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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0924-W/06

Sprachaufenthalt eines Familienangehörigen als Betriebsausgabe

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0924-W/06vom 29.07.2008Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Im Jahr 2000 wurden Aufwendungen an Weinen in Höhe von S 61.831,00 netto und im Jahr 2001 im Betrag von S 105.265,00 als Betriebsausgaben geltend gemacht. Unstrittig ist ferner, dass diese Weine zu Weihnachten an die unterschiedlichsten Geschäftspartner des Bw. verschenkt wurden. Die Kanzlei des Bw. könne im "herkömmlichen Sinn" nicht werben (z.B. Zeitungsinserate). Deshalb sei es wichtig, bei Kunden/Geschäftspartnern usw. präsent zu sein und dadurch zu Aufträgen zu kommen. Deshalb würden zu Weihnachten Weinflaschen verschenkt werden. Der Bw. führt aus: Alle streitgegenständlichen Punkte waren nach seiner Ansicht unternehmerisch notwendig um nachhaltig sicher und zuverlässig Gewinne zu erzielen. Der Finanzamtsvertreter führt abschließend aus, dass grundsätzlich den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes (zitiert im Zusammenhang mit den Weihnachtsgeschenken) nichts hinzuzufügen sei. Die einzelnen Berufungspunkte seien besprochen worden. Die Schritte, die die Referentin während des Verfahrens gesetzt hat, entsprächen dem BP- und UFS-Verfahren. Dem sei nichts hinzuzufügen. Der steuerliche Vertreter führt aus, dass alles zu den einzelnen Berufungspunkten gesagt worden sei und beantragt eine vollinhaltliche Stattgabe der Berufung. Über die Berufung wurde erwogen: Einkommensteuer 1999 Da die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999 in der mündlichen Berufungsverhandlung zurückgezogen wurde, war diese gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos zu erklären. Küchenzeile Unstrittig ist, dass eine im Jahr 2001 gekaufte Küchenzeile von vornherein für den privaten Bereich des Berufungswerbers angeschafft wurde. Somit war bei dem seinen Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 ermittelnden Bw. hinsichtlich der Küchenzeile entgegen der Darstellung in den Büchern des Bw. kein Betriebsvermögen gegeben. Die von der Betriebsprüfung angesetzte Entnahme von S 22.808,00 ist zu stornieren und die vom Bw. im Jahr 2001 geltend gemachte Absetzung für Abnutzung von S 4.556,23 für die Küchenzeile dem Gewinn dieses Jahres hinzuzurechnen. Diesbezüglich besteht auch Einvernehmen zwischen den Parteien des zweitinstanzlichen Abgabenverfahrens. Lohn- und Ausbildungsaufwendungen der Tochter Die Tochter des Bw., maturierte im Schuljahr 1999/2000 und wurde mit Dienstvertrag vom 1.8.2000 als Assistentin für Verwaltung, Marketing und EDV mit einem Bruttogehalt von S 18.000,00 mit 40 Wochenstunden angestellt. Von 18.9.2000 bis 1.6.2001 befand sie sich auf einem Auslandsaufenthalt in Santa Barbara in Kalifornien, USA. Zweck des Aufenthaltes war die Absolvierung eines Sprachkurses zur Verbesserung der englischen Sprache. Organisiert wurde der Aufenthalt von EF Österreich, der damit wirbt, Spezialist in Sachen Sprach- und Kulturaustausch zu sein. Laut Bw. soll die Hälfte der wöchentlichen vierzigstündigen Arbeitszeit in den USA auf Bürotätigkeit und die andere Hälfte auf die Sprachausbildung entfallen sein. Der Intensivkurs beinhaltet 30 Lektionen Sprachunterricht pro Woche und auch Prüfungen über das Gelernte, wobei Nachweise über die absolvierten Prüfungen vorliegen. Ab 2.6.2001 war die Tochter wieder im Unternehmen ihres Vaters in Wien tätig. Im Oktober 2001 begann die Tochter das Medizinstudium in Wien. Mit 1.12.2001 wurde das Arbeitsverhältnis auf 20 Wochenstunden reduziert. Konkrete Leistungsnachweise, aus denen sich Art und Umfang der von der Tochter erbrachten Arbeiten im Unternehmen des Bw. ersehen lassen, konnten nicht vorgelegt worden. Andererseits fehlen Feststellungen der Betriebsprüfung, dass das Arbeitsverhältnis bloß zum Schein eingegangen worden wäre. Lohnaufwendungen Zeitraum 1.8.2000 bis 17.9.2000 Es ist nicht feststellbar, dass das Arbeitsverhältnis der Tochter des Bw. mit ihrem Vater im Zeitraum 1.8.2000 bis 17.9.2000 nicht den Kriterien entsprochen hätte, die Lehre, Rechtsprechung und Verwaltungspraxis für die Anerkennung von Arbeitsverhältnissen zwischen nahen Angehörigen aufstellen (dazu im Folgenden). Es wurde auch vom Finanzamt der Lohnaufwand für diesen Zeitraum nicht beanstandet. Der Unabhängige Finanzsenat sieht mangels gegenteiliger Feststellungen der Betriebsprüfungen auch keinen Grund, an der Fremdüblichkeit des Arbeitsverhältnisses in diesem Zeitraum zu zweifeln, zumal es durchaus üblich ist, nach Abschluss der Reifeprüfung bis zum Beginn des Studiums eine Zeitlang zu arbeiten und diese Arbeit auch im elterlichen Betrieb geschehen kann. Ebenso fehlen Feststellungen, dass die Gehaltshöhe nicht fremdüblich gewesen wäre. Hinsichtlich des Lohnaufwandes für den Zeitraum 1.8.2000 bis 17.9.2000 tritt somit keine Änderung gegenüber der Steuererklärung und dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2000 ein. Zeitraum 18.9.2000 bis 1.6.2001 In diesem Zeitraum befand sich die Tochter des Bw. in den USA. Die Tochter des Bw. hat zum einen in dieser Zeit ihre Englischkenntnisse erweitert, zum anderen in einem nicht feststellbarem Umfang Übersetzungs- und Korrekturarbeiten für das Büro in Wien vorgenommen. Der Unabhängige Finanzsenat geht davon aus, dass die Tochter des Bw. in den USA gelegentlich Arbeiten für ihren Vater erledigt hat, diese jedoch in einem ihre familiäre Mitwirkungspflicht nicht überschritten habenden Umfang. Bei der Würdigung der diesbezüglichen Aussagen von Vater und Tochter ist zu beachten, dass beide ein Interesse daran haben, das Arbeitsverhältnis wie vom Bw. behauptet darzustellen. Konkrete belegmäßige Nachweise für eine Tätigkeit, die einer - wie behauptet - 20 Stunden Arbeitswoche entsprechen würden, konnten nicht vorgelegt werden, wobei es ein Leichtes gewesen wäre, diese behaupteten Tätigkeiten zu dokumentieren. Dem in der mündlichen Berufungsverhandlung gestellten Beweisantrag, dass "der Bw. noch geeignete Nachweise erbringt, um die Tätigkeit der Tochter in der Zeit ihres USA-Aufenthaltes zu beweisen", war nicht zu folgen, da der Beweisantrag zum einen nicht ordnungsgemäß aufgeführt wurde - welche Beweismittel sollen Klärung über die fraglichen Tatsachen bringen - und der Antrag zum anderen angesichts des langen Verfahrens und der mehrfachen Aufforderungen, entsprechende Nachweise vorzulegen, als in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, gestellt anzusehen ist. Da der Bw. selbst angegeben hat, derartige Nachweise bestünden nicht, ist auch nicht ersichtlich, welche Beweismittel nun hierfür herangezogen werden sollen. Die zweite Hälfte der Arbeitszeit der Tochter in den USA war der Erweiterung ihrer Sprachkenntnisse gewidmet. Zur näheren Gestaltung dieser Sprachausbildung wird auf die Zeugenaussage der Tochter vom 18.3.2008 verwiesen. Die betriebliche Veranlassung von Aufwendungen findet dort ihre Grenzen, wo nach der Sachlage freiwillige Zuwendungen aus familiären (privaten) oder vergleichbaren Gründen vorliegen. Zahlungen auf Grund von Leistungsbeziehungen mit einander nahe stehenden Personen sind daher (insoweit) nicht der Betriebssphäre zuzuordnen, als sie in wirtschaftlicher Betrachtungsweise bloß den äußeren Rahmen für eine privat veranlasste Zuwendung darstellen. Da das bei Angehörigen regelmäßige Fehlen eines zwischen Fremden üblicherweise bestehenden Interessensgegensatzes zum Anlass genommen werden könnte, durch rechtliche Gestaltungen steuerliche Folgen abweichend von den wirtschaftlichen Gegebenheiten herbeizuführen, verlangen Lehre, Rechtsprechung und Verwaltungspraxis unter Angehörigen das Vorliegen eindeutiger Vereinbarungen, die eine klare Abgrenzung zwischen Einkommenserzielung und -verwendung ermöglichen. Zweifel an der steuerlichen Tragfähigkeit einer Vereinbarung und das Nichterfüllen der entsprechenden Kriterien gehen zu Lasten des Steuerpflichtigen (vgl. Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, MSA EStG [1.3.2004], § 4 Anm. 66). Verträge mit nahen Angehörigen können für den Bereich des Steuerrechts demzufolge nur Anerkennung finden, wenn sie nach außen ausreichend klar zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und unter Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären. Hinsichtlich der vermeintlich im Umfang von 20 Wochenstunden erfolgten Übersetzungsarbeiten in den USA fehlt es ein einem eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt der behaupteten Vereinbarung zwischen Vater und Tochter, da weder feststeht, was konkret über den Leistungsumfang vereinbart wurde, noch die tatsächliche Leistungserbringung auch nur ansatzweise dokumentiert ist. Hier kann nicht gesagt werden, dass der Umfang einer allfälligen Tätigkeit über den einer familienhaften Mitarbeit der Tochter hinausgeht, die angesichts der Finanzierung des USA-Aufenthalts samt Ausbildungskosten durch ihren Vater auch erwartet werden kann. Was die weiteren 20 Wochenstunden für die Englischausbildung in den USA anlangt, fehlt es der behaupteten Vereinbarung an jeder Fremdüblichkeit. Der Bw. konnte keinen anderen Mitarbeiter seines Betriebes nennen, dem in der bezahlten Arbeitszeit eine vergleichbare Ausbildung ermöglicht worden wäre. Dass es in Ingenieurbüros allgemein üblich ist, Mitarbeiter ein dreiviertel Jahr lang 20 Wochenstunden für eine Ausbildung in allgemeinem Englisch zu beschäftigen, entspricht nicht der forensischen Erfahrung. Zu den vom Bw. und seinem Vertreter vorgebrachten Argumenten: Fremdüblich ist nicht, Mitarbeiter auf Unternehmenskosten ein dreiviertel Jahr lang eine Erweiterung ihrer allgemeinen Englischkenntnisse zu ermöglichen, sondern - falls entsprechender Bedarf besteht - bereits entsprechend ausgebildete Mitarbeiter einzustellen. Fremdüblich wäre allenfalls die Finanzierung einer Weiterbildung in der jeweiligen Fachsprache, jedoch nicht eine allgemeine Sprachweiterbildung. Wofür Weiterbildungsbereiche wie "California Culture", "The Novel", "Yearbook", "Health and Fitness", "Psychology" oder "Drama" für die Arbeit in einem Ingenieurbüro von maßgebender Bedeutung wären, ist nicht ersichtlich. Zutreffend ist, dass die Gewährung von Incentives an Mitarbeiter zur längerfristigen Betriebsbindung betrieblich veranlasst sein kann. Fremdunüblich ist es jedoch, Incentives im gegenständlichen Umfang einer HAK-Maturantin ohne Berufserfahrung nach rund eineinhalb Monate dauernder Beschäftigung zu gewähren. Was das Argument der längerfristigen Betriebsbindung anlangt, ist dem Unabhängigen Finanzsenat nicht bekannt, dass es üblich wäre, dass Ingenieurbüros Fachärztinnen für Orthopädie (worauf das Studium der Tochter abzielt) als Mitarbeiter beschäftigen. Worin das größere Vertrauensverhältnis zur Tochter bei den nicht näher dargestellten Arbeiten bestehen soll, hat der Bw. nicht dargelegt. Konsequenterweise dürfte der Bw., wenn der Großteil seiner Tätigkeit strikter Geheimhaltung unterliege und fremde Mitarbeiter weniger vertrauenswürdig seien, gar keine fremden Mitarbeiter beschäftigen. Auch dies entspricht weder der Erfahrung des Wirtschaftslebens noch den konkreten Gegebenheiten im Betrieb des Bw. Da im Zeitraum 18.9.2000 bis 1.6.2001 von der Tochter keine nennenswerten, fremdüblichen Leistungen für den Betrieb des Bw. erbracht wurden, stellen die von der Betriebsprüfung nicht anerkannten Lohnaufwendungen für diesen Zeitraum keine Betriebsausgaben dar. Der Lohnaufwand vom 1.9.2000 bis zum 17.9.2000 ist als Betriebsausgabe zu berücksichtigen. Zeitraum 2.6.2001 bis 30.9.2008 In diesem Zeitraum befand sich die Tochter wiederum in Österreich. Feststellungen, dass in diesem Zeitraum ein fremdübliches Arbeitsverhältnis nicht vorgelegen wäre, wurden von der Betriebsprüfung nicht getroffen. Hinsichtlich des Lohnaufwandes für den Zeitraum 2.6.2001 bis 30.9.2001 tritt keine Änderung gegenüber der Steuererklärung und dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2001 ein. Zeitraum 1.10.2001 bis 30.11.2001 Im Oktober 2001 begann die Tochter das Studium der Medizin. Es ist allgemein bekannt, dass das Studium der Medizin üblicherweise nicht "nebenbei" zu betreiben ist. Warum gerade in der Studieneingangsphase der zeitliche Bedarf für das Studium niedriger als ab Dezember 2001, wo die Wochenarbeitszeit auf 20 Stunden herabgesetzt wurde, sein soll, ist nicht ersichtlich. Nachweise über Umfang der geleisteten Arbeiten fehlen für den gesamten Beschäftigungszeitraum. Da aber mangels gegenteiliger Feststellungen der Betriebsprüfung davon auszugehen ist, dass es sich - hinsichtlich der Tätigkeit in Wien - grundsätzlich um ein fremdübliches Arbeitsverhältnis mit der Tochter gehandelt hat, ist das Arbeitsverhältnis auch in diesem Zeitraum grundsätzlich steuerlich anzuerkennen. Es entspricht durchaus der Lebenserfahrung, auch neben dem Studium in einem gewissen Umfang zu arbeiten. Der Unabhängige Finanzsenat geht jedoch mangels gegenteiliger Leistungsnachweise davon aus, dass ab Beginn des Studiums die Mitarbeit der Tochter im Betrieb des Bw. 20 Wochenstunden (wie ab Dezember 2001) nicht überstiegen hat. Ein im Verhältnis zur konkret erbrachten Leistung zu hohes Leistungsentgelt ist bei Anerkennung der Leistungsbeziehung dem Grunde nach nur in Höhe eines angemessenen Entgeltes als Betriebsausgabe zu berücksichtigen (Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, MSA EStG [1.3.2004], § 4 Anm. 80). Daher sind 50% der Lohnaufwendungen ( inklusive Weihnachtsgeld) für den Zeitraum 1.10.2001 bis 30.11.2001 steuerlich anzuerkennen; insoweit erfolgt eine Abänderung des Einkommensteuerbescheids 2001 zu Ungunsten des Bw. durch den Unabhängigen Finanzsenat. Zeitraum 1.12.2001 bis 31.12.2001 Feststellungen, dass in diesem Zeitraum ein fremdübliches Arbeitsverhältnis nicht vorgelegen wäre, wurden von der Betriebsprüfung nicht getroffen. Die Erbringung einer Arbeitszeit von 20 Wochenstunden neben einem Medizinstudium erscheint nicht ausgeschlossen, sodass mangels gegenteiliger Feststellungen vom Zutreffen der diesbezüglichen Angaben des Bw. auszugehen ist. Hinsichtlich des Lohnaufwandes für den Zeitraum 1.12.2001 bis 31.12.2001 tritt keine Änderung gegenüber der Steuererklärung und dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2001 ein. Ausbildungsaufwendungen Die auf dem Konto Büroaufwand verbuchten Aufwendungen für den Sprachkurs in den USA sind nach dem Vorgesagten als nicht durch den Betrieb veranlasste fremdunübliche Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Gegenüber den angefochtenen Bescheiden tritt diesbezüglich keine Änderung ein. Reiseaufwendungen USA (Bw.) Zwischen den Parteien des zweitinstanzlichen Abgabenverfahrens besteht unterdessen Einvernehmen darüber, dass die Aufwendungen für die USA-Reise des Bw. vom 1.4. bis 16.4.2001 i.H.v. zusammen S 29.877,24 betrieblich veranlasst waren. Der Unabhängige Finanzsenat folgt im Hinblick auf das diesbezüglich glaubhafte Vorbringen in der Berufung den Parteien; der Berufung ist daher in diesem Punkt Folge zu geben. Weinaufwendungen Im Jahr 2000 wurden Aufwendungen an Weinen in Höhe von S 61.831,00 netto und im Jahr 2001 im Betrag von S 105.265,00 als Betriebsausgaben geltend gemacht. Unstrittig ist, dass diese Weine zu Weihnachten an die unterschiedlichsten Geschäftspartner des Bw. verschenkt wurden. Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürften bei den Einkünften unter anderem nicht abgezogen werden Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 normiert ferner ein Abzugsverbot für Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben. Aufwendungen, die dazu dienen, geschäftliche Kontakte aufzunehmen und zu pflegen bzw. bei Geschäftsfreunden eingeführt zu werden, um als möglicher Ansprechpartner in Betracht gezogen zu werden, sind grundsätzlich nicht abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen (VwGH 13.10.1999, 94/13/0035). Bei freiberuflicher Tätigkeit tritt ein allfälliger "Werbeeffekt" i.d.R, deutlich hinter den der Repräsentation, da bei dieser Tätigkeit das Vertrauen in die Fähigkeit und Seriosität des Anbieters vordergründig und nicht durch Werbung herzustellen ist (VwGH 15.7.1998, 93/13/0205). Aufwendungen zur Kontaktpflege im weitesten Sinn, somit zur Herstellung einer gewissen positiven Einstellung zum "Werbenden", stellen nur einen nichtabzugsfähigen werbeähnlichen Aufwand dar (VwGH 2.8.2000, 94/13/0259; VwGH 26.9.2000, 94/13/0260). So erachten Verwaltungsgerichtshof und Unabhängige Finanzsenat eine Vielzahl von Geschenken an Geschäftsfreunde als nicht abzugsfähig (siehe etwa die Aufstellung bei Atzmüller/Krafft in Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, MSA EStG [1.10.2006], § 20 Anm. 53). In seinen Erkenntnissen vom 30.4.2003, 98/13/0071, und vom 26.9.2000, 94/13/0260, hat der VwGH auch ausdrücklich die Abzugsfähigkeit von an Geschäftsfreunde geschenkten Weinflaschen als Betriebsausgaben verneint. Der Unabhängige Finanzsenat hatte daher gemäß § 289 Abs. 2 BAO von Amts wegen die mangelnde Betriebsausgabeneigenschaft der Aufwendungen für den Ankauf von Weinen für Geschäftspartner aufzugreifen und die angefochtenen Bescheide insoweit zu Ungunsten des Bw. abzuändern. Änderungen der angefochtenen Bescheide Hieraus resultieren folgende Änderungen der angefochtenen Bescheide: Einkommensteuer 2000 | Einkünfte aus selbständiger Arbeit laut angefochtenem Bescheid | 2,688.285,63 | Repräsentationsaufwendungen Wein | + S 61.831,00 | Hälfte Gehaltsaufwendung Tochter 1.9. bis 17.9.2000 | -9.000,00 | Einkünfte aus selbständiger Arbeit laut Berufungsentscheidung | 2,741.116,63 Einkommensteuer 2001 | Einkünfte aus selbständiger Arbeit laut angefochtenem Bescheid | 2,277.896,61 | Stornierung Entnahme Küchenzeile | - S 22.808,00 | Stornierung AfA Küchenzeile | + S 4.556,23 | Aufwendungen USA-Reise Bw. | - S 29.877,24 | ½ Gehaltsaufwendungen Tochter Oktober und November 2001 (2 x S 18.000,00/2) | + S 18.000,00 | anteiliges Weihnachtsgeld November 2001 | +9.000,00 | Repräsentationsaufwendungen Wein | + S 105.265,00 | Einkünfte aus selbständiger Arbeit laut Berufungsentscheidung | 2,362.023,60 Beilage: 2 Berechnungsblätter Wien, am 29. Juli 2008

Normen und Schlagworte

SprachaufenthaltFamilienangehörigerFremdüblichkeitWerbungLohnaufwand

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0924-W/06
Stammnummer
35946
Gültig
29.07.2008 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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