI

Findok · UFS-Entscheidungen

UFSI RV/0134-I/07

Keine Umsatzsteuerfreiheit für eine "Lottovertriebsgesellschaft" (Abgabe von Lotto-Tipps für Spielgemeinschaften)

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0134-I/07vom 01.08.2008Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Der Verweis der Berufungswerberin auf die steuerliche Behandlung der Trafikanten und Rechtsanwälte kann die Rechtswidrigkeit der bekämpften Bescheide nicht belegen, ist bei deren angesprochenen Tätigkeiten doch offensichtlich, dass diese nach außen für jedermann erkennbar im Namen des jeweiligen Unternehmens (ua. Verkehrsbetriebe bzw. Öffentliche Körperschaft bei Fahrschein- bzw. Parkscheinverkauf, Telefonbetreiber bei Telefonwertkartenverkauf oder Klassenlotteriegesellschaft bei Klassenlosverkauf) bzw. ihres Klienten tätig werden (siehe hierzu VwGH 22.10.1991, 91/14/0034). Aus der Natur des Geschäftes ergibt sich in obigen Fällen unzweifelhaft ein Vertragsabschluss der Trafikanten bzw. der Rechtsanwälte im fremden Namen, was jedoch bei Teilnahme am Lotto "6 aus 45" bzw. "EuroMillionen" in der vorliegenden Weise nicht der Fall ist. Im gegenständlichen Fall ist der Lotteriegesellschaft nicht erkennbar, dass sie ihre Leistung nicht für die ihr gegenüber als Spielteilnehmers auftretenden Berufungswerberin (und nicht auf deren Rechnung) erbringt bzw. erbringen soll. Entgegen den Berufungsausführungen ist es sohin nicht irrelevant, ob ein Vertragsabschluss für die Berufungswerberin oder für einen jeweiligen Kunden der Berufungswerberin vorgenommen wird, sind hiermit - wie oben ausführlich dargelegt - umsatzsteuerlich doch abweichende Folgen verbunden. Der Umstand, dass die Abgabenbehörde in einer vergangenen Buch- und Betriebsprüfung die steuerliche Behandlung der strittigen Umsätze durch die Berufungswerberin nicht beanstandet hat, kann der Berufung zu keinem Erfolg verhelfen, da durch die vorliegende Entscheidung kein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verwirklicht wird. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 18.12.1996, 94/15/0151; VwGH 21.1.2004, 2003/16/0113) schützt der Grundsatz von Treu und Glauben nicht ganz allgemein das Vertrauen des Abgabepflichtigen auf die Rechtsbeständigkeit einer unrichtigen abgabenrechtlichen Beurteilung für die Vergangenheit; die Behörde ist verpflichtet, von einer als gesetzwidrig erkannten Verwaltungsübung abzugehen. Nach der Judikatur müssten besondere Umstände vorliegen, die ein Abgehen von der bisherigen Rechtsauffassung unbillig erscheinen lassen (VwGH 9.7.1997, 96/13/0185), wie dies zum Beispiel der Fall sein kann, wenn ein Abgabepflichtiger von der Abgabebehörde ausdrücklich zu einer bestimmten Vorgangsweise aufgefordert wird und sich nachträglich die Unrichtigkeit dieser Vorgangsweise herausstellt (VwGH 18.12.1996, 94/15/0151; VwGH 26.6.2002, 98/13/0013). Der Umstand, dass eine abgabenbehördliche Prüfung eine bestimmte Vorgangsweise des Abgabepflichtigen unbeanstandet gelassen hat, hindere die Behörde nicht diese Vorgangsweise für spätere Zeiträume als rechtswidrig zu beurteilen (VwGH 19.11.1998, 98/15/0150; VwGH 20.12.2000, 98/13/0236; VwGH 28.5.2002, 99/14/0021; VwGH 21.10.2004, 2000/13/0179, 0180). c) Dem weiteren Vorbringen der Berufungswerberin in der Berufung vom 2. Februar 2007, die von ihrer Kundschaft erbrachten Verwaltungsgebühren seien in eventu in analoger Anwendung der Bestimmung des § 6 Abs. 1 Z 9 lit. d sublit bb UStG von der Umsatzsteuer befreit, kann der diesbezüglichen Berufung zu keinem Erfolg verhelfen. Gemäß § 6 Abs. 1 Z 9 lit. d sublit bb UStG sind die vom Konzessionär (§ 14 GSpG) auf Grund der vom Bundesminister für Finanzen bewilligten Spielbedingungen für die Mitwirkung im Rahmen der Ausspielungen gemäß den §§ 6 bis 13 des Glückspielgesetzes gewährten Vergütungen sowie die vom Konzessionär geleisteten Vergütungen an die Österreichische Postsparkasse für die Mitwirkung der Abwicklung dieser Ausspielungen, von der Umsatzsteuer befreit. Die vorliegende Bestimmung stellt somit die Provisionseinnahmen der Annahmestellen für Lotto und Toto steuerfrei (Ruppe, Umsatzsteuergesetz, Kommentar³, Tz. 286 zu § 6, 723). Bei den streitgegenständlichen Verwaltungsgebühren handelt es sich im vorliegenden Fall jedoch um keine von der Lotteriegesellschaft als Konzessionär im Rahmen des "Lottos" und der "Euromillionen" an die Berufungswerberin gezahlten Provisionen, sondern ausschließlich um die von der Berufungswerberin ihren Kunden gegenüber verrechneten und von diesen der Berufungswerberin gezahlten Verwaltungsgebühren. Die strittigen Verwaltungsgebühren werden somit weder von der Lotteriegesellschaft erbracht noch sind diese als Provisionen der Lotteriegesellschaft an die Berufungswerberin zu qualifizieren, weshalb diesen auf Grund der eindeutigen gesetzlichen Bestimmung auch keine Steuerbefreiung zukommen kann. Die klar umfasste gesetzliche Bestimmung lässt nach Auffassung des Referenten auch keinen Raum für eine von der Berufungswerberin begehrte analoge Auslegung zu, zumal diese zum einen ausdrücklich auf den Kreis der Begünstigten (das sind die Provisionsempfänger der Lotteriegesellschaft) abstellt und zum anderen keine in wirtschaftlicher Hinsicht gleichwertige Leistung der Berufungswerberin (das ist im wesentlichen die Organisation der Spielgemeinschaften für eine Teilnahme an den "Lotto"- und "Euromillionen"-Ausspielungen verbunden mit der Abgabe der entsprechenden Tippscheinen bei den Annahmestellen) mit den Leistungen der (begünstigten) Annahmestellen (das ist die Entgegennahme und Weiterreichung der Tippscheine an die Lotteriegesellschaft) erblickt werden kann. Eine Ausweitung der ausdrücklich gesetzlich verankerten Beschränkung der Begünstigten des § 6 Abs. 1 Z 9 lit. d sublit bb UStG auf die Berufungswerberin ist nach Ansicht des Referenten nicht zulässig, da eine solche auf die Mitwirkung der Berufungswerberin an der Lotto-Ausspielung im Gesetzestext nicht gedeckt wäre. Entgegen der Auffassung der Berufungswerberin kann ihr eine Umsatzsteuerbefreiung auch nicht nach verfassungskonformer Auslegung der Bestimmung zukommen, zumal hierin auf Grund fehlender wirtschaftlich vergleichbarer Umsätze der Berufungswerberin mit den Umsätzen der begünstigten Annahmestellen eine verfassungsrechtliche Problematik nicht erblickt werden kann. Im Übrigen steht dem Referenten nicht zu, die Verfassungsmäßigkeit einer Bestimmung zu beurteilen, ist er doch an die bestehenden und ordnungsgemäß kundgemachten Gesetze gebunden. Zusammengefasst ist auszuführen, dass das Finanzamt die strittigen Umsätze der Berufungswerberin zu Recht der Umsatzsteuer unterworfen hat. Die bekämpften Bescheide sind sohin mit keiner Rechtswidrigkeit behaftet, weshalb daher spruchgemäß zu entscheiden war. Innsbruck, am 1. August 2008

Normen und Schlagworte

UmsatzsteuerSteuerfreiheitBesorgungLottoTotoBesorgungsleistungLeistungsidentitätim eigenen Namenauf fremde Rechnung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0134-I/07
Stammnummer
36041
Gültig
01.08.2008 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF