Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0025-I/08
Keine fahrlässige Abgabenverkürzung bei Erhöhung des Privataufwandes Pkw.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0025-I/08vom 24.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen
Bw., wegen des Finanzvergehens der fahrlässigen Abgabenverkürzung
gemäß
§ 34 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
über die Berufung des Beschuldigten vom 16. April 2008 gegen das
Erkenntnis des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz
vom 17. Dezember 2007, StrNr. X, nach der am 21. Juli 2008 in
Anwesenheit des Beschuldigten, des Amtsbeauftragten HR Dr. Werner Kraus sowie
des Schriftführers Nikolaus Weihrauter durchgeführten mündlichen
Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge
gegeben, das angefochtene Erkenntnis in seinem Schuldspruch aufgehoben und im
Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:
Gemäß
§§ 136, 157 FinStrG wird das gegen den Berufungswerber zu
SN X wegen des Verdachtes der fahrlässigen Abgabenverkürzung
gemäß
§ 34 Abs. 1 FinStrG geführte
Finanzstrafverfahren hinsichtlich des Tatvorwurfes, er habe im Bereich des
Finanzamtes Innsbruck fahrlässig unter Verletzung einer abgabenrechtlich
gebotenen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung an Einkommensteuer für 1996, 1998 und 1999 in
Höhe von insgesamt € 9.850,29 bewirkt, indem PKW-Aufwendungen zu
Unrecht geltend gemacht worden seien, eingestellt.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom
17. Dezember 2007, StrNr. X , hat das Finanzamt Innsbruck als
Finanzstrafbehörde erster Instanz den Berufungswerber nach § 34
Abs. 1 FinStrG schuldig erkannt, weil er im Bereich des Finanzamtes
Innsbruck fahrlässig unter Verletzung einer abgabenrechtlich gebotenen
Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung an
Einkommensteuer für 1996, 1998 und 1999 in Höhe von insgesamt
€ 9.850,29 bewirkt habe, indem PKW-Aufwendungen zu Unrecht geltend
gemacht worden seien.
Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß
§ 34 Abs. 4 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von
€ 1.500,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe gemäß
§ 20 FinStrG eine
Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen ausgesprochen.
Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit € 150,00
bestimmt.
Hinsichtlich des Vorwurfes, der Berufungswerber habe in den
Jahren 1996 bis 1999 eine Abgabenverkürzung an Umsatzsteuer in Höhe
von € 7.267,00 und an Einkommensteuer vom € 1.935,00 bewirkt
[ergänze: und dadurch ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1
FinStrG begangen], indem Ausgaben für die Schirmbar zu Unrecht geltend
gemacht worden seien, wurde das Finanzstrafverfahren gemäß
§ 124 FinStrG eingestellt.
Gegen den verurteilenden Teil dieses Erkenntnis richtet
sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten vom 16. April 2008, wobei
im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Die Feststellung, der Berufungswerber habe trotz Kenntnis
einer Vorprüfung die Leasingraten in voller Höhe ohne
Berücksichtigung der Luxustangente als betrieblichen Aufwand geltend
gemacht, sei geradezu aktenwidrig. Tatsächlich sei der Kfz-Aufwand vom
Steuerberater des Berufungswerbers nicht zur Gänze, sondern unter
Berücksichtigung der Luxustangente abgerechnet und auch ein Privatanteil
von 20% geltend gemacht worden. Unrichtig und aktenwidrig sei auch, dass "diese
Feststellungen" bereits in der Vorprüfung beanstandet worden wären.
Der Berufungswerber habe vielmehr in der stattgefundenen Verhandlung dargetan,
dass anlässlich einer Vorprüfung, welche am 3. Mai 1995
abgeschlossen worden sei und die Jahre 1990,1991 und 1992 betroffen habe, die
Abrechnung des Kfz-Aufwandes, welche nach den gleichen Ansätzen wie im
späteren Verlauf vorgenommen worden sei, voll akzeptiert und keine
Beanstandung des Abrechnungsmodus erfolgt sei. Wenn die erstinstanzliche
Behörde vermeine, dass der Beschuldigte eine Überprüfung
vornehmen bzw. Rücksprache mit seinem Steuerberater hätte halten
können, sei dem entgegenzuhalten, dass ihm sein Steuerberater versichert
habe, die Abrechnung der Leasingraten unter Berücksichtigung der
Luxustangente und eines Privatanteiles von 20% vorgenommen zu haben. Daraus,
dass er keine Nachrechnung vorgenommen habe, sei ihm keine Fahrlässigkeit
anzulasten, da er keinen Grund gehabt habe, an der fachlichen Qualifikation bzw.
der Verlässlichkeit des Steuerberaters zu zweifeln. Anlässlich der
Prüfung seien hinsichtlich der Erhöhung des Privatanteiles von 20% auf
30% umfangreiche Diskussionen zur Richtigkeit dieses Ansatzes gerade im Hinblick
auf weitere, vom Berufungswerber ausschließlich privat genutzte Fahrzeuge
erfolgt und eine Einigung auf den schlussendlich akzeptierten 30%igen
Privatanteil sei seitens des Berufungswerbers nur aus
verfahrensökonomischen Gründen akzeptiert worden.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht
sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung
einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt. Gemäß
§ 34 Abs. 1
FinStrG macht sich der fahrlässigen Abgabenverkürzung schuldig, wer
die im § 33 Abs. 1 bezeichnete Tat fahrlässig begeht.
Gemäß
§ 8 Abs. 2 FinStrG handelt fahrlässig, wer
die Sorgfalt außer acht lässt, zu der er nach den Umständen
verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen
befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er
einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild
entspricht. Fahrlässig handelt auch, wer es für möglich
hält, dass er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht
herbeiführen will.
Beim Berufungswerber - einem XX - wurde zu AB-Nr. Bp3 eine
Prüfung der Aufzeichnungen (unter anderem) für die Jahre 1996 bis 1999
durchgeführt. Dabei wurde hinsichtlich des "PKW-Aufwandes" festgestellt,
dass aufgrund der großen Anzahl der von der X-KG geleasten Fahrzeuge
(teilweise für Bekannte gegen Kostenersatz) und der nicht 100%ig
zuordenbaren Leasingzahlungen des Berufungswerbers einerseits und der von dessen
steuerlichen Vertreter nicht nachvollziehbaren steuerlichen Behandlung der
PKW-Kosten (Luxustangente, Aktivposten) andererseits die PKW-Kosten neu
angesetzt werden. Die Kosten wurden unter Berücksichtigung der Aktivposten
und der Luxustangente sowie eines Privatanteiles von 30% neu ermittelt, was zu
einer Gewinnerhöhung für 1996 von S 190.056,73, für 1998 von
S 32.699,38 und für 1999 von S 48.330,15 führte. (vgl.
Bp-Bericht vom 21. Jänner 2002 zu AB-Nr. Bp3). Die daraus
resultierende Nachforderung an Einkommensteuer von insgesamt S 135.551,55
für 1996, 1998 und 1999 (bzw. laut Vorinstanz € 9.850,29) wurde
dem Berufungswerber mit Bescheiden vom 21. Jänner 2002 vorgeschrieben.
Festzuhalten ist, dass der vom Finanzamt Innsbruck vorgelegte Arbeitsbogen zu
AB-Nr. Bp3 unvollständig ist. Unter anderem fehlen die Unterlagen "PKW"
(Ermittlung von Privatanteilen/ Luxustangente). Diese Unvollständigkeit
besteht nach einem handschriftlichen Vermerk im Arbeitsbogen bereits seit
2002.
Hinsichtlich des Tatvorwurfes betreffend die Luxustangente
ist auf zwei Vorprüfungen hinzuweisen: zu AB-Nr. Bp1 erfolgte eine
Prüfung der Zeiträume 1983 bis 1986. In Tz. 9 des Berichtes vom
15. April 1988 wird ausgeführt, dass im Prüfungszeitraum drei
Porsche geleast wurden. Die Leasingraten wurden zur Gänze als
Betriebsausgaben abgesetzt. Da die PKWs einen Anschaffungswert von ca.
S 700.000,00 hatten, wurden die Leasingraten in einen betrieblichen und
einen repräsentativen Anteil aufgegliedert. In einer weiteren Prüfung
zu AB-Nr. Bp2 hinsichtlich der Zeiträume 1990 bis 1992 wurden unter anderem
- wie aus dem Arbeitsbogen ersichtlich ist - die Kfz-Kosten überprüft.
Es ergaben sich aus der Prüfung keine Feststellungen, die zu einer
Änderung der veranlagten bzw. erklärten Besteuerungsgrundlagen
führten (siehe den Bp-Bericht zu AB-Nr. Bp2 vom 3. Mai 1995).
In der mündlichen Verhandlung vor dem
Unabhängigen Finanzsenat hat der Berufungswerber glaubwürdig
angegeben, dass er seinem Steuerberater die Daten der Leasingverträge
betreffend seine Fahrzeuge übergeben hat. Er selbst hat nicht gewusst und
weiß auch heute nicht, wie man die Luxustangente berechnet, dafür hat
er einen Steuerberater. Sein in dieser Verhandlung als Zeuge einvernommener
Steuerberater XY hat dies bestätigt, indem er angegeben hat, dass er die
entsprechenden Daten vom Berufungswerber erhalten hat und dieser in die weitere
Vorgangsweise nicht involviert war. Die Luxustangente hat der Steuerberater
selbständig ermittelt.
Bedient sich ein Steuerpflichtiger zur Besorgung seiner
steuerlichen Angelegenheiten dritter Personen, ist er gehalten, bei der Auswahl
dieser Personen sorgsam vorzugehen und sie auch entsprechend zu beaufsichtigen.
Das Ausmaß der notwendigen Überwachung wird durch den Grad der
Zuverlässigkeit und Fachkunde des Erfüllungsgehilfen bestimmt, wobei
im Allgemeinen eine stichprobenartige Überprüfung ausreicht. Weiters
trifft den Abgabepflichtigen die Pflicht zur vollständigen und
wahrheitsgemäßen Information der mit den abgabenrechtlichen Agenden
betrauten Personen (VwGH 29.9.1993, 89/13/0051 mwN). Bei einem geprüften
Parteienvertreter wird in der Regel Überwachungsverschulden nicht in
Betracht kommen (Leitner/Toifl/Brandl, Österreichisches
Finanzstrafrecht³, Rz. 216).
Die Vorinstanz hat den Vorwurf der Fahrlässigkeit im
Wesentlichen damit begründet, der Kfz-Aufwand sei bereits in der
Vorprüfung beanstandet worden. Bei ordnungsgemäßer Sorgfalt
hätte der Berufungswerber eine Überprüfung vornehmen bzw.
Rücksprache mit dem Steuerberater halten können.
Dazu ist zu bemerken, dass der Berufungswerber in der
mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Finanzsenat angegeben hat,
die Kfz-Kosten unter Berücksichtigung der Luxustangente nicht selbst
ermitteln zu können, weshalb er sich dazu eines befugten Parteienvertreters
bedient hat. Aus den vorgelegten Akten sind keine Anhaltspunkte dahingehend
ersichtlich, dass der Berufungswerber seinem steuerlichen Vertreter
gegenüber unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hätte
und dies wurde dies auch von der Vorinstanz nicht angenommen. Es liegen aber
auch keine Anhaltspunkte vor, dass eine besondere Überwachung dieses
Parteienvertreters geboten gewesen wäre. Vielmehr konnte der
Berufungswerber bei der Behandlung der Kfz-Kosten durch seinen Steuerberater
umso mehr auf dessen Vorgangsweise vertrauen, als das Ausscheiden der
Luxustangente bei der 1988 durchgeführten Betriebsprüfung zu AB-Nr.
Bp1 erörtert wurde und die steuerliche Behandlung des Kfz-Aufwandes bei der
folgenden Betriebsprüfung im Jahr 1995 zu AB-Nr. Bp2 - schon damals war der
Berufungswerber von demselben Steuerberater vertreten - nicht beanstandet wurde
und diese Prüfung überhaupt zu keiner Änderung der
Besteuerungsgrundlagen geführt hat.
Ein fahrlässiges Verhalten des Berufungswerbers im
Zusammenhang mit der Ermittlung der Luxustangente beim Kfz-Aufwand ist somit
nicht ersichtlich.
Was die Erhöhung der Privatanteile Kfz betrifft, ist
festzuhalten, dass aufgrund der bereits oben dargestellten
Unvollständigkeit des Arbeitsbogens zu AB-Nr. Bp3 nicht nachvollziehbar
ist, aufgrund welcher konkreten Feststellungen die Erhöhung dieser
Privatanteile erfolgte. In der Niederschrift über die Schlussbesprechung
vom 3. Dezember 2001 zu Ab-Nr. Bp3 wurde festgehalten, dass der
Privatanteil für die private Nutzung der Fahrzeuge mit 30% festgesetzt
wurde, wobei damit auch allfällige in der EA-Rechnung enthaltene
Aufwendungen für die sonstigen Privatfahrzeuge (die Abgrenzung war aus
Sicht der Betriebsprüfung nicht bzw. nur sehr schwer durchführbar)
abgegolten sind. Der Zeuge XY hat in der mündlichen Verhandlung vor dem
Unabhängigen Finanzsenat angegeben, dass man "von Seiten der Finanz
ursprünglich einen höheren Ansatz" hatte und sich "auf 30% geeinigt"
hat. Es ist demnach davon auszugehen, dass es sich bei der Erhöhung des
Privatanteiles von 20% auf 30% um eine pauschale Zuschätzung handelte. Es
kann aber nicht mit der für ein Finanzstrafverfahren notwendigen Sicherheit
nachgewiesen werden, dass durch unrichtige Erklärung der Privatanteile
betreffend die Kfz-Kosten eine Abgabenverkürzung in dem dem Berufungswerber
vorgeworfenen Ausmaß verwirklicht wurde. Zudem blieb die Behandlung der
Privatanteile durch den steuerlichen Vertreter des Berufungswerbers in der
Vorprüfung zu Ab-Nr. Bp2 unbeanstandet. Der Berufungswerber durfte damit
auch für die hier gegenständlichen Zeiträume der Vorgangsweise
seines steuerlichen Vertreters vertrauen. Anhaltspunkte für unrichtige oder
unvollständige Angaben des Berufungswerbers an seinen Steuerberater liegen
auch hier nicht vor. Insgesamt ergibt sich damit, dass schuldhaftes
(fahrlässiges) Handeln des Berufungswerbers im Zusammenhang mit der
Bestimmung der Privatanteile nicht erweisbar ist.
Aus den dargestellten Gründen war der Berufung Folge
zu geben
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 24. Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 34 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0025-I/08
- Stammnummer
- 35913
- Gültig
- 24.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF