Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0135-L/06
Beihilfe steht nur dann zu, wenn ein "Kind" im Sinne des §2 Abs. 3 FLAG vorliegt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0135-L/06vom 09.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 30. November 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 2. November 2005 betreffend Abweisung
eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Gegen diesen Bescheid ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieses Bescheides eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch einen bevollmächtigten
Rechtsanwalt eingebracht werden. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof
muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch einen
bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer)
eingebracht werden.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diesen Bescheid innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. beantragte mit 26.9.2005 (Datum des Einlangens beim
Finanzamt) die Gewährung der Familienbeihilfe für ihre Schwägerin
X. (geb. 0.0.85). Als Tätigkeit des Kindes erklärte die Bw. im
Formblatt Beih1 "Studentin". Das Finanzamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom
2.11.2005 im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass gem. § 5 Abs. 3
FLAG (Familienlastenausgleichsgesetz) dann kein Anspruch auf Familienbeihilfe
für Kinder bestehe, wenn sich diese ständig im Ausland aufhalten
würden. Die Schwägerin der Bw., so das Finanzamt in seiner
Begründung weiter, halte sich lediglich zu Studienzwecken seit 17.2.2004 in
Österreich auf. Dies ergebe sich aus der vorgelegten Aufenthaltserlaubnis
für Ausbildungszwecke gem. § 7 Abs. 4 Z 1 FrG (Fremdengesetz). Die
Eltern von X. würden in der Türkei leben. Bei Kindern, die auf Grund
eines Studentenvisums nur auf bestimmte Zeit in Österreich wohnen
würden, könne von keinem ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet
ausgegangen werden. Die Schwägerin der Bw. gehöre daher weiterhin zum
Haushalt der Eltern, welche sich jedoch ständig im Ausland aufhalten
würden.
Gegen diesen Bescheid erhob die Bw. mit Eingabe vom
30.11.2005 beim Finanzamt fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung. Darin
führt die Bw. sinngemäß aus, dass sie sowohl die Unterhalts- als
auch die Studienkosten zur Gänze für ihre Schwägerin trage.
Derzeit studiere ihre Schwägerin in A. und werde auch nach Abschluss des
Hochschulstudiums ihre Doktorarbeit an der B. Universität schreiben. Daraus
folge, dass die Schwägerin der Bw. mit einem längeren Aufenthalt in
Österreich rechne. Überdies strebe die Schwägerin der Bw. im
Anschluss an ihre Doktorarbeit nach den gesetzlichen Möglichkeiten eine
Arbeitsaufnahme hierzulande an. Es könne daher nicht angenommen werden,
dass die Schwägerin der Bw. in Österreich nur vorübergehend
verweilt, sondern sich gerade durch die genannten Umstände (wie z.B.
Studium, Doktorarbeit, Arbeitsaufnahme, bereits längerer ununterbrochener
Aufenthalt in Österreich) ein ständiger Aufenthalt in Österreich
ergebe. Weiters würden die persönlichen und wirtschaftlichen
Beziehungen die Schwägerin der Bw. an das Land Österreich binden und
somit einen ständigen Aufenthalt ihrerseits in Österreich
rechtfertigen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 16.1.2006 wies das
Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Ergänzend zur
Begründung im Bescheid vom 2.11.2005 führt die Abgabenbehörde
darin aus, dass auch im Hinblick auf das Prinzip der Gegenseitigkeit
(Österreich zahlt grundsätzlich die Beihilfe für
österreichische Studenten im Ausland) keine österreichische Beihilfe
zustehe. Die Eingabe der Bw. vom 8.2.2006 an das Finanzamt war
sinngemäß gem. § 276 Abs. 2 BAO als Vorlageantrag zu werten,
wodurch die Berufung wiederum als unerledigt gilt. In der Folge teilte der
Unabhängige Finanzsenat (kurz UFS) der Bw. das bisherige Ergebnis der
Beweisaufnahme, sowie den von der Behörde angenommenen Sachverhalt mit, und
räumte ihr die Gelegenheit ein, sich dazu zu äußern bzw.
nachträglich relevante Unterlagen zum anhängigen Verfahren vorzulegen.
Eine Gegenäußerung bzw. die Vorlage weiterer Unterlagen erfolgte von
der Bw. innerhalb der vom UFS gesetzten Frist nicht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Während es sich bei der nunmehrigen Bw. und
seinerzeitigen Antragstellerin um eine österreichische Staatsbürgerin
handelt, verfügt die Schwägerin der Bw. über die türkische
Staatsbürgerschaft. Vorweg ist im gegenständlichen Fall zunächst
zu prüfen, ob es sich bei der Schwägerin der Bw. um ein
anspruchsvermittelndes Kind im Sinne des FLAG handelt. Diesbezügliche
nähere Regelungen enthält § 2 Abs. 3 FLAG, welche in der hier
anzuwendenden Fassung wie folgt lauten:
Im Sinne dieses
Abschnittes sind Kinder einer
Person
a) deren Nachkommen,
b) deren Wahlkinder und deren
Nachkommen,
c) deren
Stiefkinder,
d) deren
Pflegekinder (§§ 186 und 186a des allgemeinen bürgerlichen
Gesetzbuches).
Das FLAG regelt somit im § 2 Abs. 3 ausdrücklich,
welche verwandtschaftliche oder rechtliche Beziehung zwischen dem Antragsteller
und der anspruchsbegründenden Person vorzuliegen hat. Außer Streit
steht im gegenständlichen Fall, dass es sich bei der Schwägerin der
Bw. um kein leibliches Kind, Wahlkind oder deren Nachkommen, oder ein Stiefkind
handelt. Somit verbleibt im vorliegenden Verfahren lediglich jene Bestimmung des
§ 2 Abs. 3 lit d) leg. cit. einer näheren Betrachtung zu unterziehen.
Betreffend Pflegekinder verweist die genannte Gesetzesbestimmung
ausdrücklich auf die Regelungen der §§ 186 und 186a ABGB. Diese
lauten:
§ 186 ABGB:
Pflegeeltern sind Personen, die die Pflege und Erziehung
des Kindes ganz oder teilweise besorgen und zu denen eine dem Verhältnis
zwischen leiblichen Eltern und Kindern nahe kommende Beziehung besteht oder
hergestellt werden soll. Sie haben das Recht, in den die Person des Kindes
betreffenden Verfahren Anträge zu stellen.
§ 186a
(1) Das Gericht hat einem
Pflegeelternpaar (Pflegeelternteil) auf seinen Antrag die Obsorge für das
Kind ganz oder teilweise zu übertragen, wenn das Pflegeverhältnis
nicht nur für kurze Zeit beabsichtigt ist und die Übertragung dem Wohl
des Kindes entspricht. Die Regelungen über die Obsorge gelten dann für
dieses Pflegeelternpaar (diesen Pflegeelternteil).
(2) Sind die Eltern oder
Großeltern mit der Obsorge betraut und stimmen sie der Übertragung
nicht zu, so darf diese nur verfügt werden, wenn ohne sie das Wohl des
Kindes gefährdet wäre.
3) Die Übertragung
ist aufzuheben, wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht. Gleichzeitig hat das
Gericht unter Beachtung des Wohles des Kindes auszusprechen, auf wen die Obsorge
übergeht.
(4) Das Gericht hat vor
seiner Entscheidung die Eltern, den gesetzlichen Vertreter, weitere
Erziehungsberechtigte, den Jugendwohlfahrtsträger und jedenfalls das
bereits zehnjährige Kind zu hören. § 181a Abs. 2 gilt
sinngemäß.
Nach den vorstehenden gesetzlichen Regelungen liegt demnach
ein Pflegekindschaftsverhältnis nur dann vor, wenn dies entweder durch eine
Ermächtigung der Eltern des Kindes bzw. durch einen
Jugendwohlfahrtsträger, oder durch einen gerichtlichen Beschluss
begründet wird. Eine der genannten Unterlagen wurde von der Bw. trotz
Aufforderung dem UFS nicht übermittelt. Somit konnte die Bw. nicht
darlegen, dass es sich bei ihrer Schwägerin überhaupt um ein
anspruchsvermittelndes Kind im Sinne des FLAG für sie handelt.
Verknüpft der Gesetzgeber eine Gesetzesmaterie unmittelbar mit anderen
Rechtsgebieten - im hier vorliegenden Fall die Bestimmungen des § 2 Abs. 3
FLAG mit jenen des ABGB §§186f - so wird auch der Bedeutungsinhalt der
verwiesenen Normen übernommen. Da von der Bw. das Vorliegen eines
Pflegeverhältnisses im Sinne der §§ 186 f ABGB nicht nachgewiesen
wurde, ergibt sich nach der Aktenlage, dass die Schwägerin für die Bw.
kein anspruchsvermittelndes Kind darstellt (vlg. auch VwGH vom 20.4.1995,
95/13/0071).
Weiters ist zu den obigen Feststellungen auszuführen,
dass zwar nach § 115 Abs. 1 BAO die Abgabenbehörden die
abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die
tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln haben, die
für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind, aber
diese Verpflichtung der Behörde zur Ermittlung der materiellen Wahrheit
entbindet den Abgabepflichtigen keineswegs von der ihn treffenden
Mitwirkungspflicht. Nach Lehre und Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
tritt gerade bei Begünstigungstatbeständen die Amtswegigkeit der
Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des
Begünstigungswerbers in den Hintergrund; der Begünstigungswerber hat
die Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung
gestützt werden kann (VwGH 23.2.1989, 88/16/0187, 12.6.1990, 90/14/0100;
22.12.1993, 90/13/0160; 24.1.1996, 93/13/0237, 0238; 28.5.1997, 96/13/0110;
4.3.1999, 98/16/0325, 0326, 0327; 30.3.2000, 99/16/0100;). Die Pflicht zur
amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts findet dort
ihre Grenze, wo nach Lage des Falles nur die Partei Angaben zum Sachverhalt
machen kann (VwGH 22.10.1996, 92/14/0224; 30.9.1998, 94/13/0099). Wenn also -
wie im gegenständlichen Berufungsfall - Ermittlungshandlungen der
Behörde jenen Umstand betreffen, eine Klärung herbeizuführen, ob
für die Bw. überhaupt ein anspruchsvermittelndes Kind im Sinne des
FLAG vorliegt, so kann dies nur unter Mitwirkung der Antragstellerin erfolgen.
Die Bw. ist jedoch trotz des vom UFS an sie ergangenen Vorhaltes der ihr
obliegenden erhöhten Mitwirkungspflicht im vorliegenden Verfahren nicht
nachgekommen, sodass sie dadurch die sie treffende Mitwirkungspflicht verletzte.
Abschließend
ist demnach, nach der dem UFS vorliegenden Aktenlage festzustellen, dass auf
Grund der vorstehenden Ausführungen die Schwägerin der Bw. kein
anspruchsvermittelndes Kind im Sinne des FLAG für die seinerzeitige
Antragstellerin darstellt. Es kann daher im gegenständlichen Fall in
weiterer Folge jene Prüfung unterbleiben, ob die übrigen
Voraussetzungen für eine Gewährung der Beihilfe vorgelegen wären.
Somit erübrigt sich für die Abgabenbehörde II. Instanz auch eine
Auseinandersetzung mit jenem bisherigen Streitpunkt, nämlich ob durch die
Innehabung der Schwägerin einer Aufenthaltsberechtigung
ausschließlich für Studienzwecke in Österreich ein
ständiger oder nur vorübergehender Aufenthalt begründet wurde, da
bereits aus den vorstehenden Gründen - mangels Vorliegens eines
anspruchsvermittelnden Kindes im Sinne des FLAG für die Bw. - die
Zuerkennung einer Familienbeihilfe zu verwehren war.
Es war daher, wie im Spruch ausgeführt, zu
entscheiden.
Linz, am 9.
Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 186 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 186a ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0135-L/06
- Stammnummer
- 35642
- Gültig
- 09.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF