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Findok · Richtlinien

AH-4311

4. Durchfuhr von Rohdiamanten

geltende FassungRichtlinie2025-0.452.345gilt ab 08.08.2022

Inhaltsverzeichnis der AH-4311

Wortlaut laut Findok

4. Durchfuhr von Rohdiamanten (1) Gemäß Art. 1816 der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 gelten die Bestimmungen über die Ausfuhr (siehe Abschnitt 2.) und über die Einfuhr (siehe Abschnitt 3.) nicht, wenn die Rohdiamanten nur zum Zwecke der Durchfuhr zu einem Teilnehmer außerhalb der Union oder Grönland verbracht werden, sofern wenn die Rohdiamanten nur zum Zweckebei der Durchfuhr zu einem anderen Teilnehmer am Kimberley ProzessEin-Zertifikationssystem als der Gemeinschaft oder Ausfuhr in das bzw. aus dem Gebiet der Gemeinschaft verbracht werden undUnion oder Grönlands weder am Originalbehältnis, in die Durchfuhr als Zweck auf dem begleitenden Zertifikat unmissverständlich angegeben istRohdiamanten befördert werden, noch und wenn bei der Einfuhr und der dazugehörigen Ausfuhr der Rohdiamanten festgestellt werden kann, dass weder am Originalbehältnis, in dem die Rohdiamanten befördert werden, Eingriffe festgestellt werden, noch an dem von einer zuständigen Behörde eines Teilnehmers am Kimberley Prozess-Zertifikationssystem ausgestellten Originalzertifikat ÄnderungenEingriffe festgestellt werden. und die Durchfuhr als Zweck auf dem begleitenden Zertifikat unmissverständlich angegeben ist. (2) Die Erfüllung der im vorstehenden Absatz 1 dargestellten Voraussetzungen ist von den Zollstellen zu überwachen, und je nach dem Ergebnis der Überprüfung wird eine der nachfolgenden Verfahrensweisen angewendet: Wenn die Überprüfung die Einhaltung der Voraussetzungen zum Ergebnis hat, sind keine weiteren Voraussetzungen mehr zu erfüllen. Wenn die Überprüfung die Nicht-Einhaltung der Voraussetzungen zum Ergebnis hat, kann nur eine Einfuhr mit nachfolgender Ausfuhr gemäß Abschnitt 2. und Abschnitt 3. der vorliegenden Arbeitsrichtlinie unter den dort vorgeschriebenen Voraussetzungen erfolgen.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.452.345
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0146-IV/8/2008
Stammnummer
35421
Enthalten in Fassung
22, 23 (geltend: 23)
Gültig
08.08.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF