Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0179-S/02
Entstehung der Steuerschuld, Rückgängigmachung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0179-S/02vom 11.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Grunderwerbsteuer unterliegt das Verpflichtungsgeschäft. Demzufolge kommt es für das Vorliegen eines wirksamen Erwerbsvorganges auf das Erfüllungsgeschäft nicht an. Das Entstehen der Grunderwerbsteuerschuld wird von das Verpflichtungsgeschäft betreffenden Bedingungen aufgeschoben.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH setzt das Tatbestandsmerkmal der Rückgängigmachung voraus, daß der Verkäufer damit jene Verfügungsmacht wiedererlangt, die er vor Vertragsabschluß hatte. Eine solche Rückgängigmachung liegt dann nicht vor, wenn ein Vertrag zwar formell, aber nur zu dem Zweck aufgehoben wird, gleichzeitig das Grundstück auf eine vom Käufer ausgesuchte andere Person zu übertragen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der PGmbH., vertreten
durch Dr. Friedrich Stix gegen den Bescheid des Finanzamtes für
Gebühren und Verkehrsteuern in Salzburg, jetzt: Salzburg-Land, betreffend
Grunderwerbsteuer
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die BW erwarb mit Kaufvertrag
vom 11. Mai 1998 von der Verkäufern SE und HC die Liegenschaft EZ
...., Grundbuch 56531 Maxglan, um S 3,600.000,--. Mit diesem Kaufvertrag wurde
dessen Vertragsaufhebung vom
24. November 1998 zur Anzeige gebracht, die folgenden Text hat:
"
I.
Mit
Kaufvertrag vom 11.5.1998 haben die Verkäufer der Käuferin die ihnen
gemeinsam, und zwar ..............................., gehörende Liegenschaft
EZ. .... Grundbuch 56531 Maxglan, verkauft.
Unter
Punkt III. des gegenständlichen Kaufvertrages wurde eine aufschiebende
Bedingung dahingehend vereinbart, daß der gegenständliche Kaufvertrag
bis zur Erteilung einer rechtskräftigen Baubewilligung für die
kaufgegenständliche Liegenschaft für eine Baulichkeit mit einer den
gegebenen Bebauungsrichtlinien entsprechenden Geschoßflächenzahl von
0,35 bis 0,5 aufschiebend bedingt ist.
Von
den Vertragsparteien wird festgehalten, daß diese aufschiebende Bedingung
am 18.11.1998 eingetreten ist.
II.
Die
Vertragsparteien kommen überein, den Kaufvertrag vom 11.5.1998
vollinhaltlich aufzuheben, sodaß den Verkäufern
.......................................über das Kaufobjekt
EZ. .... Grundbuch 56531 Maxglan wiederum das freie
Verfügungsrecht zukommt. Festgestellt wird, daß Kaufpreiszahlungen
noch nicht erfolgt sind, sodaß insofern eine Rückabwicklung nicht
erforderlich ist. "
In einem Begleitschreiben wurde
der Antrag gestellt, die Steuer für den Kaufvertrag gemäß
§ 17 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987 nicht
festzusetzen.
Weiters wurde ein -
ebenfalls am 24. November 1998 abgeschlossener - Kaufvertrag zur
Anzeige gebracht, mit dem die WGesmbH die vertragsgegenständliche
Liegenschaft um S 3,600.000,-- von den Verkäufern SE und HC
erwarb.
Die Verkäuferin HC gab
über Vorhalt des Finanzamtes bekannt, dass der über Vermittlung eines
Immobilienbüros am 11. Mai 1998 mit der BW abgeschlossene
Kaufvertrag auf Wunsch der BW am 24. November 1998 aufgelöst
worden sei, ohne dass Zahlungen geleistet wurden. In der Folge sei ebenfalls auf
Wunsch der BW am 24. November 1998 ein neuer Kaufvertrag mit der von
der BW namhaft gemachten WGesmbH mit den selben Bedingungen und dem selben
Kaufpreis abgeschlossen worden. Die Abwicklung sämtlicher Verträge
erfolgte über Notar Dr. St..
Mit angefochtenem Bescheid vom
22. März 1999 setzte das Finanzamt die Grunderwerbsteuer vom
vereinbarten Kaufpreis fest.
Dagegen wurde fristgerecht
Berufung erhoben und zwar im Wesentlichen mit folgender
Begründung:
1. Materielle Rechtswidrigkeit
des Bescheides:
Die Vereinbarung, dass die
Verbücherung des Eigentumsrechtes erst nach vollständiger Bezahlung
des Kaupreises erfolgen darf, stelle eine aufschiebende Bedingung im Sinne des
§ 8 Abs. 2 GrEStG dar. Nach der neueren Judikatur des
VwGH, Zl. 88/16/0092, stelle eine Bedingung, bei welcher der eine
Vertragspartner eines entgeltlichen Vertrages die zugesicherte Leistung
zunächst zu erbringen hat, wogegen der Zeitpunkt der Fälligkeit der
Veräußerungsleistung aufgeschoben ist, eine aufschiebende Bedingung
im Sinne des § 8 Abs. 2 GrEStG dar, welche sowohl das
Veräußerungs- als auch das Verpflichtungsgeschäft betreffe,
sodass bei richtiger rechtlicher Beurteilung die Behörde zu dem Ergebnis
hätte gelangen müssen, dass die Steuerschuld noch nicht entstanden
sei. Dies ergebe sich im Umkehrschluss auch aus
§ 1 Abs. 1 GrEStG, wonach der steuerliche Tatbestand
erst dann erfüllt sei, wenn der Erwerber mit Abschluss des
Rechtsgeschäftes einen klagbaren Anspruch auf Übertragung des
Eigentumsrechtes erwerbe (Arnold/Arnold, Kommentar zum Grunderwerbsteuergesetz
1987, I, Rz 115f zu § 1). Solange die Käuferin, ihre Leistung,
die Kaufpreiszahlung, noch nicht erbracht hatte, hätte sie keinen klagbaren
Anspruch auf Eigentumsübertragung gehabt, weshalb die Steuerschuld noch
nicht entstanden sei.
2. Unrichtige
Beweiswürdigung bzw. materielle Rechtswidrigkeit des Bescheides infolge
unrichtiger Beweiswürdigung:
Da die BW nur unter der
aufschiebenden Bedingung der Kaufpreiszahlung die
Verfügungsmöglichkeit über das Kaufobjekt erwerben hätte
können, wäre die Verfügungsmöglichkeit über das
Kaufobjekt zum Zeitpunkt der Vertragsaufhebung nach wie vor bei den
Veräußerern gelegen, sodass diese mit Unterfertigung der
Vertragsaufhebung jedenfalls wiederum frei über das Kaufobjekt
verfügen konnten. Letztendlich könne das zeitliche Naheverhältnis
zwischen Aufhebung des einen Vertrages und Abschluss des neuen Vertrages nicht
zum Nachteil der BW gewürdigt werden, da nicht das zeitliche
Naheverhältnis, sondern die Möglichkeit der Verkäufer über
das Kaufobjekt wiederum frei zu disponieren, maßgeblich sei.
Da die BW nicht in der Lage
gewesen sei, den bis 2.12.1998 zur Zahlung fälligen Kaufpreis zu
finanzieren und um vertraglich vereinbarte Verzugsfolgen hintan zu halten, sei
es das Interesse der BW gewesen, von der Verkäufern aus der vertraglichen
Bindung zur Kaufpreiszahlung entlassen zu werden. Die Verkäufer waren aber
nur bereit, die BW aus dieser vertraglichen Bindung zu entlassen, wenn ein neuer
Käufer gefunden wird, der bereit ist, den vereinbarten Kaufpreis innerhalb
der vereinbarten Frist zu bezahlen. In der Folge sei dann auch der neu
abzuschließende Kaufvertrag an die Verkäufer bzw. deren beigezogenen
Rechtsvertreter Dr. FO zugesandt und habe dieser mit Schreiben vom 18.11.1998
namens seiner Mandantschaft die Bedingungen des neuen Vertragsabschlusses, wie
insbesondere die Sicherstellung der Kaufpreiszahlung vor Vertragsunterfertigung,
eingemahnt. Bei richtiger Beweiswürdigung hätte die Behörde daher
zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass die maßgebliche
schuldrechtliche Beziehung beim Kaufvertrag vom 24.11.1998 zwischen den
Verkäufern und der WGesmbH bestanden hätten, da es zwischen diesen
Vertragsparteien auch zur Kaufpreiszahlung gekommen sei, während eine
schuldrechtliche Beziehung zwischen der BW und der WGesmbH nicht bestanden
hätte bzw. bestehen würde. Auch wäre ein Weiterverkauf durch die
BW an die WGesmbH gar nicht möglich gewesen, da die BW zu diesem Zeitpunkt
noch keinen unbedingten Anspruch auf Übereignung erworben hätte. Zum
Beweise dafür werde beantragt Dr. FO, den Geschäftsführer der BW,
den Verkäufer ES und den Prokuristen der WGesmbH
einzuvernehmen.
Die Berufung wurde mit
Berufungsvorentscheidung vom 16. Juni 1999 als unbegründet
abgewiesen.
In der Folge wurde fristgerecht
der Antrag gestellt, die Berufung der Abgabenbehörde II. Instanz zur
Entscheidung vorzulegen.
Die BW wies noch einmal darauf
hin, sie hätte die Verwertungsmöglichkeit erst durch die
Kaufpreiszahlung erwerben können, weshalb eine Rückgängigmachung
nicht erforderlich gewesen sei. Das Interesse der BW bestand darin aus der
vertraglichen Verpflichtung der Kaufpreiszahlung entlassen zu werden, dass
hiefür von den Verkäufern die Beibringung eines Ersatzkäufers
verlangt wurde, welcher zumindest nicht zu schlechteren Bedingungen als die BW
zum Vertragsabschluss bereit gewesen ist, könne der BW nicht dahingehend
zum Nachteil ausgelegt werden, dass eine Rückabwicklung nicht erfolgt sei.
Vielmehr seien die Verkäufer erst dann zur Rückabwicklung bereit
gewesen, als die BW einen Käufer beigebracht hatte, welcher nicht nur zu
den selben Bedingungen zum Vertragsabschluss bereit war, sondern darüber
hinausgehend in der Lage war, bei Vertragsunterzeichnung bereits die
Finanzierungszusage eines Bankinstitutes über den gesamten Kaufpreis
vorzulegen, was auch der Fall gewesen sei. Wesentlich sei, ob die
Rückgängigmachung dazu führe, dass der Erwerber über das
Kaufobjekt wieder frei verfügen könne, dies sei jedenfalls dann
gegeben, wenn die Bedingungen des zweiten Kaufvertrag durch die Verkäufer
bestimmt werden könnten und die Auflösung des ersten Kaufvertrages und
Abschluss des zweiten Kaufvertrages nicht Zug um Zug, sondern in zeitlicher
Abfolge erfolgten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Entstehung der
Steuerschuld
Die Steuerschuld entsteht gemäß
§ 8 Abs. 1 GrEStG 1987, sobald ein nach diesem
Bundesgesetz steuerpflichtiger Erwerbsvorgang verwirklicht ist. Ist die
Wirksamkeit des Erwerbsvorganges vom Eintritt einer Bedingung oder von der
Genehmigung einer Behörde abhängig, so entsteht die Steuerschuld nach
Abs. 2 dieser Gesetzesstelle mit dem Eintritt der Bedingung oder mit der
Genehmigung.
Nach § 8 Abs. 1 GrEStG
entsteht für die Grunderwerbsteuer die Steuerschuld, sobald ein
steuerpflichtiger Erwerbsvorgang verwirklicht ist (siehe Dr. Fellner,
Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, 11. Auflage, § 8 GrEStG 1987 Rz
1 und die dort zitierte Rechtsprechung).
Bei einem
Verpflichtungsgeschäft im Sinne des § 1 Abs.1 Z 1 GrEStG 1987 entsteht
die Steuerschuld in dem Zeitpunkt, in dem der Erwerber einen Rechtsanspruch auf
Übertragung des Eigentumsrechtes erwirbt. Für die Entstehung der
Steuerschuld maßgeblich ist beim Kaufvertrag grundsätzlich der
Zeitpunkt der Einigung über Kaufgegenstand und Kaufpreis, weil damit der
Vertrag zustandekommt (siehe Dr. Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band
II, 11. Auflage, § 8 GrEStG 1987 Rz 7 und die dort zitierte
Rechtsprechung).
Die Entrichtung des Kaufpreises
betrifft die Erfüllung des Rechtsgeschäftes. Für die Entstehung
der Steuerschuld ist aber allein das Verpflichtungsgeschäft, nicht aber das
Erfüllungsgeschäft von Bedeutung (vgl. VwGH 21.01.1998,
97/16/0345).
Die BW vertritt die
Rechtsansicht, dass die Vereinbarung (Vertragspunkt III. vorletzter Absatz), die
Verbücherung des Eigentumsrechtes dürfe erst nach vollständiger
Bezahlung des Kaupreises erfolgen, eine aufschiebende Bedingung im Sinne des
§ 8 Abs. 2 GrEStG darstelle. Die Käuferin, die den
Kaufpreis noch nicht bezahlt hatte, hätte erst mit der Kaufpreiszahlung
einen klagbaren Anspruch auf Eigentumsübertragung erworben, weshalb im
gegenständlichen Fall die Steuerschuld noch nicht entstanden sei. Die BW
stützt ihre Rechtsansicht auf das Erkenntnis des VwGH vom 26.01.1989,
88/16/0092. Daraus gehe hervor, dass die Bedingung, bei welcher der eine
Vertragspartner eines entgeltlichen Vertrages die zugesicherte Leistung
zunächst zu erbringen hat, wogegen der Zeitpunkt der Fälligkeit der
Veräußerungsleistung (Verpflichtung des Verkäufers zur
Übereignung des Kaufobjektes) aufgeschoben ist, eine aufschiebende iSd
§ 8 Abs. 2 GrEStG darstelle, die sowohl das Veräußerungs- als
auch das Verpflichtungsgeschäft betreffe.
Das Höchstgericht hatte in
dem von der BW zitierten Erkenntnis, 88/16/0092, einen Kaufvertrag zu
beurteilen, mit dem ua Folgendes vereinbart war (vgl. ÖStZB 1989,
288):
"
III.
Die
Rechtswirksamkeit dieses Kaufvertrages ist aufschiebend bedingt durch den Tod
der Verkäuferin und/oder den Todes ihres Ehemannes, ....wobei diese
Bedingung erst mit dem Tod des, den anderen Ehepartner überlebenden Teiles
eintritt. ........."
Weiters war in Vertragspunkt
IV. vereinbart, dass der Verkäufer noch zu Lebzeiten berechtigt war,
Teilzahlungen auf den vereinbarten Kaufpreis zu verlangen.
Das Höchstgericht hat den
vereinbarten Eintritt beider Todesfälle
("Die Rechtswirksamkeit dieses Kaufvertrages
ist aufschiebend bedingt.......") als aufschiebende Bedingung im Sinne
des § 8 Abs. 2 GrEStG 1987 (damals:
§ 16 Abs. 2 GrEStG 1955) angesehen und weiters
festgehalten, dass diese Bedingung nicht nur das Veräußerungs- (so
die von der belangten Behörde vertretene Auffassung) sondern auch das
Verpflichtungsgeschäft betrifft. Der VwGH ist daher nicht von seiner
"früheren" Auffassung - die Leistungsverpflichtung des
Veräußerers betrifft lediglich das Verfügungsgeschäft -
abgegangen, sondern hat die vereinbarte Bedingung des Vorablebens des
Verkäufers und seines Ehegatten als Bedingung interpretiert, die auch das
Verpfichtungsgeschäft betrifft und damit eine Bedingung im Sinne des
§ 8 Abs. 2 GrEStG 1987 (damals:
§ 16 Abs. 2 GrEStG 1955) darstellt. In der
Rechtsansicht des VwGH, dass nur Bedingungen, die das
Verpflichtungsgeschäft betreffen, das Entstehen der Steuerschuld
hinausschieben, ist keine Änderung eingetreten.
Der VwGH vertritt in
ständiger Rechtsprechung (z.B. 21.01.1998, 97/16/0345;
18.04.1997, 97/16/0047) die Ansicht, dass der Grunderwerbsteuer das
Verpflichtungsgeschäft unterliegt und es für das Vorliegen eines
wirksamen Erwerbsvorganges auf das Erfüllungsgeschäft nicht
ankommt.
Der vorliegende Kaufvertrag
wurde unter der aufschiebenden Bedingung der Erteilung einer bestimmten
rechtskräftigen Baubewilligung vereinbart. In Punkt I. letzter Absatz der
Vertragsaufhebung ist festgehalten, dass diese aufschiebende Bedingung am
18. November 1998 eingetreten ist. Die Steuerschuld ist daher in
Anwendung des § 8 Abs. 2 GrEStG zu diesem Zeitpunkt
entstanden.
2. Nichtfestsetzung der
Steuer
Gemäß
§ 17 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987 wird die
Steuer auf Antrag nicht festgesetzt, wenn der Erwerbsvorgang innerhalb von drei
Jahren seit der Entstehung der Steuerschuld durch Vereinbarung, durch
Ausübung eines vorbehaltenen Rücktrittsrechtes oder eines
Wiederkaufsrechtes rückgängig gemacht wird.
Seit dem hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom
2. April 1984, Zl. 82/16/0165, VwSlg. 5876/F, vertritt der
Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass der
Verkäufer jene Verfügungsmacht wiedererlangt haben muss, die er vor
Vertragsabschluss hatte. Eine solche Rückgängigmachung liegt dann
nicht vor, wenn ein Vertrag zwar formell, aber nur zu dem Zweck aufgehoben wird,
um gleichzeitig das Grundstück auf eine vom Käufer ausgesuchte andere
Person zu übertragen (vgl. VwGH 26.04.2001, 2000/16/0871, unter Hinweis auf
das Erk. vom 20. 08.1998, Zl. 98/16/0029).
Die Verkäufer haben die
Dissolutionsvereinbarung am 24. November 1998 und damit am gleichen Tag
abgeschlossen, an dem sie mit der von der BW namhaft gemachten zweiten
Käuferin, der WGesmbH, zu denselben Bedingungen (Kaufpreishöhe und
Fälligkeit) kontrahierten.
Die Verkäuferin HC hat
mitgeteilt, dass die Vertragsaufhebung auf Wunsch der BW erfolgte und die zweite
Käuferin von der BW namhaft bzw. beigebracht wurde.
Zum Sachverhalt wird von der BW
vorgebracht, die Verkäufer hätten der Vertragsaufhebung erst dann
zugestimmt, als ein neuer Käufer von der BW gefunden war, der bereit war,
denselben Kaufpreis innerhalb der (im ersten Kaufvertrag) vereinbarten Frist zu
bezahlen und eine Sicherstellung der Kaufpreiszahlung vor Vertragsunterzeichnung
gewährleisten konnte.
Damit wird aber von der BW
selbst eingeräumt, dass das Grundstück auf einen von ihr und nicht von
den Verkäufern ausgesuchten Käufer übertragen worden
ist.
Bezüglich des Einwandes
der Bw, die Verfügungsmöglichkeit wäre niemals auf sie
übergegangen, da der Übereignungsanspruch durch die Kaufpreiszahlung
aufschiebend bedingt war und niemals erworben wurde, ist auf die obigen
Ausführungen zur Entstehung der Steuerschuld zu verweisen. Durch den
Entritt der Bedingung am 18. November 1998 ist der
Übereignungsanspruch erworben worden. Damit ist die Steuerschuld
entstanden.
Dem Vorbringen der BW, die
Verkäufer hätten aktiv, wenn auch mittelbar über den
Vertragserrichter, durch ihren Vorbehalt die Bedingungen des Kaufvertrages und
seiner Abschlussbedingungen ausgehandelt, ist entgegenzuhalten, dass gerade die
von den Verkäufern genannten Bedingungen, deren Einhaltung sie von einem
Anwalt ihres Vertrauens überwachen ließen, Zeugnis darüber
ablegen, dass die Verkäufer in ihre ursprünglich freie Rechtsstellung
(Auswahl und Suche eines neuen Käufers, neuerliche Vertragsverhandlungen
bzgl. Kaufpreishöhe und Fälligkeit des Kaufpreises,
Kaufpreiszahlungsrisiko) eben nicht mehr "zurückfallen" wollten. Wie die BW
selbst ausführt, waren die Verkäufer erst dann bereit, die BW aus den
ihnen gegenüber übernommenen vertraglichen Bindung zu entlassen, als
von ihr ein neuer Käufer zu denselben Bedingungen beigebracht war. Der
Umstand, dass die Verkäufer noch zusätzlich eine Sicherstellung des
Kaufpreises durch die neue Käuferin verlangten, bestätigt, dass diese
jedes mit einer möglichen Vertragsaufhebung verbundene Risiko
ausschließen wollten und sich an dem ursprünglich vereinbarten
Verkauf nichts ändern sollte.
Die Verkäufer haben daher
durch die vorliegende Vertragsaufhebung nicht jene Verfügungsmacht
wiedererlangt, die sie vor dem Abschluss des (ersten) Kaufvertrages
innehatten.
Aufgrund der eindeutigen Sach-
(die Angaben der Verkäuferin stimmen in den entscheidungswesentlichen
Punkten mit dem Berufungsvorbringen überein) und Rechtslage war es auch
nicht notwendig, die von der BW beantragten Parteien und Zeugen einzuvernehmen.
Überdies ist im Hinblick auf den Umstand, dass die neue Käuferin von
der BW nach ihrem eigenen Vorbringen namhaft gemacht worden ist, nicht
erkennbar, zu welchem anders lautenden Bescheid die Behörde auf Grund des
Ergebnisses derartiger Beweisaufnahmen hätte gelangen
können.
Auch wenn für den Ausgang
des Berufungsverfahrens nicht von Bedeutung, so erlaubt sich die
Berufungsbehörde zu dem Vorbringen, es hätte eine schuldrechtliche
Beziehung zwischen der BW und der WGmbH niemals bestanden, auf Folgendes
ergänzend hinzuweisen:
Auf dem Grundstück wurden
Reihenhäuser errichtet. Laut "Austausch-Einreichplan" vom April 1999
scheint die WGmbH als Bauherr/Grundeigentümer und die BW unter "PLANUNG"
auf. In den Kauf- und Bauträgerverträgen (ERFNR. 314.313/1999,
315.737/1999 und 315.738/1999), mit denen die Reihenhäuser von der WGmbH
weiterverkauft wurden, ist die BW als die für die Planung, Bauleitung,
Wohnungsverkauf und Beratung zuständige Firma ausdrücklich
angeführt (Seite 8 der Bau- und Ausstattungsbeschreibung).
Es war sohin
spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg,
11. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 8 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 17 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Entstehung der SteuerschuldBedingungVerpflichtungsgeschäftErfüllungsgeschäftRückgängigmachungVerfügungsmacht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0179-S/02
- Stammnummer
- 3604
- Gültig
- 11.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF