Findok · Richtlinien
AH-4311
4. Durchfuhr von Rohdiamanten
geltende FassungRichtlinie2025-0.452.345gilt ab 08.08.2022
Inhaltsverzeichnis der AH-4311
01.11.201001.06.201102.08.201221.11.201229.09.201525.04.201803.02.202015.10.202001.01.202111.01.202108.08.2022 (geltend)
Wortlaut laut Findok
4. Durchfuhr von Rohdiamanten
(1) Gemäß Art. 1816 der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 gelten die Bestimmungen über die Ausfuhr (siehe Abschnitt 2.) und über die Einfuhr (siehe Abschnitt 3.) nicht, wenn die Rohdiamanten nur zum Zwecke der Durchfuhr zu einem Teilnehmer außerhalb der Union oder Grönland verbracht werden, sofern
wenn die Rohdiamanten nur zum Zweckebei der Durchfuhr zu einem anderen Teilnehmer am Kimberley ProzessEin-Zertifikationssystem als der Gemeinschaft oder Ausfuhr in das bzw. aus dem Gebiet der Gemeinschaft verbracht werden undUnion oder Grönlands weder am Originalbehältnis, in die Durchfuhr als Zweck auf dem begleitenden Zertifikat unmissverständlich angegeben istRohdiamanten befördert werden, noch
und
wenn bei der Einfuhr und der dazugehörigen Ausfuhr der Rohdiamanten festgestellt werden kann, dass weder am Originalbehältnis, in dem die Rohdiamanten befördert werden, Eingriffe festgestellt werden, noch an dem von einer zuständigen Behörde eines Teilnehmers am Kimberley Prozess-Zertifikationssystem ausgestellten Originalzertifikat ÄnderungenEingriffe festgestellt werden. und
die Durchfuhr als Zweck auf dem begleitenden Zertifikat unmissverständlich angegeben ist.
(2) Die Erfüllung der im vorstehenden Absatz 1 dargestellten Voraussetzungen ist von den Zollstellen zu überwachen, und je nach dem Ergebnis der Überprüfung wird eine der nachfolgenden Verfahrensweisen angewendet:
Wenn die Überprüfung die Einhaltung der Voraussetzungen zum Ergebnis hat, sind keine weiteren Voraussetzungen mehr zu erfüllen.
Wenn die Überprüfung die Nicht-Einhaltung der Voraussetzungen zum Ergebnis hat, kann nur eine Einfuhr mit nachfolgender Ausfuhr gemäß Abschnitt 2. und Abschnitt 3. der vorliegenden Arbeitsrichtlinie unter den dort vorgeschriebenen Voraussetzungen erfolgen.
Normen und Schlagworte
- Art. 18 VO 2368/2002, ABl. Nr. L 358 vom 31.12.2002 S. 28
- Art. 16 VO 2368/2002, ABl. Nr. L 358 vom 31.12.2002 S. 28
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.452.345
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0146-IV/8/2008
- Stammnummer
- 35421
- Enthalten in Fassung
- 22, 23 (geltend: 23)
- Gültig
- 08.08.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF