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Findok · Richtlinien

AH-4501

2A. Ausfuhr von Anhang II-Gütern

überholte Fassung (bis 19.12.2016)RichtlinieBMF-010302/0063-IV/8/2016gilt ab 03.06.2016

Inhaltsverzeichnis der AH-4501

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 03.06.2016 bis 19.12.2016.

Wortlaut laut Findok

2A. Ausfuhr von Anhang II-Gütern 2A.1. Ausfuhrverbot Gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 ist jede Ausfuhr der im Anhang II der Verordnung aufgeführten Güter, die außer zur Vollstreckung der Todesstrafe oder zum Zwecke der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe keine praktische Verwendung haben, unabhängig von ihrer Herkunft verboten. Der Anhang II der Verordnung umfasst keine medizinisch-technischen Güter, da im Warenkatalog (auf Grund der Konstruktion der darin aufgelisteten Güter) nur andere als medizinisch-technische Güter umfasst werden. "Ausfuhr" ist dabei gemäß Art. 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 jede Verbringung von Gütern aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft, einschließlich der Verbringung von Gütern, für die eine Zollanmeldung abzugeben ist, und der Verbringung von Gütern nach Lagerung in einer Freizone des Kontrolltyps I oder einem Freilager im Sinne von Artikel 166 ZK243 UZK. Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die Güter des Anhangs II der Verordnung umfassen, sind mit der Maßnahme gekennzeichnet. Fußnoten beschreiben jene Güter innerhalb der gekennzeichneten Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die tatsächlich von der Maßnahme betroffen sind. Beispiel: Gekennzeichnet ist Unterposition 9402 90 00 der Kombinierten Nomenklatur: "Möbel für die Human-, Zahn-, Tiermedizin oder die Chirurgie (zB Operationstische, Untersuchungstische, Betten mit mechanischen Vorrichtungen für Krankenanstalten, Dentalstühle); andere als: Friseurstühle und ähnliche Stühle, mit Schwenk-, Kipp- und Hebevorrichtung; Teile davon." Durch Fußnoten aus Unterposition 9402 90 00 beschrieben und der Maßnahme unterliegend: "Elektrische Stühle zur Hinrichtung von Menschen". 2A.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 2A.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, unterliegen keinen Einschränkungen nach dieser Maßnahme. 2A.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass die Ausfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode Y906 ("Andere Güter als die in den TR-Fußnoten zu der Maßnahme (708) beschriebenen") zu verwenden. 2A.2.3. Voranfrage Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen. 2A.3. Ausfuhrmöglichkeit mit Ausfuhrgenehmigung (1) Gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 kann die zuständige Behörde Ausfuhren von im Anhang II der Verordnung aufgeführten Gütern genehmigen, wenn vom Ausführer nachgewiesen wird, dass solche Güter in dem Land, in das sie ausgeführt werden, aufgrund ihrer historischen Bedeutung ausschließlich zum Zwecke der öffentlichen Ausstellung in einem Museum verwendet werden. "Museum" ist gemäß Art. 2 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 eine gemeinnützige ständige Einrichtung, die der Gesellschaft und ihrer Entwicklung dient, der Öffentlichkeit zugänglich ist und materielle Zeugnisse des Menschen und seiner Umwelt für Studien-, Bildungs- und Unterhaltungszwecke sammelt, bewahrt, erforscht, vermittelt und ausstellt. Ob die Voraussetzungen zutreffen, ist von den Zollstellen nicht zu überprüfen, da dies im Verfahren der zuständigen Behörde vor Erteilung der Ausfuhrgenehmigung erfolgt. (2) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode C064 ("Güter, die aufgrund ihrer historischen Bedeutung ausschließlich zum Zwecke der öffentlichen Ausstellung in einem Museum verwendet werden sollen") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3. 2B. Ausfuhr von Anhang III-Gütern 2B.1. Ausfuhrverbot Gemäß Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 bestehen für die Ausfuhr von Gütern des Anhangs III der Verordnung derzeit nur Genehmigungspflichten. 2B.2. Ausfuhrmöglichkeit mit Ausfuhrgenehmigung (1) Gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 ist für jede Ausfuhr der im Anhang III der Verordnung aufgeführten Güter, die zum Zwecke der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten, unabhängig von ihrer Herkunft eine Genehmigung erforderlich. Keine Genehmigung ist für solche Güter erforderlich, die durch das Zollgebiet der Gemeinschaft lediglich durchgeführt werden, also Güter, die nicht einer anderen zollrechtlich zulässigen Behandlung oder Verwendung als dem externen Versandverfahren gemäß Artikel 91226 der Verordnung (EWGEU) Nr. 2913952/922013 zugeführt werden, einschließlich der Lagerung von Nichtgemeinschaftswaren in einer Freizone des Kontrolltyps I oder einem Freilager im Sinne von Artikel 166 ZK243 UZK. Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die Güter des Anhangs III der Verordnung umfassen, sind mit der Maßnahme gekennzeichnet. Fußnoten beschreiben jene Güter innerhalb der gekennzeichneten Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die tatsächlich von der Maßnahme betroffen sind. (2) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll sind dazu die Dokumentenartencodes 7910 ("Ware von VO 1236/2005 betreffend Beschränkung von Waren für Folter und Repression erfasst") + E990 ("Ausfuhrgenehmigung für Güter, die zum Zwecke der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten.") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3. 2B.3. Ausfuhrmöglichkeit ohne Ausfuhrgenehmigung 2B.3.1. Strafverfolgungsbehörden (1) Gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 dürfen Güter des Anhangs III der Verordnung ohne Ausfuhrgenehmigung nach Grönland (DK), Neukaledonien und Nebengebiete (FR), Französisch-Polynesien (FR), Französische Süd- und Antarktisgebiete (FR), Wallis und Futuna (FR), Mayotte (FR), St. Pierre und Miquelon (FR), sowie Büsingen (DE), die nicht Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft sind, ausgeführt werden, wenn die Güter von einer Behörde verwendet werden, die sowohl im Bestimmungsland oder -gebiet als auch im Mutterland des Mitgliedstaats, zu dem das betreffende Gebiet gehört, Strafverfolgungs-/Vollzugsbefugnisse hat. "Strafverfolgungs-/Vollzugsbehörde" ist gemäß Art. 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 jede Behörde in einem Drittland, die für die Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung, Bekämpfung und Verfolgung von Straftaten zuständig ist, unter anderem, aber nicht ausschließlich, Polizei, Staatsanwaltschaft, Justizbehörden, öffentliche oder private Strafvollzugsbehörden sowie gegebenenfalls staatliche Sicherheitskräfte und militärische Behörden; (2) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass er für die Ausfuhrgüter die Bestimmung in Anspruch nimmt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode Y908 ("Die Güter werden in die folgenden Gebiete der Mitgliedstaaten ausgeführt (Grönland, Neukaledonien und Nebengebiete, Französisch-Polynesien, Französische Süd- und Antarktisgebiete, Wallis und Futuna, Mayotte, St. Pierre und Miquelon, Büsingen) und von einer Behörde verwendet, die sowohl im Bestimmungsland oder -gebiet als auch im Mutterland des Mitgliedstaats, zu dem das betreffende Gebiet gehört, Strafverfolgungs-/Vollzugsbefugnisse hat.") zu verwenden. 2B.3.2. Friedenssicherungsmaßnahmen oder Krisenmanagementoperationen (1) Gemäß Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 dürfen Güter des Anhangs III der Verordnung ohne Ausfuhrgenehmigung in Drittländer ausgeführt werden, wenn die Güter von militärischem oder zivilem Personal eines Mitgliedstaats verwendet werden und dieses Personal an einer Friedenssicherungsmaßnahme oder Krisenmanagementoperation der EU oder der Vereinten Nationen in dem betreffenden Drittland oder an einer Operation teilnimmt, die auf der Grundlage eines Abkommens zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern im Bereich der Verteidigung durchgeführt wird. (2) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass er für die Ausfuhrgüter die Bestimmung in Anspruch nimmt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode Y907 ("Güter, die von militärischem oder zivilem Personal eines Mitgliedstaats verwendet werden sollen, wenn dieses Personal an einer Friedenssicherungsmaßnahme oder Krisenmanagementoperation der EU oder der Vereinten Nationen in dem betreffenden Drittland oder an einer Operation teilnimmt, die auf der Grundlage eines Abkommens zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern im Bereich der Verteidigung durchgeführt wird.") zu verwenden. 2B.3.3. Persönlicher Schutz und Hilfe (1) Ohne Ausfuhrgenehmigung sind Ausfuhren folgender Waren möglich, die vom Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 ausgenommen sind: Stühle, die für behinderte Personen konstruiert sind, normale Handschellen normale Handschellen sind solche, deren Gesamtlänge einschließlich Kette, gemessen im geschlossenen Zustand vom Außenrand einer Schelle zum Außenrand der anderen Schelle zwischen 150 und 280 mm beträgt und die nicht verändert wurden, um körperliche Schmerzen oder Leiden zu verursachen, einzelne Elektroschock-Geräte, wenn diese von ihren Benutzern zu deren eigenem persönlichen Schutz mitgeführt werden, einzelne tragbare Geräte konstruiert oder verändert zum Selbstschutz durch Verabreichung oder Ausbringung einer handlungsunfähig machenden chemischen Substanz, wenn diese Geräte von ihren Benutzern zu deren eigenem persönlichen Schutz mitgeführt werden. (2) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass er für die Ausfuhrgüter die Bestimmung in Anspruch nimmt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode 7912 ("Ware von VO 1236/2005 betreffend Beschränkung von Waren für Folter und Repression erfasst, jedoch OHNE Vorliegen einer Ausfuhrgenehmigung") zu verwenden. 2B.4. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 2B.4.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, unterliegen keinen Einschränkungen nach dieser Maßnahme. 2B.4.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass die Ausfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode Y906 ("Andere Güter als die in den TR-Fußnoten zu der Maßnahme (708) beschriebenen") zu verwenden. 2B.4.3. Voranfrage Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010302/0063-IV/8/2016
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0145-IV/8/2008
Stammnummer
35420
Enthalten in Fassung
6 (geltend: 12)
Gültig
03.06.2016 bis 19.12.2016
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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