Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0137-L/06
Familienbeihilfenanspruch für ausländisches Pflegekind
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0137-L/06vom 10.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 4. Februar 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 5. Jänner 2006 betreffend
Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist österreichische Staatsbürgerin und
beantragte mit 8.12.2005 die Zuerkennung einer Familienbeihilfe für ihren
Bruder N. (geb. XX.XX.1986) ab September 2005. Das
Verwandtschaftsverhältnis zu ihrem Bruder erklärte die Bw. im
Formblatt Beih1 als "Pflegekind" sowie dessen Tätigkeit als "Schüler".
Das Finanzamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom 5.1.2006 im Wesentlichen mit
der Begründung ab, dass gem. § 5 Abs. 3 FLAG
(Familienlastenausgleichsgesetz) dann kein Anspruch auf Familienbeihilfe
für Kinder bestehe, wenn sich diese ständig im Ausland aufhalten
würden. Der Bruder der Bw., so das Finanzamt in seiner Begründung
weiter, sei marokkanischer Staatsbürger und wohne seit 5.12.2005 bei der
Antragstellerein. Im Schuljahr 2005/2006 habe er die dritte Klasse der SchuleX
besucht, während seine Eltern weiterhin in Marokko leben würden. Bei
Kindern, welche auf Grund eines Studentenvisums (Aufenthaltserlaubnis für
Ausbildungszwecke gem. § 7 Abs. 4 Z 1 Fremdengesetz) nur auf bestimmte Zeit
in Österreich wohnen würden, könne von keinem ständigen
Aufenthalt im Bundesgebiet ausgegangen werden. Der Bruder der Bw. gehöre
daher weiterhin zum Haushalt der Eltern im Herkunftsland und halte sich somit
ständig im Ausland auf. Es bestehe folglich kein Anspruch auf
Familienbeihilfe.
Gegen diesen Bescheid erhob die Bw. mit Eingabe vom
4.2.2006 beim Finanzamt fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung. Darin
führt die Bw. aus, dass ihr Bruder seit 1.9.2005 im gemeinsamen Haushalt
der Bw. gemeldet sei. Er besuche seit 14.9.2005 als Schüler die SchuleX. Es
werde daher die Zuerkennung der Beihilfe beantragt.
Eine Berufungsvorentscheidung wurde vom Finanzamt im
gegenständlichen Verfahren nicht erlassen. Der Unabhängige Finanzsenat
(kurz UFS) forderte mit Schreiben vom 6.6.08 die Bw. auf, bezüglich ihres
Bruders weitere Fragen zu beantworten sowie für das anhängige
Verfahren erforderliche, weitere Unterlagen vorzulegen. Dieser Aufforderung
leistete die Bw. innerhalb der vom UFS gesetzten Frist allerdings nicht Folge.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Zunächst ist im gegenständlichen Fall zu
prüfen, ob es sich beim Bruder der Bw. um ein anspruchsvermittelndes Kind
im Sinne des FLAG handelt. Diesbezügliche nähere Regelungen
enthält § 2 Abs. 3 FLAG, welche in der hier anzuwendenden Fassung wie
folgt lauten:
Im Sinne dieses
Abschnittes sind Kinder einer
Person
a) deren Nachkommen,
b) deren Wahlkinder und deren
Nachkommen,
c) deren
Stiefkinder,
d) deren
Pflegekinder (§§ 186 und 186a des allgemeinen bürgerlichen
Gesetzbuches).
Das FLAG regelt somit im § 2 Abs. 3 ausdrücklich,
welche verwandtschaftliche oder rechtliche Beziehung zwischen dem Antragsteller
und der anspruchsbegründenden Person vorzuliegen hat. Außer Streit
steht im gegenständlichen Fall, dass es sich beim Bruder der Bw. um kein
leibliches Kind, Wahlkind oder deren Nachkommen, oder ein Stiefkind handelt.
Somit verbleibt - wie auch von der Antragstellerin erklärt - im
vorliegenden Verfahren lediglich jene Bestimmung des § 2 Abs. 3 lit d) leg.
cit. einer näheren Betrachtung zu unterziehen. Betreffend Pflegekinder
verweist jedoch die genannte Gesetzesbestimmung ausdrücklich auf die
Regelungen der §§ 186 und 186a ABGB. Diese lauten:
§ 186 ABGB:
Pflegeeltern sind
Personen, die die Pflege und Erziehung des Kindes ganz oder teilweise besorgen
und zu denen eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern
nahe kommende Beziehung besteht oder hergestellt werden soll. Sie haben das
Recht, in den die Person des Kindes betreffenden Verfahren Anträge zu
stellen.
§ 186a:
(1) Das Gericht hat einem
Pflegeelternpaar (Pflegeelternteil) auf seinen Antrag die Obsorge für das
Kind ganz oder teilweise zu übertragen, wenn das Pflegeverhältnis
nicht nur für kurze Zeit beabsichtigt ist und die Übertragung dem Wohl
des Kindes entspricht. Die Regelungen über die Obsorge gelten dann für
dieses Pflegeelternpaar (diesen Pflegeelternteil).
(2) Sind die Eltern oder
Großeltern mit der Obsorge betraut und stimmen sie der Übertragung
nicht zu, so darf diese nur verfügt werden, wenn ohne sie das Wohl des
Kindes gefährdet wäre.
3) Die Übertragung
ist aufzuheben, wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht. Gleichzeitig hat das
Gericht unter Beachtung des Wohles des Kindes auszusprechen, auf wen die Obsorge
übergeht.
(4) Das Gericht hat vor
seiner Entscheidung die Eltern, den gesetzlichen Vertreter, weitere
Erziehungsberechtigte, den Jugendwohlfahrtsträger und jedenfalls das
bereits zehnjährige Kind zu hören. § 181a Abs. 2 gilt
sinngemäß.
Nach den vorstehenden gesetzlichen Regelungen liegt demnach
ein Pflegekindschaftsverhältnis nur dann vor, wenn dies entweder durch eine
Ermächtigung der Eltern des Kindes bzw. durch einen
Jugendwohlfahrtsträger, oder durch einen gerichtlichen Beschluss
begründet wird. Eine der genannten Unterlagen wurde von der Bw. trotz
Aufforderung dem UFS nicht übermittelt. Somit konnte die Bw. nicht
darlegen, dass es sich bei ihrem Bruder überhaupt um ein
anspruchsvermittelndes Kind im Sinne des FLAG für sie handelt.
Verknüpft der Gesetzgeber eine Gesetzmaterie unmittelbar mit anderen
Rechtsgebieten - im hier vorliegenden Fall die Bestimmungen des § 2 Abs. 3
FLAG mit jenen des ABGB §186 f - so wird auch der Bedeutungsinhalt der
verwiesenen Gesetzesbestimmungen übernommen. Da von der Bw. das Vorliegen
eines Pflegeverhältnisses im Sinne der §§ 186 f ABGB nicht
nachgewiesen wurde, ergibt sich nach der Aktenlage, dass der Bruder der Bw. kein
anspruchsvermittelndes Kind für sie darstellt. In diesem Zusammenhang ist
auch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.4.1995, 95/13/0071
zu verweisen.
Zu den obigen Feststellungen ist weiters auszuführen,
dass die Abgabenbehörden grundsätzlich nach § 115 Abs. 1 BAO die
abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die
tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln haben, die
für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind, aber
diese Verpflichtung der Behörde zur Ermittlung der materiellen Wahrheit
entbindet den Abgabepflichtigen keineswegs von der ihn treffenden
Mitwirkungspflicht. Nach Lehre und Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
tritt gerade bei Begünstigungstatbeständen die Amtswegigkeit der
Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des
Begünstigungswerbers in den Hintergrund; der Begünstigungswerber hat
die Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung
gestützt werden kann (VwGH 23.2.1989, 88/16/0187, 12.6.1990, 90/14/0100;
22.12.1993, 90/13/0160; 24.1.1996, 93/13/0237, 0238; 28.5.1997, 96/13/0110;
4.3.1999, 98/16/0325, 0326, 0327; 30.3.2000, 99/16/0100;). Die Pflicht zur
amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts findet dort
ihre Grenze, wo nach Lage des Falles nur die Partei Angaben zum Sachverhalt
machen kann (VwGH 22.10.1996, 92/14/0224; 30.9.1998, 94/13/0099). Wenn also wie
im Berufungsfall Ermittlungshandlungen der Behörde jenen Umstand betreffen,
eine Klärung herbeizuführen, ob für die Bw. überhaupt ein
anspruchsvermittelndes Kind im Sinne des FLAG vorliegt, so kann dies nur unter
Mitwirkung der Antragstellerin erfolgen. Die Bw. ist jedoch trotz des vom UFS an
sie ergangenen Vorhalts der ihr obliegenden erhöhten Mitwirkungspflicht im
vorliegenden Verfahren nicht nachgekommen, sodass sie dadurch die sie treffende
Mitwirkungspflicht verletzte.
Abschließend
ist demnach nach der vorliegenden Aktenlage festzustellen, dass auf Grund der
vorstehenden Ausführungen der Bruder der Bw. kein anspruchsvermittelndes
Kind im Sinne des FLAG für die seinerzeitige Antragstellerin darstellt. Es
kann daher im gegenständlichen Fall in weiterer Folge jene Prüfung
unterbleiben, ob die übrigen Voraussetzungen für eine Gewährung
der Beihilfe vorgelegen wären. Somit erübrigt sich für die
Abgabenbehörde II. Instanz auch eine Auseinandersetzung mit jenem
bisherigen Streitpunkt, nämlich ob durch die Innehabung des Bruders einer
Aufenthaltsberechtigung ausschließlich für Ausbildungszwecke in
Österreich ein ständiger oder nur vorübergehender Aufenthalt
begründet wurde, da bereits aus den vorstehenden Gründen - mangels
Vorliegens eines anspruchsvermittelnden Kindes im Sinne des FLAG für die
Bw. - die Zuerkennung einer Familienbeihilfe zu verwehren war.
Es war daher, wie im Spruch ausgeführt, zu
entscheiden.
Linz, am 10.
Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 5 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 186 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 186a ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0137-L/06
- Stammnummer
- 35583
- Gültig
- 10.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF