Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0874-G/07
Dauernde Erwerbsunfähigkeit (Beweisverfahren)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0874-G/07vom 15.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 17. September 2007,
gegen die Bescheide des Finanzamtes Judenburg Liezen vom 20. August 2007,
betreffend die Rückforderung der für das Kind, für den Zeitraum
vom 1. Juli 2006 bis 31. Oktober 2006 ausgezahlten
Familienbeihilfe und der entsprechenden Kinderabsetzbeträge,
entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Die angefochtenen Bescheide
werden aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Anlässlich der Überprüfung des
Beihilfenanspruchs für das im Spruch genannte Kind hat das Finanzamt
festgestellt, dass das Kind das bestehende Lehrverhältnis mit 30. Juni
2006 abgebrochen hatte und seit November 2006 als Arbeiter beschäftigt ist.
Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden hat das Finanzamt darauf hin die
für die Zeit vom 1. Juli 2006 bis 30. April 2007 ausgezahlte
Familienbeihilfe und die entsprechenden Kinderabsetzbeträge zurück
gefordert.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung, die
ausdrücklich nur für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Oktober
2006 eingebracht wurde, führt der Berufungswerber auszugsweise aus:
"Mein Sohn ... befand
sich ... in einem Ausbildungsprogramm des ... - Instituts in ... Mit
1. November 2006 konnte er mit dem Probemonat bei der Firma ... beginnen
und wurde danach in ein reguläres Arbeitsverhältnis übernommen.
Mein Sohn ... ist nach dem Steirischen Behindertengesetz eingestuft und ich
hatte bis zu seinem Ausscheiden aus dem ... - Institut einen Kostenanteil selbst
zu tragen. ..
Ich bitte Sie, die
rückgeforderte Summe dem Datum seiner Arbeitsaufnahme entsprechend mit
1. November 2006 zu korrigieren."
Der Berufungsschrift angeschlossen sind mehrere
Schriftstücke, darunter ein Bescheid der zuständigen
Bezirksverwaltungsbehörde vom 24. Juni 2004, wonach dem Kind folgende
Hilfeleistung nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz 1964, LGBl. Nr.
316/1964, idgF, gewährt
wurde: "Übernahme der Kosten
für die interne Unterbringung im ... - Institut, ..., im Projekt
´working solution´ (Anlehre Gärtnerei), ab Aufnahmetag, im
Rahmen der beruflichen Eingliederung."
Mit Berufungsvorentscheidung vom 11. Oktober 2007 hat
das Finanzamt über diese Berufung abschlägig entscheiden. Sie gilt
jedoch zufolge des fristgerecht eingebrachten Vorlageantrages wiederum als
unerledigt.
Die in der Begründung des zitierten Bescheides der
Bezirksverwaltungsbehörde genannten Gesundheitsschädigungen des Kindes
veranlassten den Unabhängigen Finanzsenat, das Finanzamt um Einholung eines
Gutachtens des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (kurz:
Bundessozialamt) zu ersuchen. Diesem Ersuchen zufolge wurde das ärztliche
Sachverständigengutachten vom 18. März2008 erstellt, dem der
leitende Arzt des Bundessozialamtes am 21. März 2008 seine Zustimmung
erteilt hat.
Zum Status psychicus ist auszugsweise
ausgeführt:
"In der Schulzeit war
keine Förderung nötig, ein normaler Abschluss möglich. - so
maximal eine leichte Lernbehinderung ersichtlich. Im Rahmen der Berufs- und
Lehrplatz- / Arbeitsplatzfindung waren dann Probleme ersichtlich. Diese waren
teilweise durch die Persönlichkeitsstruktur bedingt. - Hier setzt auch der
Beginn der Anpassungsstörung an (die auch eine larvierte Depression -
bedingt durch die Fehlschläge der Arbeitsversuche - mitbeinhaltet). Da von
einem Expertenteam eine zwischenzeitliche Unterbringung und Arbeitstraining im
... - Institut befürwortet wurde, kann für diesen Zeitraum eine
Erwerbsunfähigkeit angenommen werden (kein einer Ausbildung entsprechendes
Entgelt, Behinderteneinrichtung). Da bei einer eingeschränkten
Leistungsfähigkeit (sei es durch Verhaltensauffälligkeiten, sei es
durch Lernschwierigkeiten) die berufliche Eingliederungsfähigkeit eine
fließende ist, kann immer wieder - je nach Co - Faktoren eine
Erwerbstätigkeit / fähigkeit vorübergehend nicht möglich
sein - wie es im Fall des Versuches der Anlehre im ... - Institut
erscheint."
Die ärztliche Sachverständige gelangt sodann zu
einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. und zur Feststellung, dass das Kind
voraussichtlich nicht dauernd außerstande sei, sich selbst den Unterhalt
zu verschaffen. Wörtlich ist jedoch, unter Hinweis auf den auszugsweise
zitierten Status psychicus ausgeführt:
"Erwerbsfähigkeit
erscheint für den Zeitraum der Anlehre im ... - Institut nicht gegeben
gewesen zu sein."
Zu diesem Gutachten haben weder der Berufungswerber noch
das Finanzamt eine Stellungnahme abgegeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 des
Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet
einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unter anderem
Anspruch auf Familienbeihilfe
Lit. b) für volljährige Kinder, die das 26.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet
oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn
ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich
ist.
Lit. c) für volljährige Kinder, die wegen einer
vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren
Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres,
eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich
dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde
Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist nach
§ 8 Abs. 6 FLAG 1967 durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen
Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten
sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu
ersetzen.
Es kann kein Zweifel bestehen, dass das Kind des
Berufungswerbers nach dem Abbruch der Anlehre am 30. Juni 2006 nicht mehr
in Berufsausbildung gestanden hat. Allerdings ist in der Bescheinigung
des Bundessozialamtes ausdrücklich darauf hingewiesen, dass
Erwerbsfähigkeit "für den Zeitraum
der Anlehre im ... - Institut" nicht gegeben gewesen ist.
Im Erkenntnis vom 10. Dezember 2007, B 700/07,
hat der Verfassungsgerichtshof mit eingehender Begründung festgehalten,
dass die Beihilfenbehörden bei ihrer Entscheidung jedenfalls von der durch
ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen haben und von
ihr nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen
können.
Im vorliegenden Fall bestätigt die Bescheinigung des
Bundessozialamtes die, aus damaliger
Sicht voraussichtlich dauernde, Unfähigkeit des Kindes, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen, ab der "internen
Unterbringung im ... - Institut, ..., im Projekt ´working solution´
(Anlehre Gärtnerei), ab Aufnahmetag, im Rahmen der beruflichen
Eingliederung" (vgl. den Bescheid der zuständigen
Bezirksverwaltungsbehörde vom 24. Juni 2004) bis zum
tatsächlichen Beginn der Erwerbstätigkeit im November 2006. Diese
Bescheinigung ist schlüssig, sodass sie der Unabhängige Finanzsenat
als Abgabenbehörde zweiter Instanz seiner Entscheidung zu Grunde zu legen
hat. Dies umso mehr, als weder der Berufungswerber noch das Finanzamt
irgendwelche Einwendungen gegen diese Bescheinigung vorgebracht haben.
Es bestand somit für den (noch) in Streit stehenden
Zeitraum zwar, wie das Finanzamt im angefochtenen Bescheid zu Recht festgestellt
hat, kein Anspruch auf Familienbeihilfe wegen Berufsausbildung des Kindes
gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, es bestand jedoch, wie
das ergänzend durchgeführte Ermittlungsverfahren ergab, Anspruch auf
Familienbeihilfe gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, weil
das Kind voraussichtlich dauernd außerstande war, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
Der Berufung war daher, wie im Spruch geschehen, Folge zu
geben und die angefochtenen Bescheide waren aufzuheben.
Graz, am 15.
Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
ErwerbsunfähigkeitSelbsterhaltungsunfähigkeitArbeitsunfähigkeitAnlehregeschützter ArbeitsplatzIntegrationsversuch
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0874-G/07
- Stammnummer
- 35726
- Gültig
- 15.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF