Findok · Richtlinien
AH-4501
2A. Ausfuhr von Anhang II-Gütern
überholte Fassung (bis 10.05.2020)RichtlinieBMF-010302/0013-III/11/2019gilt ab 15.02.2019
Inhaltsverzeichnis der AH-4501
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 15.02.2019 bis 10.05.2020.
Wortlaut laut Findok
2A. Ausfuhr von Anhang II-Gütern
2A.1. Ausfuhrverbot
"Ausfuhr" ist jede Verbringung von Gütern aus dem Zollgebiet der Union, einschließlich der Verbringung von Gütern, für die eine Zollanmeldung abzugeben ist, und der Verbringung von Gütern nach Lagerung in einer Freizone im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates.
(1) Gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EGEU) Nr. 12362019/2005125 ist jede Ausfuhr der im Anhang II der Verordnung aufgeführten Güter, unabhängig von ihrer Herkunft, verboten.
Im Anhang II sind Güter aufgeführt, die außer zur Vollstreckung der Todesstrafe oder zum Zwecke der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe keine praktische Verwendung haben.
Der Anhang II der Verordnung umfasst keine medizinisch-technischen Güter(2) Einem Erbringer von technischer Hilfe ist es untersagt, da im Warenkatalog (auf Grund der Konstruktion der darin aufgelisteten Güter) nur andere als medizinisch-für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in einem Drittland, ob gegen Entgelt oder kostenfrei, technische Güter umfasst werdenHilfe im Zusammenhang mit in Anhang II aufgeführten Gütern zu erbringen.
"Ausfuhr"(3) Einem Vermittler ist gemäßes Art. 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 jede Verbringung von Gütern aus dem Zollgebiet der Unionuntersagt, einschließlich der Verbringung von Güternfür Personen, für die eine Zollanmeldung abzugeben ist, und der Verbringung von Gütern nach LagerungOrganisationen oder Einrichtungen in einem Drittland Vermittlungstätigkeiten im Zusammenhang mit in einer Freizone im SinneAnhang II aufgeführten Gütern - unabhängig von der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des RatesHerkunft der betreffenden Güter - zu erbringen.
(4) Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die Güter des Anhangs II der Verordnung umfassen, sind mit der Maßnahme bzw. Beschränkung gekennzeichnet.
Fußnoten beschreiben jene Güter innerhalb der gekennzeichneten Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die tatsächlich von der Maßnahme bzw. Beschränkung betroffen sind.
Beispiel:
Gekennzeichnet ist Unterposition 9402 908413 81 00 - "andere Pumpen" der Kombinierten Nomenklatur:
"Möbel für die Human-, Zahn-, Tiermedizin oder die Chirurgie (zB Operationstische, Untersuchungstische, Betten mit mechanischen Vorrichtungen für Krankenanstalten, Dentalstühle); andere als: Friseurstühle und ähnliche Stühle, mit Schwenk-, Kipp- und Hebevorrichtung; Teile davon."
Durch Fußnoten aus Unterposition 9402 908413 81 00 beschrieben und der Maßnahme bzw. Beschränkung unterliegend:
"Elektrische StühleAutomatische Injektionssysteme, konstruiert zur Hinrichtung von Menschen durch Verabreichung einer letalen chemischen Substanz (Fußnote: TR005)".
Werden diese Güter von der Fußnote "TR005" für die betreffende Maßnahme bzw. Beschränkung beschrieben und werden sie aufgrund ihrer historischen Bedeutung ausschließlich zum Zwecke der öffentlichen Ausstellung in einem Museum verwendet, so ist die Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung (Dokumentenartencode in e-Zoll: C064) erforderlich.
Werden die angemeldeten Güter in den "TR005"-Fußnoten für die betreffende Maßnahme bzw. Beschränkung beschrieben und werden sie nicht aufgrund ihrer historischen Bedeutung ausschließlich zum Zwecke der öffentlichen Ausstellung in einem Museum verwendet, ist die Ausfuhr verboten.
Handelt es sich um andere Güter als in der Fußnote für die betreffende Maßnahme bzw. Beschränkung beschrieben, so ist die Ausfuhr möglich. In e-Zoll ist der Dokumentenartencode Y904 anzugeben.
2A.2. Ausfuhr von der Maßnahme bzw. Beschränkung nicht umfasster Güter
2A.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme bzw. Beschränkung gekennzeichnet sind, unterliegen keinen Einschränkungen nach dieser Maßnahme bzw. Beschränkung.
2A.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme bzw. Beschränkung gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen, unterliegen nicht der Maßnahme bzw. Beschränkung. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfallsin diesem Fall erklären, dass die AusfuhrgüterAusfuhr der Güter nicht der Maßnahme bzw. Beschränkung unterliegen. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode "Y904" ("Andere Güter als die in den TR-Fußnoten zu der Maßnahme bzw. Beschränkung beschriebenen") zu verwenden.
Hinweis: Bestimmte KN-Codes sind in Anhang II und in Anhang III der Verordnung (EU) 2019/125 gelistet. In derartigen Fällen ist je nach Beschreibung in den Fußnoten in e-Zoll entweder das Vorliegen einer Genehmigung für Anhang II Güter: "C064" oder für Anhang III Güter: "E990" oder die Ausnahmecodes für Anhang II Güter "Y904" oder Anhang III Güter "Y906" oder "Y907" zu codieren.
Eine genaue Übersicht darüber, welche KN-Codes in den jeweiligen Anhängen gelistet sind, befindet sich in Anlage 7 dieser Arbeitsrichtlinie.
2A.2.3. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
2A.3. Ausfuhrmöglichkeit mit Ausfuhrgenehmigung
(1) Gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EGEU) Nr. 12362019/2005125 kann die zuständige Behörde Ausfuhren von im Anhang II der Verordnung aufgeführten Güter und die Leistung von technischer Unterstützung im Zusammenhang mit diesen Gütern genehmigen, wenn vom Ausführer nachgewiesen wird, dass solche Güter in dem Land, in das sie ausgeführt werden, aufgrund ihrer historischen Bedeutung ausschließlich zum Zwecke der öffentlichen Ausstellung in einem Museum verwendet werden.
"Museum" ist gemäß Art. 2 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 eine gemeinnützige ständige Einrichtung, die der Gesellschaft und ihrer Entwicklung dient, der Öffentlichkeit zugänglich ist und materielle Zeugnisse des Menschen und seiner Umwelt für Studien-, Bildungs- und Unterhaltungszwecke sammelt, bewahrt, erforscht, vermittelt und ausstellt.
Ob die Voraussetzungen zutreffen, ist von den Zollstellen nicht zu überprüfen, da dies im Verfahren der zuständigen Behörde vor Erteilung der Ausfuhrgenehmigung erfolgt.
(2) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer erklären, dass für die AusfuhrgüterAusfuhr der Güter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode C064 ("Güter, die aufgrund ihrer historischen Bedeutung ausschließlich zum Zwecke der öffentlichen Ausstellung in einem Museum verwendet werden sollen") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3.
2B. Ausfuhr von Anhang III- und Anhang IIIAIV-Gütern
2B.1. AusfuhrverbotAusfuhr von Anhang III-Gütern
Gemäß Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 bestehen für die Ausfuhr von Gütern des Anhangs III und IIIA der Verordnung derzeit nur Genehmigungspflichten.
2B.2. Ausfuhrmöglichkeit mit Ausfuhrgenehmigung
(1) Gemäß Art. 511 Abs. 1 der Verordnung (EGEU) Nr. 12362019/2005125 ist für jede Ausfuhr der imvon in Anhang III und Anhang IIIA der Verordnung aufgeführten Güter, die zum Zwecke der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten, unabhängig von ihrerderen Herkunft eine Genehmigung, erforderlich.
2B.1.1. Ausfuhr von Anhang III-Gütern mit Ausfuhrgenehmigung
Diese(1) Die für die Ausfuhr von Anhang III - Gütern erforderlichen Genehmigungen werden in Form einer von Einzelgenehmigungen oder einer Globalgenehmigung (Globalgenehmigungen entsprechendvon einer zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaates erteilt (siehe Mustervordruck in Anhang IIIb der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005Anlage 5) von der zuständigen Behörde. In Österreich werden derartige Genehmigungen vom Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, Abteilung III/2 - Außenwirtschaftskontrolle, erteilt.
Keine Genehmigung ist für solche Güter erforderlich, die durch das Zollgebiet der Gemeinschaft lediglich durchgeführt werden, also Güter, die nicht einer anderen zollrechtlich zulässigen Behandlung oder Verwendung als dem externen Versandverfahren gemäß Artikel 226 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zugeführt werden, einschließlich der Lagerung von Nichtgemeinschaftswaren in einer Freizone im Sinne von Artikel 243 UZK.
Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die Güter des Anhangs III der Verordnung umfassen, sind mit der Maßnahme gekennzeichnet. Fußnoten beschreiben jene Güter innerhalb der gekennzeichneten Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die tatsächlich von der Maßnahme betroffen sind.
(2) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die AusfuhrgüterAusfuhr dieser Güter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll sind dazu die ist dafür der Dokumentenartencodes 7910 ( "Ware von VO 1236/2005 betreffend Beschränkung von Waren für Folter und Repression erfasst") + E990" ("Ausfuhrgenehmigung für Güter, die zum Zwecke derzu Folter undoder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten.") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie .AH-1110 Abschnitt 4.6.3.
(3) Außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3.
Hinweis: Bestimmte KN-Codes sind in Anhang II und in Anhang III der Verordnung (EU) 2019/125 gelistet. In derartigen Fällen ist je nach Beschreibung in den Fußnoten in e-Zoll entweder das Vorliegen einer Genehmigung für Anhang II Güter: "C064" oder für Anhang III Güter: "E990" oder die Ausnahmecodes für Anhang II Güter "Y904" oder Anhang III Güter "Y906" oder "Y907" zu codieren.
Eine genaue Übersicht darüber, welche KN-Codes in den jeweiligen Anhängen gelistet sind, befindet sich in Anlage 7 dieser Arbeitsrichtlinie.
2B.31.2. AusfuhrmöglichkeitAusfuhr von Anhang III-Gütern ohne Ausfuhrgenehmigung
(1) Eine Genehmigung gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/125 ist nicht erforderlich für
-die Ausfuhr von Gütern nach Grönland (DK), Neukaledonien und Nebengebiete (FR), Französisch-Polynesien (FR), Französische Süd- und Antarktisgebiete (FR), Wallis und Futuna (FR), St. Pierre und Miquelon (FR), Büsingen (DE) (Anhang VI der Verordnung (EU) 2019/125) durch bzw. an Strafverfolgungsbehörden;
-die Ausfuhr von Gütern durch militärisches oder ziviles Personal eines Mitgliedstaats, im Rahmen von Friedenssicherungsmaßnahme oder Krisenmanagementoperationen;
-Güter, die dem persönlichen Schutz und der persönlichen Hilfe dienen.
(2) In e-Zoll sind die Dokumentenartencodes "Y906" (Andere Güter als die in den TR-Fußnoten zu der Maßnahme bzw. Beschränkung (708) beschriebenen) oder "Y907" (Güter, die von militärischem oder zivilem Personal eines Mitgliedstaats verwendet werden sollen, wenn dieses Personal an einer Friedenssicherungsmaßnahme oder Krisenmanagementoperation der EU oder der Vereinten Nationen in dem betreffenden Drittland oder an einer Operation teilnimmt, die auf der Grundlage eines Abkommens zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern im Bereich der Verteidigung durchgeführt wird) zu verwenden.
2B.3.11.3. Ausfuhr an Strafverfolgungsbehörden
(1) Gemäß Art. 511 Abs. 2 der Verordnung (EGEU) Nr. 12362019/2005125 dürfen Güter des Anhangs III der Verordnung ohne Ausfuhrgenehmigung nach Grönland (DK), Neukaledonien und Nebengebiete (FR), Französisch-Polynesien (FR), Französische Süd- und Antarktisgebiete (FR), Wallis und Futuna (FR), Mayotte (FR), St. Pierre und Miquelon (FR), sowie Büsingen (DE), die nicht Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft sind, ausgeführt werden, wenn die Güter von einer Behörde verwendet werden, die sowohl im Bestimmungsland oder -gebiet als auch im Mutterland des Mitgliedstaats, zu dem das betreffende Gebiet gehört, Strafverfolgungs-/Vollzugsbefugnisse hat.
"Strafverfolgungs-/Vollzugsbehörde" ist gemäß Art. 2 Buchstabe c der Verordnung (EGEU) Nr. 12362019/2005125 jede Behörde in einem Drittland, die für die Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung, Bekämpfung und Verfolgung von Straftaten zuständig ist, unter anderem, aber nicht ausschließlich, Polizei, Staatsanwaltschaft, Justizbehörden, öffentliche oder private Strafvollzugsbehörden sowie gegebenenfalls staatliche Sicherheitskräfte und militärische Behörden;
(2) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfallsin diesem Fall erklären, dass er für die AusfuhrgüterAusfuhr dieser Güter die BestimmungAusnahmebestimmung in Anspruch nimmt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode Y908 ("Die Güter werden in die folgenden Gebiete der Mitgliedstaaten ausgeführt (Grönland, Neukaledonien und Nebengebiete, Französisch-Polynesien, Französische Süd- und Antarktisgebiete, Wallis und Futuna, Mayotte, St. Pierre und Miquelon, Büsingen) und von einer Behörde verwendet, die sowohl im Bestimmungsland oder -gebiet als auch im Mutterland des Mitgliedstaats, zu dem das betreffende Gebiet gehört, Strafverfolgungs-/Vollzugsbefugnisse hat.") zu verwenden.
2B.3.21.4. Friedenssicherungsmaßnahmen oder Krisenmanagementoperationen
(1) Gemäß Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005Art. 11 Abs. 3 der Verordnung 2019/125 dürfen Güter des Anhangs III der Verordnung ohne Ausfuhrgenehmigung in Drittländer ausgeführt werden, wenn die Güter von militärischem oder zivilem Personal eines Mitgliedstaats verwendet werden und dieses Personal an einer Friedenssicherungsmaßnahme oder Krisenmanagementoperation der EU oder der Vereinten Nationen in dem betreffenden Drittland oder an einer Operation teilnimmt, die auf der Grundlage eines Abkommens zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern im Bereich der Verteidigung durchgeführt wird.
(2) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfallsin diesem Fall erklären, dass er für die AusfuhrgüterAusfuhr dieser Güter die Bestimmung in Anspruch nimmt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode Y907 ("Güter, die von militärischem oder zivilem Personal eines Mitgliedstaats verwendet werden sollen, wenn dieses Personal an einer Friedenssicherungsmaßnahme oder Krisenmanagementoperation der EU oder der Vereinten Nationen in dem betreffenden Drittland oder an einer Operation teilnimmt, die auf der Grundlage eines Abkommens zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern im Bereich der Verteidigung durchgeführt wird.") zu verwenden.
2B.3.31.5. Persönlicher Schutz und Hilfe
(1) Ohne Ausfuhrgenehmigung sind Ausfuhren folgender Waren möglich, die vom Anhang III der Anhang III der Verordnung (EGEU) Nr. 12362019/2005125 ausgenommen sind:
Stühle, die für behinderte Personen konstruiert sind,
normale Handschellennormale Handschellen: Das sind solcheGegenstände, deren Gesamtlänge einschließlich Kette, gemessen im geschlossenen Zustand vom Außenrand einer Schelle zum Außenrand der anderen Schelle zwischen 150 und 280 mm beträgt und die nicht verändert wurden, um körperliche Schmerzen oder Leiden zu verursachen,
einzelne Elektroschock-Geräte, wenn diese von ihren Benutzern zu deren eigenem persönlichen Schutz mitgeführt werden,
einzelne tragbare Geräte konstruiert oder verändert zum Selbstschutz durch Verabreichung oder Ausbringung Ausrüstungen, selbst wenn diese einer handlungsunfähig machenden chemischen Substanz chemische Substanz enthalten, wenn diese Geräte von ihren Benutzern zu deren eigenem persönlichen Schutz mitgeführt werden.
(2) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfallsin diesem Fall erklären, dass er für die Ausfuhrgüter die Bestimmung in Anspruch nimmtAusfuhr dieser Güter keine Genehmigung erforderlich ist. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode 7912"Y906" ("Ware vonAndere Güter VO 1236/2005 betreffend Beschränkung von Waren für Folter und Repression erfasst, jedoch OHNE Vorliegen einer Ausfuhrgenehmigung"als die in den TR-Fußnoten zu der Maßnahme bzw. Beschränkung (708) beschriebenen) zu verwenden.
2B.1.6. Ausfuhr von der Maßnahme bzw. Beschränkung nicht umfasster Güter
2B.1.6.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme bzw. Beschränkung gekennzeichnet sind, unterliegen keinen Einschränkungen nach dieser Maßnahme bzw. Beschränkung.
2B.1.6.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme bzw. Beschränkung gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen, unterliegen nicht der Maßnahme bzw. Beschränkung. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer in diesem Fall erklären, dass die Ausfuhr dieser Güter nicht der Maßnahme bzw. Beschränkung unterliegen. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode "Y906" (Andere Güter als die in den TR-Fußnoten zu der Maßnahme bzw. Beschränkung (708) beschriebenen).
2B.1.6.3. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
2B.2. Ausfuhr von Anhang IV-Gütern
Gemäß Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/125 ist für jede Ausfuhr von in Anhang IV aufgeführten Güter, die zur Vollstreckung der Todesstrafe verwendet werden könnten und die von einem oder mehreren Drittländern, die die Todesstrafe nicht abgeschafft haben, zur Vollstreckung der Todesstrafe genehmigt wurden oder tatsächlich verwendet werden, unabhängig von deren Herkunft eine Genehmigung, erforderlich.
2B.2.1. Ausfuhr von Anhang IV-Gütern mit Ausfuhrgenehmigung
(1) Die für die Ausfuhr von Anhang IV- Güter erforderlichen Genehmigungen werden in Form von Genehmigungen (Einzel-, Global- oder Allgemeingenehmigungen) von einer zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaates erteilt (siehe Mustervordruck in Anlage 5). In Österreich werden derartige Genehmigungen vom Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, Abteilung III/2 - Außenwirtschaftskontrolle, erteilt.
(2) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer erklären, dass für die Ausfuhr dieser Güter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dafür der Dokumentenartencode "E990" (Ausfuhrgenehmigung für Güter, die zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten) oder "C064" (Genehmigung der Ausfuhr oder Einfuhr von Gütern, die zum Zwecke der Folter verwendet werden könnten (Verordnung (EU) 2019/125)) oder "C068" (Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union EU GEA (Verordnung (EU) 2019/125)).
(3) Außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3.
2B.2.1.1. Allgemeine Ausfuhrgenehmigungen - in Österreich niedergelassene Ausführer
(1) Nach der Verordnung (EU) 2019/125 in Verbindung mit § 59 Abs. 1 AußWG 2011 dürfen in Österreich niedergelassene Ausführer die Allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen nur dann in Anspruch nehmen, wenn sie unter Einhaltung weiterer Vorschriften des § 59 AußWG 2011 (Registrierungspflicht an das BMDW vor der ersten Inanspruchnahme) registriert sind.
Nach erfolgter Registrierung werden dem Ausführer individuelle Ausfuhrgenehmigungen ausgestellt. Diese Genehmigungen sind von den Zollstellen wie individuelle Genehmigungen zu behandeln.
(2) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode C068 ("Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union EU GEA (Verordnung (EU) 2019/125)") zu verwenden. Zusätzlich ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 5.6.3.
Hinweis:Allgemeine Ausfuhrgenehmigungen sind nicht auf den im Feld 14 der Genehmigung angeführten KN-Code begrenzt.
Die Anführung der Nummern C068 im Format ATC068 der Allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen sowie der BMDW-internen Registriernummer ist in der Ausfuhranmeldung nicht erforderlich.
2B.2.1.2. Allgemeine Ausfuhrgenehmigungen - nicht in Österreich niedergelassene Ausführer
(1) Sofern die Ausfuhrabfertigung bei einer österreichischen Zollstelle zulässigerweise für einen nicht in Österreich niedergelassenen Ausführer erfolgt, kann - entweder eine individuelle Genehmigung ähnlich der im Abschnitt 2B.2.1.1. beschriebenen oder direkt die Allgemeine Ausfuhrgenehmigung nach der Verordnung (EU) 2019/125 verwendet werden.
(2) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer jedenfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode C068 ("("Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union EU GEA (Verordnung (EU) 2019/125)") zu verwenden.
Zusätzlich ist die zutreffende Nummer der Allgemeinen Ausfuhrgenehmigung anzuführen.
(4) Bei Inanspruchnahme der Allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der EU werden keine Abschreibungen durchgeführt.
2B.42.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster GüterAnhang IV-Gütern ohne Ausfuhrgenehmigung
(1) Eine Genehmigung gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2019/125 ist nicht erforderlich für
-Güter, die durch das Zollgebiet der Gemeinschaft lediglich durchgeführt werden. Diese Güter dürfen keiner anderen zollrechtlich zulässigen Behandlung oder Verwendung als dem externen Versandverfahren gemäß Artikel 226 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 einschließlich der Lagerung von Nichtgemeinschaftswaren in einer Freizone im Sinne von Artikel 243 UZK zugeführt werden.
(2) In e-Zoll ist der Dokumentenartencode "Y906" (Andere Güter als die in den TR-Fußnoten zu der Maßnahme bzw. Beschränkung (708) beschriebenen) zu verwenden.
2B.2.3. Ausfuhr von der Maßnahme bzw. Beschränkung nicht umfasster Güter
2B.4.12.3.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme bzw. Beschränkung gekennzeichnet sind, unterliegen keinen Einschränkungen nach dieser Maßnahme bzw. Beschränkung.
2B.4.22.3.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme bzw. Beschränkung gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfallsin diesem Fall erklären, dass die AusfuhrgüterAusfuhr dieser Güter nicht der Maßnahme bzw. Beschränkung unterliegen. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode Y906 ("Andere Güter als die in den TR-Fußnoten zu der Maßnahme bzw. Beschränkung (708) beschriebenen") zu verwenden.
2B.4.32.3.3. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
Normen und Schlagworte
- Art. 3 Abs. 1 VO 1236/2005, ABl. Nr. L 200 vom 30.07.2005 S. 1
- Art. 2 Buchstabe d VO 1236/2005, ABl. Nr. L 200 vom 30.07.2005 S. 1
- Art. 3 Abs. 2 VO 1236/2005, ABl. Nr. L 200 vom 30.07.2005 S. 1
- Art. 2 Buchstabe g VO 1236/2005, ABl. Nr. L 200 vom 30.07.2005 S. 1
- Art. 5 Abs. 1 VO 1236/2005, ABl. Nr. L 200 vom 30.07.2005 S. 1
- Art. 5 Abs. 2 VO 1236/2005, ABl. Nr. L 200 vom 30.07.2005 S. 1
- Art. 2 Buchstabe c VO 1236/2005, ABl. Nr. L 200 vom 30.07.2005 S. 1
- Art. 5 Abs. 3 VO 1236/2005, ABl. Nr. L 200 vom 30.07.2005 S. 1
- Anhang III VO 1236/2005, ABl. Nr. L 200 vom 30.07.2005 S. 1
- Anhang IIIb VO 1236/2005, ABl. Nr. L 200 vom 30.07.2005 S. 1
- Art. 3 Abs. 2 VO 2019/125, ABl. Nr. L 30 vom 31.01.2019 S. 1
- Art. 2 Buchstabe g VO 2019/125, ABl. Nr. L 30 vom 31.01.2019 S. 1
- Art. 11 Abs. 1 VO 2019/125, ABl. Nr. L 30 vom 31.01.2019 S. 1
- Art. 11 VO 2019/125, ABl. Nr. L 30 vom 31.01.2019 S. 1
- Art. 226 UZK, VO 952/2013, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1
- Art. 11 Abs. 2 VO 2019/125, ABl. Nr. L 30 vom 31.01.2019 S. 1
- Art. 2 Buchstabe c VO 2019/125, ABl. Nr. L 30 vom 31.01.2019 S. 1
- Art. 16 Abs. 1 VO 2019/125, ABl. Nr. L 30 vom 31.01.2019 S. 1
- Art. 16 VO 2019/125, ABl. Nr. L 30 vom 31.01.2019 S. 1
- § 59 Abs. 1 AußWG 2011, Außenwirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 26/2011
- § 59 AußWG 2011, Außenwirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 26/2011
- Art. 3 Abs. 1 VO 2019/125, ABl. Nr. L 30 vom 31.01.2019 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010302/0013-III/11/2019
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0145-IV/8/2008
- Stammnummer
- 35420
- Enthalten in Fassung
- 9 (geltend: 12)
- Gültig
- 15.02.2019 bis 10.05.2020
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF