Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0135-K/05
Nachlass einer betrieblich veranlassten Verbindlichkeit nach Betriebsaufgabe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0135-K/05vom 27.10.2009Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
2. der Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt worden ist, den dafür in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen. Die Berichtigungen sind für den Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung des Entgeltes eingetreten ist.
Abs. 2. Die Berichtigung des Vorsteuerabzuges kann unterbleiben, wenn ein dritter Unternehmer den auf die Minderung des Entgeltes entfallenden Steuerbetrag an das Finanzamt entrichtet. . . .
Abs. 3: Abs. 1 gilt sinngemäß, wenn
1. das Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung uneinbringlich geworden ist. . . .
Wird die unternehmerische Tätigkeit eingestellt (Betriebsaufgabe), ohne dass das Unternehmen übergeht, so besteht die Unternehmereigenschaft solange weiter, bis sämtliche ustlich relevanten Vorfälle aus der unternehmerischen Tätigkeit abgewickelt sind. Änderungen der Bemessungsgrundlage sind daher weiter beim ehemaligen Unternehmer zu berücksichtigen (vgl. dazu Ruppe, Kommentar Umsatzsteuergesetz, 3. Auflage. TZ 16 zu § 16).
Uneinbringlichkeit ist mehr als bloßer Zweifel an der Realisierbarkeit deiner Forderung (Dubiosität), Uneinbringlichkeit bedeutet Realität, nicht Vermutung. Umsatzsteuerlich ist erforderlich, dass die Uneinbringlichkeit feststeht (siehe Ruppe, Kommentar Umsatzsteuergesetz, 3. Auflage. TZ 76 zu § 16).
Wie unter Punkt 1) angeführt, ist vom Vorliegen eines teilweisen Schuldnachlasses, somit der Änderung der Bemessungsgrundlagen im Jahr 2001 auszugehen.
Die von der Betriebsprüfung vorgenommene Vorsteuerberichtigung erfolgte demgemäß grundsätzlich zu Recht.
Zutreffend war das Vorbringen der Bw., dass die Vorsteuer aus der Honorarnote Dris. K aus dem Jahr 2001 zu berücksichtigen ist.
Zu ergänzen ist auch, dass bei Berechnung der Vorsteuerberichtigung und des Rentenbarwertes ein Rechenfehler unterlief, welcher berichtigt wird (siehe unten).
3) Berechnung:
a) Umsatzsteuer
Offene Verbindlichkeit zum 31.05.1999: ATS 13,424.420,25
abzüglich Zahlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ATS 1,100.000,00
Nachlass: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ATS 12,324.420,25
darin enthaltene Vorsteuer:. . . . . . . . . . . ATS 2,054.070,04, das sind € 149.275,09.
Vorsteuerberichtigung gemäß
§ 16 UStG: € 149.275,09
Zusätzliche Vorsteuer: . . . . . . . . . . . . . . . . € 436,04
Die Umsatzsteuer für 2001 ist festzusetzen mit € 148.839,00.
b) Ermittlung Einkünfte aus Gewerbebetrieb analog zu TZ 18 und TZ 19 des BP-Berichtes (unter Berichtigung des dort enthaltenen Rechenfehlers):
Ursprüngliche Verbindlichkeit: zum 31.05.1999: ATS 13,424.420,25,
abzüglich Zahlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ATS 1,100.000,00
abzüglich Vorsteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ATS 2,054.070,04
Zwischensumme : . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ATS 10,270.350,21
abzüglich Rentenbarwert:. . . . . . . . . . . . . . . . . . ATS 2,539.353,83
zuzüglich Zahlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ATS 1,100.000,00
Summe:. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ATS 8,830.996,38
Ergibt in Euro:. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . € 641.773,53
abzüglich Honorarnote Dris. K :. . . . . . . . . . .€ . .2.180,19
Einkünfte aus Gewerbebetrieb . . . . . . . . . . . . . . € 639.593,34
Die im Kalenderjahr 2001 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb werden gemäß
§ 188 BAO festgestellt mit € 639.593,34,
davon entfallen
75% auf gf, das sind € 479.695,00, FA 29 = Finanzamt Lilienfeld St. Pölten
StNr 1
25 % auf k , das sind . . € 159.898,34, FA 29 = Finanzamt Lilienfeld St. Pölten StNr 2
Verfahrensrechtlich wird noch angemerkt, dass den bekämpften Bescheiden eine Begründung nicht fehlt.
Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt, am 27. Oktober 2009
Normen und Schlagworte
- § 32 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
ForderungsnachlassBetriebsaufgabenachträgliche Betriebseinnahmenunternehmerische TätigkeitEinstellungUnternehmereigenschaftVorsteuerberichtigung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0135-K/05
- Stammnummer
- 36025
- Gültig
- 27.10.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF