Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1940-W/08
Rückforderung von durch die Kindesmutter zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe, da Anspruchsberechtigter der Kindesvater war.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1940-W/08vom 17.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf betreffend
Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für
den Zeitraum April 2007 bis November 2007 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 5.11.2007 wurde die Familienbeihilfe
für den Zeitraum April 2007 bis November 2007 von der Berufungswerberin
(Bw) zurückgefordert. In der Begründung führte das Finanzamt aus,
die Bw habe keinen Anspruch auf Familienbeihilfe gehabt, da das Kind im Haushalt
des Vaters gelebt habe.
In der frist- und formgerechten Berufung wendet die Bw ein,
der Sohn lebe seit 27.12.2006 bei ihr im Haushalt, erst noch in K. und dann in
Wien. Beim Meldeamt sei er seit 28.1.2007 gemeldet.
Der Sohn sei Lehrling und besuche die Berufschule in der
Mollardgasse. Im 2. Semester 2007 seien seine Berufschultage der Dienstag und
der Donnerstag gewesen. Da der Schulweg von zu Hause kürzer sei als von K.,
sei der Sohn von Montag (nach Ende der Arbeitszeit) bis Donnerstag in Wien
gewesen. Am Donnerstag nach Ende der Berufschule sei der Sohn dann nach K.
gefahren. Dort sei er meist bis Sonntagabend geblieben. Am Sonntag sei er dann
gegen 21.00 Uhr nach Wien gefahren. Am Montag in der Früh sei er mit frisch
gewaschener Arbeitskleidung in die Firma gefahren. Diese Regelung sei bis
28.6.2007 (letzter Schultag) gegangen.
Vom 7. bis 14.7.2007 sei die Bw mit dem Sohn in der
Türkei auf Urlaub gewesen. Vom 16. bis 22.7.2007 hätte der Sohn noch
eine Woche arbeiten müssen und ab 23.7.2007 hätte er noch 3 Wochen
Urlaub gehabt. Am 22.7.2007 habe er mit seinem Fahrrad einen Unfall mit schweren
Schürfwunden an Armen und Beinen gehabt, wodurch er vom 23.7. bis 12.8.2007
im Krankenstand gewesen sei. Während dieser Zeit habe er sich in Wien
aufgehalten und sei die Bw dreimal wöchentlich zwecks Verbandswechsel zum
Arzt nach K. gefahren.
Die restliche Zeit im Sommer sei er wahlweise in Wien und
K. gewesen.
Ab September 2007 habe der Sohn im 2. Lehrjahr freitags die
Schule besucht. Er sei am Donnerstag nach Dienstschluss zur Bw gekommen und habe
die Bw ihn am Freitag zur Schule gebracht. Den Rest der Woche habe der Sohn
wahlweise bei seinem Vater oder bei der Bw verbracht.
Im Krankheitsfall habe sich der Sohn immer bei der Bw
aufgehalten, so auch während des letzten Krankenstandes Ende September,
welcher 10 Tage gedauert habe.
Der gemeinsame Haushalt mit dem Kindesvater habe darin
bestanden, dass der Kindesvater im Zweifamilienhaus seiner Eltern im
Obergeschoß wohne, der Sohn aber nur einen Schlüssel für den
Kellereingang erhalten habe und auch im Keller schlafe. Im Juni sei der
Kindesvater in ein anderes Haus in K. gezogen, der Sohn habe aber weiterhin im
Keller des Hauses der Großeltern übernachtet, wenn er seine Freunde
besucht hätte.
Einen Schlüssel für das neue Haus habe der Sohn
erst Ende Oktober 2007 von seinem Vater erhalten.
Aus diesem Grund berufe die Bw gegen die Einstellung der
Familienbeihilfe von April bis November 2007. Die Bw sei aber gerne bereit, ab
November 2007 die Familiebeihilfe bzw. auch den Kinderabsetzbetrag mit dem
Kindesvater zu teilen, da der Sohn im November seine Zeit vermehrt in K.
verbracht habe.
Seit 13.11.2007 wohne der Sohn ständig bei der Bw, da
er krank sei. Lt. Arzt müsse er mindestens eine Woche das Bett
hüten.
In der Begründung der abweisenden
Berufungsvorentscheidung führte das Finanzamt nach Wiedergabe der
gesetzlichen Bestimmungen und zweier Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes
aus, dass übereinstimmend erklärt worden sei, dass der Sohn sich
hauptsächlich beim Kindesvater aufhalten werde, da dies dem
ausdrücklichen Wunsch des Sohnes entsprochen habe. diese Vereinbarung sei
durch das Bezirksgericht Korneuburg genehmigt worden.
Anlässlich einer Vorsprache im Finanzamt habe der Sohn
die Zeiten, die er bei und mit der Bw verbracht habe, angegeben und stimmten
diese mit den Angaben der Bw überein.
Im Vorlageantrag bringt die Bw noch vor, der Sohn habe in
den Monaten April bis Juli 2007 die meiste Zeit bei der Bw verbracht. Obwohl der
Sohn seinen dreiwöchigen Krankenstand 23.7.2007 bis 12.8.2007) auch bei der
Bw verbracht habe, verzichte sie ab August auf die Familienbeihilfe zu Gunsten
des Kindesvaters.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG)
haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind, zu deren
Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht
gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend
trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person
nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Nach § 7 wird Familienbeihilfe für ein Kind nur
einer Person gewährt und nach § 10 Abs. 4 FLAG gebührt die
Familienbeihilfe für einen Monat nur einmal.
In § 26 Abs. 1 FLAG ist geregelt, dass die zu Unrecht
bezogenen Beträge an Familienbeihilfe zurückzuzahlen sind.
Im Erkenntnis vom 13.3.1991, 90/13/0241 hat der
Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass sich aus § 26 Abs. 1 FLAG eine
objektive Erstattungspflicht desjenigen ergibt, der die Familienbeihilfe zu
Unrecht bezogen hat, ohne Rücksicht darauf, ob die bezogenen Beträge
gutgläubig empfangen worden sind oder nicht und ob die Rückgabe eine
Härte bedeutet.
In einem weiteren Erkenntnis vom 31.10.2000, 96/15/0001 hat
der Verwaltungsgerichtshof erkannt, dass lediglich entscheidend ist, ob der
Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat. Ob und gegebenenfalls
wie der Bezieher die Beträge verwendet hat, ist unerheblich. die Weitergabe
der zu Unrecht bezogenen Familienbeihilfenbeträge entbindet nicht von der
zwingenden Rückzahlungsverpflichtung.
Tatsache ist, dass in der Niederschrift vom 4.12.2006 vor
dem Bezirksgericht Klosterneuburg festgehalten ist, dass die Obsorge für
den Sohn beiden Elternteilen obliegt, der Sohn sich aber überwiegend beim
Kindesvater aufhalten sollte, da dies dem Wunsch des Sohnes entsprach. Mit
Beschluss des Bezirksgerichtes Klosterneuburg vom 26.1.2007 wurde diese
Vereinbarung genehmigt.
Wenn auch der Sohn sich zwischendurch in der Wohnung der Bw
aufgehalten und mit der Bw gemeinsam Urlaube verbracht hat, so war dennoch sein
überwiegender Aufenthalt beim Kindesvater und war der Sohn dem Haushalt des
Kindesvaters zugehörig.
Im Vorlageantrag hat die Bw überdies angegeben, dass
sie ab August 2007 auf die Familiebeihilfe zu Gunsten des Kindesvaters
verzichte.
Der Sohn hat sich zu folgenden Zeiten bei der Bw
aufgehalten:
|
April
|
7.-9.,
11., 15.-17.
|
Mai
und Juni
|
2
mal wöchentlich
|
Juli
|
7.-14.,
19.-27.
|
August
|
1.-10.
|
September
|
1
mal wöchentlich, 19.-27.
|
Oktober
|
1
mal wöchentlich
|
November
|
14.-22.,
1 mal wöchentlich
Der Anspruch auf Familiebeihilfe
stand für den strittigen Zeitraum somit dem Kindesvater zu und hat die Bw
die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen. Die Rückforderung erfolgte somit
zu Recht und war die Berufung abzuweisen.
Wien, am 17.
Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 7 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 10 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1940-W/08
- Stammnummer
- 35777
- Gültig
- 17.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF