Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1983-W/08
Säumniszuschlag bei Masseforderung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1983-W/08vom 16.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des MK, als Masseverwalter im Konkurs
über das Vermögen der B-GmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck
Eisenstadt Oberwart vom 10. März 2008 betreffend Säumniszuschlag
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 10. März 2008 setzte das
Finanzamt einen ersten Säumniszuschlag in Höhe von € 220,00
fest, da die Umsatzsteuer 10/2007 in Höhe von € 11.000,00 nicht
bis zum 17. Dezember 2007 entrichtet wurde.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte der Berufungswerber (Bw.) aus, dass er mit Kaufvertrag vom
15. Oktober 2007 nach den Bestimmungen der Konkursordnung,
insbesondere den §§120 ff KO, die im Kaufvertrag
ersichtlichen Grundstücke abverkauft habe.
Dieser Abverkauf sei mit Verteilungsbeschluss des
Landesgerichtes X vom 18. Dezember 2007, rechtskräftig am
5. Jänner 2008, zum Vollzug freigegeben worden, sodass der
Kaufvertrag objekiv - auch Dritten gegenüber - erst mit
5. Jänner 2008 rechtsgültig geworden sei. Ab diesem
Zeitpunkt hätten daher erst diesbezügliche Erklärungen abgegeben
bzw. der Antrag auf bücherliche Durchführung gestellt und der
Kaufpreiserlös entsprechend dem Verteilungsbeschluss ausbezahlt werden
dürfen. In diesem Zusammenhang werde auf Punkt 1.4 des gerichtlichen
Verteilungsbeschlusses verwiesen, wo ausdrücklich festgehalten sei, dass
die Umsatzsteuer aus dem Kaufpreis in Höhe von € 11.000,00
vorrangig als Sondermasseposten abzuführen sei.
Vor dem rechtskräftigen Verteilungsbeschluss sei daher
eine Verfügung weder über Kaufpreis noch über Umsatzsteuer als
Teil desselben rechtlich möglich bzw. erlaubt gewesen. Sohin sei die im
angefochtenen Bescheid angegebene Fälligkeit vom
17. Dezember 2007 rechtswidrig, eine allfällige Auszahlungsfrist
hinsichtlich der Umsatzsteuer könne erst ab 6. Jänner 2008
(Rechtskraft des Verteilungsbeschlusses) zu laufen beginnen. Die Umsatzsteuer-
voranmeldung für Jänner 2008 sei gemeinsam mit der
Umsatzsteuererklärung 2007 und der Umsatzsteuererklärung 2006 am
18. Februar 2008 vom Steuerberater verfasst, vom Masseverwalter
unterfertigt und am 27. Februar 2008 vom Steuerberater elektronisch
dem Finanzamt übermittelt worden. Aus diesen Erklärungen gehe ein
Guthabensbetrag an vom Finanzamt zu refundierender Umsatzsteuer hervor, weshalb
über Anraten des Steuerberaters auch eine Bezahlung der Umsatzsteuer aus
dem Kaufvertrag vom 15. Oktober 2007 nicht erfolgt sei.
Sowohl die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung betreffend
den Kaufvertrag wie auch die Bezahlung bzw. Entrichtung durch Gegenverrechnung
und Gutschrift seien fristgerecht erfolgt, da vor Rechtskraft des
Verteilungsbeschlusses eine derartige Erklärung oder Zahlung an Dritte
(wozu auch die Finanzbehörde zähle) nach den Bestimmungen der
Konkursordnung gar nicht erfolgen könne.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 8. Mai 2008 als unbegründet
ab.
Mit Eingabe vom 30. Mai 2008 beantragte der Bw.
rechtzeitig die Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Abgabe,
ausgenommen Nebengebühren
(§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß
§ 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste
Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenbetrages.
Gemäß
§
19 Abs. 2 Z 1 lit. a erster Satz UStG entsteht die Steuerschuld für
Lieferungen und sonstige Leistungen mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die
Lieferungen oder sonstigen Leistungen ausgeführt worden sind
(Sollbesteuerung); dieser Zeitpunkt verschiebt sich um einen Kalendermonat, wenn
die Rechnungsausstellung erst nach Ablauf des Kalendermonates erfolgt, in dem
die Lieferung oder sonstige Leistung erbracht worden ist.
Gemäß
§
21 Abs. 1erster bis vierter Satz UStG hat der Unternehmer spätestens am 15.
Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum)
zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung
der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für
den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf
den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender
Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat.
Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Als Voranmeldung gilt auch eine
berichtigte Voranmeldung, sofern sie bis zu dem im ersten Satz angegebenen Tag
eingereicht wird. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung
spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.
Gemäß
§
46 Abs. 1 Z 2 KO sind Masseforderungen alle Auslagen, die mit der Erhaltung,
Verwaltung und Bewirtschaftung der Masse verbunden sind, einschließlich
der Forderungen von Fonds und anderen gemeinsamen Einrichtungen der Arbeitnehmer
und der Arbeitgeber, sofern deren Leistungen Arbeitnehmern als Entgelt oder
gleich diesem zugute kommen, sowie der die Masse treffenden Steuern,
Gebühren, Zölle, Beiträge zur Sozialversicherung und anderen
öffentlichen Abgaben, wenn und soweit der die Abgabepflicht auslösende
Sachverhalt während des Konkursverfahrens verwirklicht wird.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH 23.11.1994, 91/13/0259) fällt der die Abgabepflicht
auslösende Sachverhalt im Sinne des § 46 Abs. 1 Z. 2 KO zeitlich mit
dem Entstehen des Abgabenanspruches zusammen.
Unbestritten ist auch, dass die dem Säumniszuschlag
zugrunde liegende Umsatzsteuer eine Masseforderung darstellt, zumal sie laut
vorgelegtem Verteilungsbeschluss vorrangig als Sondermassepost abzuführen
ist.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH 23.11.1994, 91/13/0259) entsteht bei Masseforderungen die
Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages nach den allgemeinen
Grundsätzen, weil durch die Rangordnung des § 47 Abs. 2 KO die
Fälligkeit der Masseforderung und das Gebot sie zu begleichen, nicht
berührt werden. Die Rechtskraft des Verteilungsbeschlusses ist sohin nicht
erforderlich.
Der Bestreitung des Säumniszuschlages aus dem Grunde,
dass die im angefochtenen Bescheid angegebene Fälligkeit am
17. Dezember 2007 rechtswidrig sei, ist entgegenzuhalten, dass der Bw.
selbst mit der am 27. Februar 2008 eingebrachten
Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Oktober 2007 die dem
Säumniszuschlag zugrunde liegende Abgabenschuld in Höhe von €
11.000,00 erklärt hat, wobei die gesetzliche Fälligkeit des
§ 21 Abs. 1 UStG dieser Masseforderung
(17. Dezember 2007) durch die Bestimmungen der Konkursordnung nicht
berührt wird. Auch übersieht die eingewendete Rechtsgültigkeit
des Kaufvertrages erst mit 5. Jänner 2008, dass eine Lieferung an
die Verschaffung der Verfügungsmacht (umsatzsteuerrechtlicher Begriff) und
nicht an das Rechtsgeschäft anknüpft, wobei die Verschaffung der
Verfügungsmacht als tatsächlicher Vorgang nicht durch eine
rechtsgeschäftlich vereinbarte Bedingung oder Befristung beeinflusst werden
kann (vgl. Berger - Bürgler - Kanduth-Kristen - Wakounig, Kommentar zum
Umsatzsteuergesetz 1994 § 3 Rz 27). Laut Kaufvertrag vom
10. Oktober 2007, konkursgerichtlich genehmigt am
15. Oktober 2007, erfolgte die Übergabe des Kaufobjektes durch
gemeinsame Begehung bereits vor Unterfertigung des Kaufvertrages und wurde als
Übergabestichtag der 1. Oktober 2007 vereinbart.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH
23.3.2001, 2000/16/0080) setzt die Säumniszuschlagspflicht auch nur den
Bestand eines formellen Abgabenzahlungsanspruches voraus; das ist die
Verpflichtung einen Abgabenbetrag bestimmter Höhe bis zu einem bestimmten
Zeitpunkt zu entrichten. Diese Verpflichtung ergibt sich aus einer
bescheidmäßigen Festsetzung (§ 198 BAO) oder bei
Selbstbemessungsabgaben auf Grund des Abgabengesetzes selbst.
Säumniszuschlagsbescheide sind nicht deshalb rechtswidrig, weil die
maßgebliche Selbstberechnung der Abgabe unrichtig ist (vgl. Ritz, SWK
2001, S 313).
Auf Grund der zwingenden Bestimmung des
§ 217 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Festsetzung des
Säumniszuschlages im Ausmaß von 2 % des nicht zeitgerecht
entrichteten Abgabenbetrages zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 16.
Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
MasseforderungAbgabenanspruchRangordnungFälligkeitformeller AbgabenzahlungsanspruchSelbstbemessungsabgaben
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1983-W/08
- Stammnummer
- 35769
- Gültig
- 16.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF