Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0665-K/07
Aussetzung der Einhebung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0665-K/07vom 29.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch die
Dr. Gerhard Kohler Steuerberatungsges.m.b.H., 1050 Wien,
Schönbrunner Str. 53, vom 10. Oktober 2007 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom 28. September 2007 betreffend die
Abweisung des Antrages auf Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212a BAO entschieden:
Die Berufung wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wiener Neustadt
vom 1. Juli 2005, StNr. 12345, wurde gegenüber dem
Berufungswerber (Bw.) ein Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2003 wegen der
Nichtabgabe der Steuererklärung im Schätzungswege gemäß
§ 184 BAO erlassen. Die ohne Berücksichtigung der Bauleistungen
gemäß
§ 19 Abs.1a UStG durchgeführte Schätzung
beruhte auf den für die Monate Mai bis Dezember 2003 abgegebenen
Umsatzsteuervoranmeldungen, wobei die Vorsteuer mit insgesamt
€ 5.543,54 erklärt wurde, das Vorsoll beläuft sich auf
€ 40.712,95. Die Vorsteuer für das gesamte Jahr wurde mit
€ 6.000,00, die zu entrichtende Umsatzsteuer (20 %) mit
€ 50.000,00 und somit die Zahllast mit € 44.000,00
geschätzt. Im genannten Umsatzsteuerbescheid 2003 wurde jedoch die
Umsatzsteuer (Zahllast) mit € 6.000,00, der Umsatz (20 %) mit
€ 250.000,00 und die Vorsteuern in Höhe von € 44.000,00
festgesetzt. Der Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Mit Berichtigungsbescheid gemäß
§ 293
BAO des Finanzamtes Neunkirchen Wiener Neustadt vom 25. Juni 2007 wurde die
abziehbare Vorsteuer auf € 6.000,00 berichtigt, wodurch die
Umsatzsteuer 2003 mit € 44.000,00 festgesetzt wurde. Begründend
wurde ausgeführt, dass die Berichtigung auf Grund eines Eingabefehlers bei
der abziehbaren Vorsteuer erfolgt sei.
Gegen diesen Berichtigungsbescheid hat der Bw. mit Eingabe
vom 12. Juli 2007 binnen offener Frist das Rechtsmittel der Berufung
erhoben und beantragte zugleich die Aussetzung der Einhebung. Begründend
wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der steuerliche Vertreter aufgrund
von Konkursen anderer Firmen über keine Buchhaltungsunterlagen verfügt
habe. Nachdem der Bw. im Handelsbereich einen Rohaufschlag von 10 bis 15 %
gehabt habe, sei bei einem unter Ausklammerung der Bauleistungen
geschätzten Umsatz von € 250.000,00 eine Umsatzsteuer von
€ 50.000,00 und eine Vorsteuer von € 44.000,00
schlüssig erschienen.
Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Neunkirchen
Wiener Neustadt vom 29. August 2007 wurde die Berufung vom 12. Juli
2007 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt,
dass bei der EDV-mäßigen Erfassung der Schätzungsdaten die
Kennziffern 060 (abziehbare Vorsteuer) und 095 (Ust-Zahllast) verwechselt worden
sei und somit bei der Vorsteuer irrtümlich € 44.000,00 anstelle
von € 6.000,00, bei der Zahllast € 6.000,00 anstelle von
€ 44.000,00 eingegeben worden sei.
Mit Vorlageantrag vom 18. September 2007 stellte der
Bw. die Anträge auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde II. Instanz und auf Aussetzung der Einhebung.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Zuge des
Konkurses der M.KG sämtliche Buchhaltungsunterlagen zum Masseverwalter
gebracht worden seien. Mangels Vorliegens der Buchhaltungsbelege habe die
Schätzung nur grob überprüft werden können. Das Ergebnis der
Schätzung sei aber als rechtlich schlüssig und damit als richtig
angesehen worden, zumal sich daraus ein durchschnittlicher Rohaufschlag von
13,64 % ergebe. Dem Umsatzsteuerbescheid des Finanzamtes seien hingegen die
Berechnungsgrundlagen nicht zu entnehmen, aus denen ersichtlich gewesen
wäre, dass ein Eingabefehler des Finanzamtes vorliege. Vielmehr sei davon
ausgegangen worden, dass das Finanzamt die Leistungen der M.KG nicht als
Innenumsätze, sondern mit 20 % versteuert habe und dem Bw. diese
Umsatzsteuer als Vorsteuer bei der Schätzung angerechnet worden sei. Im
Sinne der Entscheidung des VwGH vom 25. Juni 2007, Zl. 2002/14/0100,
zu § 293b BAO müsse daher gelten, dass anlässlich einer bei
einer Überprüfung zunächst gewährte Begünstigung nicht
später von einer offensichtlichen Unrichtigkeit gesprochen werden
könne.
Der Antrag vom 18. September 2007 betreffend die
Aussetzung der Einhebung wurde mit Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wiener
Neustadt vom 28. September 2007 gemäß
§ 212a BAO
abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass
§ 293 der Abgabenbehörde eine Möglichkeit gebe, Fehler zu
korrigieren, die sich nicht auf die Willensbildung der Behörde beziehen.
Ein Eingabefehler entstehe keinesfalls im Zuge der Willensbildung, sondern erst
im Rahmen der EDV-unterstützten Ausfertigung eines Bescheides. Die
Eintragung auf einem Eingabebogen unter einer falschen Kennziffer stelle eine
Unrichtigkeit dar, die auf dem Einsatz einer automationsunterstützten
Datenverarbeitungsanlage beruht (VwGH 4.6.1986, 85/13/0076). Die Berufung des
Bw. erscheine daher nach Lage des Falles als wenig erfolgversprechend.
Gegen diesen Bescheid hat der Bw. mit Eingabe vom
10. Oktober 2007 binnen offener Frist das Rechtsmittel der Berufung
erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass - wie
bereits ausgeführt - das geschätzte Ergebnis nachvollziehbar gewesen
sei und man bei Kontrolle der Schätzung davon ausgehen habe müssen,
dass das Finanzamt die Berechnungsgrundlagen unter Berücksichtigung eines
Sicherheitszuschlages richtig ermittelt habe. Zudem sei die Einbringung der
auszusetzenden Beträge nicht gefährdet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a BAO ist die Einhebung
einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung
einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit
auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen
Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein
Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im
Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung
tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies
gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für
eine Abgabe angefochten wird.
Gemäß Abs.2 lit.a leg. cit. ist die Aussetzung
der Einhebung nicht zu bewilligen, insoweit die Berufung nach Lage des Falles
wenig erfolgversprechend erscheint.
Aufgabe des Aussetzungsverfahrens ist es nicht, die
Berufungsentscheidung vorwegzunehmen (zB VwGH 16.5.2002, 2000/13/0100,
24.9.2003, 2001/13/0129; 11.5.2005, 2002/13/0216). Es sind lediglich die
Erfolgsaussichten der Berufung anhand des Berufungsvorbringens zu beurteilen (zB
VwGH 16.5.2000, 2000/13/0100; 24.9.2003, 2001/13/0129). Eine Aussetzung ist nach
§ 212a Abs.2 lit.a BAO nicht zu bewilligen, soweit die Berufung nach Lage
des Falles wenig erfolgversprechend erscheint. Ein Rechtsmittel erscheint nur
insoweit wenig erfolgversprechend, als seine Erfolglosigkeit offenkundig ist.
Als offenkundig erfolglos kann eine Berufung etwa insoweit angesehen werden, als
sie nach Maßgabe des § 252 BAO zwingend abzuweisen ist, das
Berufungsbegehren mit der Rechtslage eindeutig in Widerspruch steht, der
Abgabepflichtige eine der ständigen Judikatur der Höchstgerichte
widersprechende Position bezieht oder ein Bescheid in Punkten angefochten wird,
in denen er sich auf gesicherte Erfahrungstatsachen oder auf eine
längerwährend unbeanstandet geübte Verwaltungspraxis
stützt.
Gemäß
§ 293 BAO kann die
Abgabenbehörde auf Antrag einer Partei (§ 78) oder von Amts wegen
in einem Bescheid unterlaufene Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbar
auf einem ähnlichen Versehen beruhende tatsächliche oder
ausschließlich auf dem Einsatz einer automationsunterstützten
Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten berichtigen.
Die in Rede stehende Regelung des § 293 BAO
trägt dem Umstand Rechnung, dass auch beim Einsatz
automationsunterstützter Datenverarbeitungsanlagen Fehler unterlaufen
können, sodass der Bescheid anders lautet, als es die Abgabenbehörde
beabsichtigt hat. Bei erstmaliger Befassung mit der neuen Regelung des
§ 293 BAO habe der VwGH in seinem Erkenntnis vom 13. Oktober
1982, Zl. 82/13/122, den Sinn dieser Bestimmung darin erblickt, ein
allfälliges Auseinanderklaffen von Bescheidabsicht und formeller
Erklärung des Bescheidwillens, das infolge bestimmter Fehlerquellen gegen
den Willen der Behörde entstanden ist, zu beseitigen (Stoll, BAO Kommentar,
2823). Es können auch bei Unterstützung durch die
automationsunterstützte Datenverarbeitungsanlage Fehler unterlaufen, sodass
der Bescheid äußerlich anders lautet, als es die Bescheidbehörde
beabsichtigt hat. Hieraus ergibt sich, dass alle Fehler, die bei händischer
Ausfertigung zu solchen führen, die als offenkundige (tatsächliche)
Unrichtigkeiten (Ausfertigungsfehler) zu bezeichnen sind, auch dann Fehler
dieser hier in Rede stehenden Art sind, wenn sich die Behörde beim
technischen Vorgang der Erstellung und Ausfertigung der Bescheide einer
automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage bedient hat. Darüber
hinaus erfasst die Bestimmung auch solche Mängel, die ihre Wurzel in der
Unkenntnis über den Programmablauf haben, der durch Eintragungen im
Eingabebogen in Gang gesetzt wird (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 2823).
Nach der ständigen Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.10.1922, 82/13/0122; 4.6.1986,
85/13/0076; 26.5.2004, 2002/14/0015) ist die unrichtige Eingabe in dem
Eingabebogen für die elektronische Datenverarbeitung ursächlich
für die Erlassung des unrichtigen Umsatzsteuerbescheides und beruht somit
die Tatsache, dass die in Rede stehenden Unrichtigkeiten gegen den Willen der
Behörde in der Folge durch den programmierten Ablauf des maschinellen
Veranlagungsverfahrens tatsächlich eingetreten sind und in dem
ausgedruckten Bescheid ihren Niederschlag fanden, ausschließlich auf dem
Einsatz einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage.
Strittig ist im vorliegenden Fall jedoch, ob das Versehen
für die Partei und die Behörde erkennbar war. Schreib- und
Rechenfehler müssen nicht, andere auf einem ähnlichen Versehen
beruhende tatsächliche Unrichtigkeiten müssen hingegen offenbar sein.
Offenkundig ist die Unrichtigkeit dann, wenn die Behörde und die Parteien
des Verfahrens die Unrichtigkeit erkennen können. Die Offenkundigkeit der
Unrichtigkeit für die Behörde ergibt sich aus dem Umstand, dass der
Umsatzsteuerbescheid vom 1. Juli 2005 nicht mit der in einem Aktenvermerk
vom 1. Juli 2005 durchgeführten Schätzung übereinstimmt. Auf
Seiten des Berufungswerbers ist zu berücksichtigen, dass in den
Voranmeldungen der Monate Mai bis Dezember 2003 von ihm selbst nur Vorsteuern in
Höhe von € 5.543,54 bekannt gegeben wurden, der Bescheid vom 1.
Juli 2005 jedoch für das gesamte Jahr Vorsteuern in Höhe von
€ 44.000,00 ausweist. Dem Bw. war diese Unrichtigkeit insbesondere
deswegen erkennbar, da er selbst für das Jahr 2003 bereits
€ 40.712,95 an Umsatzsteuer entrichtet hatte, diese Unrichtigkeit aber
zu einer Abgabengutschrift in Höhe von € 34.712,95 führte. Die
Behauptung des Bw., er habe mangels Buchhaltungsunterlagen den Bescheid nicht
überprüfen können und unter Berücksichtigung eines
Rohaufschlages von 13,64 % seien ihm der geschätzte Umsatz und die
Vorsteuer schlüssig erschienen, ist zu entgegnen, dass der
Unterschiedsbetrag der von ihm erklärten und der im Bescheid ausgewiesenen
Vorsteuer derart groß ist, dass die Unrichtigkeit einem Unternehmer selbst
ohne Buchhaltungsunterlagen hätte auffallen müssen. Für die
Annahme, die Finanzverwaltung hätte Innenumsätze mit Leistungen der
M.KG mit 20 % USt versteuert und sei dem Bw. diese Umsatzsteuer als
Vorsteuer bei der Schätzung angerechnet worden, findet sich weder in der
Bescheidbegründung ein Anhaltspunkt, noch konnte das Finanzamt - was dem
Bw. bekannt war - ohne Buchhaltungsunterlagen bei der in Konkurs befindlichen
M.KG derartige Korrekturen durchführen. Der Eingabefehler betreffend des
Gesamtbetrages der Vorsteuern war für die Behörde, als auch für
den Bw. erkennbar und somit offenbar.
Dem vom Bw. zitierten Erkenntnis des VwGH vom 25.6.2007,
Zl. 2002/14/0100, liegt hingegen ein völlig anderer Sachverhalt
zugrunde. Da die Behörde die Angaben betreffend die Höhe der von der
Partei in einer Erklärung geltend gemachten Betriebsausgaben nach einem
mündlichen Vorhalteverfahren anerkannte, wurde eine offensichtliche
Unrichtigkeit aus der Abgabenerklärung (§ 293b BAO) nicht
erblickt.
Maßnahmen nach § 293 BAO liegen im Ermessen
der Abgabenbehörde, orientieren sich also an den Kriterien
"Zweckmäßigkeit" und "Billigkeit" (§ 20 BAO). Die
Zweckmäßigkeit der erfolgten Berichtigungen ergibt sich bereits aus
dem Ziel der gesetzlichen Norm des § 293 BAO, dass die
Herbeiführung eines der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
entsprechenden Ergebnisses ist, wobei bei offenbaren
Unrichtigkeitendem Prinzip der
Rechtsrichtigkeit gegenüber jenem der Rechtsbeständigkeit der Vorrang
eingeräumt werden muss. Dass die Bw. aufgrund ihrer nur mehr sehr geringen
Umsätze aus der Vermietung von Geräten den Abgabenrückstand
niemals verdienen könne und, dass über das lukrierte Guthaben bereits
verfügt worden sei, vermögen eine Billigkeit im Sinne des
§ 20 BAO nicht zu begründen, da dem Bw. die Erstattung des
Abgabenbetrages allenfalls im Wege von Zahlungserleichterungen zumutbar
ist.
Da die Berufung gegen den Berichtigungsbescheid
gemäß
§ 293 BAO somit wenig erfolgversprechend erscheint,
war spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 29. Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 293 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0665-K/07
- Stammnummer
- 35970
- Gültig
- 29.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF