Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0143-W/07
Zahlungserleichterung für Geldstrafe, zunächst geringe Raten gewährt, danach dem Strafzweck entsprechend höhere Raten
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0143-W/07vom 25.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates Wien 2, HR Mag. Gerhard Groschedl, über die
Beschwerde der Frau W.U., Wien, vom 15. Mai 2007 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf als Finanzstrafbehörde erster
Instanz vom 16. April 2007, Strafnummer-1, über die Abweisung eines
Zahlungserleichterungsansuchens gemäß
§ 172 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) iVm § 212 Abs. 1 BAO
zu
Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird teilweise
Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid dahingehend abgeändert, dass
der Bestraften zur Entrichtung der mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 12. Juni
2003, SpS-III, verhängten Geldstrafe, die derzeit noch mit einem Betrag von
€ 2.600,00 offen aushaftet, sowie der am Strafkonto offenen
Nebengebühren in Höhe von gesamt € 516,96, von September
2008 bis Februar 2009 Raten in Höhe von € 100,00 pro Monat
gewährt werden, wobei der danach aushaftende Restbetrag im März 2009
fällig ist. Die erste Rate ist am 5. September 2008; die weiteren Raten
sowie die abschließende Restzahlung werden jeweils am 5. der
Folgemonate fällig.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des
Spruchsenates vom 12. Juni 2003, SpS-III, wurde Frau W.U. (in weiterer Folge
Bf.) wegen Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG
ausgehend von einem strafbestimmenden Wertbetrag von € 39.628,28 zu einer
Geldstrafe von € 2.800,00 sowie zu einer für den Fall der
Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretenden Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen
verurteilt.
Das
Zahlungserleichterungsansuchen der Bf. vom 4. Jänner 2006 um Zahlung von
monatlichen Raten in Höhe von € 50,00 wurde am 18. Jänner 2006
insoweit von der Finanzstrafbehörde erster Instanz bewilligt, als für
sechs Monate Raten von € 50,00 sowie für weitere fünf Monate
Raten von € 100,00 mit Restzahlung von € 2.286,00 festgesetzt wurden.
Mit Eingabe vom 1. Juni 2006
ersuchte die Bf. um Aussetzung der Raten. Die Stundung des offenen Betrages von
€ 2.936,00 wurde bis 22. Jänner 2007 bewilligt.
Mit Eingabe vom 5. September
2006 wurde die Stundung der Stundungszinsen von € 107,08 beantragt, die
ebenfalls bis 22. Jänner 2007 bewilligt wurde.
Das Ansuchen vom 16. Februar
2007 um Stundung der Strafe und Stundungszinsen wurde mit Bescheid des
Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom 16. April 2007 als
unbegründet abgewiesen, da das Finanzamt im Hinblick auf die bisher
unzureichend geleisteten Zahlungen dem Ansuchen nicht entsprechen habe
können.
In der dagegen eingebrachten
als Berufung bezeichneten Beschwerde vom 15. Mai 2007 wurde nochmals um Stundung
der Strafe ersucht, da die Bf. nur € 2,32/Tag Sondernotstandshilfe bekomme
und für ihren kranken Mann sowie zwei Töchter in Ausbildung
sorgepflichtig sei. Die Bf. wolle sich vor ihrer Schuld nicht drücken und
ersuche deshalb um Aufschub, bis sie eine akzeptable Ratenvereinbarung
schließen könne.
Mit Berufungsvorentscheidung
des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom 21. November 2005 wurde
die Berufung mit der Begründung abgewiesen, dass Zahlungserleichterungen
gemäß
§ 212 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung nicht bewilligt
werden können, wenn die Einbringlichkeit der Abgaben durch den
Zahlungsaufschub gefährdet werde. Eine solche Gefährdung erscheine
durch die Angaben im Ansuchen gegeben.
Mit Eingabe vom 22. Juni 2007
beantragte die Bf. die Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz und führt aus, dass sie sich um die Bezahlung der Strafe nicht
drücken wolle. Da sie im Augenblick nur Notstandshilfe von € 2,30/Tag
beziehe, könne sie keine befriedigende Ratenzahlung abschließen. Bis
zum Eintritt ihrer Pension könne sie wirklich nur € 50,00/Monat
bezahlen, auch nur, weil ihr Mann sie unterstütze. Die Bf. vermeine, kleine
Raten zur Zeit seien auch für den Staat kostengünstiger als der
Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe. Die Bf. ersuche nochmals um
Überprüfung ihres Aktes. Abschließend werde darauf hingewiesen,
dass es keinen Grund für die Gefährdung der Einbringlichkeit durch
einen Zahlungsaufschub gebe außer das Ableben der Bf.
Am Strafkonto haftet derzeit
noch ein Gesamtbetrag von € 3.116,96 (darin enthalten ein Betrag an
Geldstrafe von € 2.600,00 sowie € 516,96 an Nebengebühren) offen
aus.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 172 Abs. 1 FinStrG obliegt die Einhebung, Sicherung und Einbringung der
Geldstrafen und Wertersätze sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen und die
Geltendmachung der Haftung den Finanzstrafbehörden erster Instanz. Hiebei
gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die
Bundesabgabenordnung und die Abgabenexekutionsordnung
sinngemäß.
Gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des
Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf
Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen
für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller
Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der
Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn
die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den
Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die
Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine
vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch
auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden
Abgaben zusammengefaßt verbucht wird (§ 213),
erstrecken.
Zunächst ist darauf
hinzuweisen, dass die Bewilligung einer Zahlungserleichterung eine
Begünstigung darstellt. Bei Begünstigungstatbeständen tritt die
Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht
des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in
Anspruch Nehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden
Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die
abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Der
Begünstigungswerber hat daher die Voraussetzungen einer
Zahlungserleichterung aus eigenem Antrieb überzeugend darzulegen und
glaubhaft zu machen.
Wie der letzte Satz der Bestimmung des § 212 Abs. 1
BAO ausdrücklich klarstellt, steht es der mit einem Ansuchen um
Gewährung von Zahlungserleichterungen konfrontierten Behörde - hier
die Finanzstrafbehörde - frei, losgelöst von den Wünschen des
Antragstellers Zahlungserleichterungen ohne Bindung an den gestellten Antrag zu
gewähren. Der Behörde war damit die gesetzliche Möglichkeit
eröffnet, der Bestraften die Entrichtung der Geldstrafe in Raten zwar nicht
in der von ihr gewünschten, aber doch in solcher Höhe zu gestatten,
mit der sowohl das Strafübel wirksam zugefügt, als auch die
wirtschaftliche Existenz des Bestraften bei Anspannung aller seiner Kräfte
erhaltbar blieb.
Die Unterstellung der
Gewährung von Zahlungserleichterungen für die Entrichtung von
Geldstrafen nach dem Finanzstrafgesetz unter das Regelungsregime des § 212
BAO erfolgt nach dem Wortlaut der Vorschrift des § 172 Abs. 1 FinStrG nur
"sinngemäß". Da die Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe ohnehin unter
der Sanktion des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe steht, kommt dem Umstand
der Gefährdung der Einbringlichkeit der aushaftenden Forderung im Falle
einer Geldstrafe laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein Gewicht
zu. Maßgebend für die Entscheidung über Zahlungserleichterungen
zur Entrichtung einer Geldstrafe ist vielmehr allein die sachgerechte
Verwirklichung des Strafzweckes. Dieser besteht in einem dem Bestraften
zugefügten Übel, das ihn künftig von der Begehung strafbarer
Handlungen abhalten soll. Dass die Gewährung solcher
Zahlungserleichterungen, welche dem Bestraften eine "bequeme" Ratenzahlung einer
Geldstrafe gleichsam in Art der Kaufpreisabstattung für einen
Bedarfsgegenstand ermöglichen soll, dem Strafzweck zuwider liefe, liegt auf
der Hand. Ebenso trifft es allerdings zu, dass der Ruin der wirtschaftlichen
Existenz eines Bestraften den mit der Bestrafung verfolgten Zweck auch nicht
sinnvoll erreicht (VwGH 24.9.2003, 2003/13/0084).
Die Finanzstrafbehörde
erster Instanz ist zunächst offenbar davon ausgegangen, dass die
Voraussetzungen für die Gewährung einer Zahlungserleichterung
vorliegen und hat der Bf. anfangs monatliche Raten von € 50,00, danach
Raten von € 100,00 bewilligt.
Wenn die Bf. die Frage
aufwirft, wo die Begründung der Uneinbringlichkeit liege und eine exakte
Darstellung erwarte, so ist darauf hinzuweisen, dass für die Höhe der
Raten - bei Erfüllung der Voraussetzungen - allein die sachgerechte
Verwirklichung des Strafzwecks maßgebend ist, wobei eine "bequeme"
Ratenzahlung durch monatliche Raten in Höhe von € 50,00 dem
Strafzweck zuwider liefe.
Die Gewährung von Raten in
einer Höhe, die den Vollzug der Strafe in angemessener Zeit als
ausgeschlossen erscheinen lässt, bedeutet laut Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes die Uneinbringlichkeit der Geldstrafe (VwGH 21.1.2004,
2001/16/0371). Angesichts der Tatsache, dass die Entrichtung der nunmehr -
wiederholt - beantragten Raten in Höhe von € 50,00 eine Tilgungsdauer
von weiteren 52 Monaten bzw. mehr als vier Jahre bedeuten würde, ist die
Finanzstrafbehörde im Recht, wenn sie vermeint, die angebotenen Raten
wären im Verhältnis zur Höhe des Rückstandes zu niedrig (und
die Einbringlichkeit erscheine gefährdet).
Die Behörde ist nicht
gehalten von sich aus zu prüfen, ob höhere als die beantragten Raten
bezahlt werden können, wenn ihm Hinblick auf das Einkommen im Vergleich zu
den Zahlungsverpflichtungen keine Anhaltspunkte dafür vorliegen (VwGH
21.1.2004, 2001/16/0371). Würde man nur von den angebotenen Minimalraten
ausgehen, wären dadurch die Voraussetzungen für die Bewilligung der
Zahlungserleichterung nicht gegeben, was eine Abweisung der Berufung zu Folge
hätte.
Grundsätzlich ist
festzuhalten, dass bei Strafrückständen jedenfalls höhere
Ratenzahlungen und damit kürzere Abstattungszeiträume, als dies beim
Zahlungsaufschub von Abgaben der Fall ist, festzusetzen sind. Ein
mehrjähriger Abstattungszeitraum wird daher in aller Regel nur bei hohen
Geldstrafen bzw. sehr eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten in
Betracht kommen.
An den behaupteten und
aktenkundigen wirtschaftlichen Verhältnissen der Bf. (Notstandshilfe) hat
sich zwischenzeitig nichts geändert. Für die Höhe der Raten ist -
bei Erfüllung der Voraussetzungen - allein die sachgerechte Verwirklichung
des Strafzwecks maßgebend, wobei - wie bereits erwähnt - eine
"bequeme" Ratenzahlung mit monatlichen Raten von € 50,00 auf Dauer dem
Strafzweck zuwider liefe.
Angesichts der Tatsache, dass
laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Ruin der wirtschaftlichen
Existenz eines Bestraften den mit der Bestrafung verfolgten Zweck auch nicht
sinnvoll erreicht (VwGH 24.9.2003, 2003/13/0084), werden zur Entrichtung des am
Strafkonto aushaftenden Rückstandes von derzeit € 3.116,96, darin
enthalten die noch offene Geldstrafe im Ausmaß von € 2.600,00,
zunächst als Interimslösung von September 2008 bis Februar 2009 Raten
von € 100,00 pro Monat gewährt, wobei der danach aushaftende
Restbetrag im März 2009 fällig ist. Die erste Rate ist am 5. September
2008, die weiteren Raten sowie die abschließende Restzahlung werden
jeweils am 5. der Folgemonate fällig. Im Rahmen des Ermessens
erscheinen die festgesetzten Raten geeignet, unter Einhaltung der vom
Verwaltungsgerichtshof judizierten Prämissen einerseits dem Strafzweck
ausreichend Rechnung zu tragen und andererseits die Entrichtung der Geldstrafe -
für die in fünf Jahren lediglich € 200,00 entrichtet wurden - in
gerade noch angemessener First zu gewährleisten.
Erwähnt werden darf, dass
der Bf. auch durch das Zuwarten mit der Rechtsmittelentscheidung ein weiterer
Zahlungsaufschub gewährt wurde. Von der Bewilligung eines wie von der Bf.
beantragten weiteren Zahlungsaufschubes war wegen der Ungewissheit der Dauer,
der damit für die Bf. verbundenen zusätzlichen Kosten (Zinsen,
für die die Bf. schon einmal Zahlungserleichterungen in Anspruch genommen
hat) sowie des "Alters" der Geldstrafe im Rahmen des Ermessens als
Zweckmäßigkeitsgründen Abstand zu nehmen.
Die Stundungszinsen werden mit gesondertem Bescheid
vorgeschrieben. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass es der Bf.
freisteht, rechtzeitig vor Anlauf dieser Zahlungserleichterung ein neuerliches
begründetes Ansuchen bei der Finanzstrafbehörde erster Instanz
einzubringen.
Abschließend ist
festzuhalten, dass das Finanzstrafgesetz für das Rechtsmittelverfahren
konkrete Bestimmungen enthält. So ist gemäß
§ 152 Abs. 1
FinStrG gegen alle sonstigen im Finanzstrafverfahren ergehenden Bescheide,
soweit nicht ein Rechtsmittel für unzulässig erklärt ist, als
Rechtsmittel die Beschwerde zulässig. Die als Berufung bezeichnete Eingabe
vom 15. Mai 2007 war daher als Beschwerde im Sinne des § 152 FinStrG zu
qualifizieren, sodass die Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Wien 3/11
Schwechat Gerasdorf vom 21. November 2005 mangels gesetzlicher Grundlagen
unbeachtlich ist. Es war daher im Rechtsmittelverfahren über die Beschwerde
vom 15. Mai 2007 abzusprechen.
Wien, am 25.
Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 172 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0143-W/07
- Stammnummer
- 35915
- Gültig
- 25.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF