Findok · Richtlinien
AH-4311
4. Durchfuhr von Rohdiamanten
überholte Fassung (bis 14.10.2020)Richtlinie2020-0.074.041gilt ab 03.02.2020
Inhaltsverzeichnis der AH-4311
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 03.02.2020 bis 14.10.2020.
01.11.201001.06.201102.08.201221.11.201229.09.201525.04.201803.02.202015.10.202001.01.202111.01.202108.08.2022 (geltend)
Wortlaut laut Findok
4. Durchfuhr von Rohdiamanten
(1) Gemäß Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 gelten die Bestimmungen über die Ausfuhr (siehe Abschnitt 2.) und über die Einfuhr (siehe Abschnitt 3.),
wenn die Rohdiamanten nur zum Zwecke der Durchfuhr zu einem anderen Teilnehmer am Kimberley Prozess-Zertifikationssystem als der Gemeinschaft in das Gebiet der Gemeinschaft verbracht werden und die Durchfuhr als Zweck auf dem begleitenden Zertifikat unmissverständlich angegeben ist
und
wenn bei der Einfuhr und der dazugehörigen Ausfuhr der Rohdiamanten festgestellt werden kann, dass weder am Originalbehältnis, in dem die Rohdiamanten befördert werden, Eingriffe festgestellt werden, noch an dem von einer zuständigen Behörde eines Teilnehmers am Kimberley Prozess-Zertifikationssystem ausgestellten Originalzertifikat Änderungen festgestellt werden.
(2) Die Erfüllung der im vorstehenden Absatz 1 dargestellten Voraussetzungen ist von den Zollstellen zu überwachen, und je nach dem Ergebnis der Überprüfung wird eine der nachfolgenden Verfahrensweisen angewendet:
Wenn die Überprüfung die Einhaltung der Voraussetzungen zum Ergebnis hat, sind keine weiteren Voraussetzungen mehr zu erfüllen.
Wenn die Überprüfung die Nicht-Einhaltung der Voraussetzungen zum Ergebnis hat, kann nur eine Einfuhr mit nachfolgender Ausfuhr gemäß Abschnitt 2. und Abschnitt 3. der vorliegenden Arbeitsrichtlinie unter den dort vorgeschriebenen Voraussetzungen erfolgen.
Normen und Schlagworte
- Art. 18 VO 2368/2002, ABl. Nr. L 358 vom 31.12.2002 S. 28
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2020-0.074.041
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0146-IV/8/2008
- Stammnummer
- 35421
- Enthalten in Fassung
- 18 (geltend: 23)
- Gültig
- 03.02.2020 bis 14.10.2020
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF