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Findok · Richtlinien

AH-4501

2A. Ausfuhr von Anhang II-Gütern

überholte Fassung (bis 31.12.2020)Richtlinie2020-0.285.483gilt ab 11.05.2020

Inhaltsverzeichnis der AH-4501

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 11.05.2020 bis 31.12.2020.

Wortlaut laut Findok

2A. Ausfuhr von Anhang II-Gütern 2A.1. Ausfuhrverbot (1) Gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/125 ist jede Ausfuhr der im Anhang II der Verordnung aufgeführten Güter, unabhängig von ihrer Herkunft, verboten. Im Anhang II sind Güter aufgeführt, die außer zur Vollstreckung der Todesstrafe oder zum Zwecke der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe keine praktische Verwendung haben. (2) Einem Erbringer von technischer Hilfe ist es untersagt, für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in einem Drittland, ob gegen Entgelt oder kostenfrei, technische Hilfe im Zusammenhang mit in Anhang II aufgeführten Gütern zu erbringen. (3) Einem Vermittler ist es untersagt, für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in einem Drittland Vermittlungstätigkeiten im Zusammenhang mit in Anhang II aufgeführten Gütern - unabhängig von der Herkunft der betreffenden Güter - zu erbringen. (4) Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die Güter des Anhangs II der Verordnung umfassen, sind mit der Maßnahme bzw. Beschränkung gekennzeichnet. Fußnoten beschreiben jene Güter innerhalb der gekennzeichneten Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die tatsächlich von der Maßnahme bzw. Beschränkung betroffen sind. Beispiel: Gekennzeichnet ist Unterposition 8413 81 00 - "andere Pumpen" der Kombinierten Nomenklatur: Durch Fußnoten aus Unterposition 8413 81 00 beschrieben und der Maßnahme bzw. Beschränkung unterliegend: "Automatische Injektionssysteme, konstruiert zur Hinrichtung von Menschen durch Verabreichung einer letalen chemischen Substanz (Fußnote: TR005)". Werden diese Güter von der Fußnote "TR005" für die betreffende Maßnahme bzw. Beschränkung beschrieben und werden sie aufgrund ihrer historischen Bedeutung ausschließlich zum Zwecke der öffentlichen Ausstellung in einem Museum verwendet, so ist die Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung (Dokumentenartencode in e-Zoll: C064) erforderlich. Werden die angemeldeten Güter in den "TR005"-Fußnoten für die betreffende Maßnahme bzw. Beschränkung beschrieben und werden sie nicht aufgrund ihrer historischen Bedeutung ausschließlich zum Zwecke der öffentlichen Ausstellung in einem Museum verwendet, ist die Ausfuhr verboten. Handelt es sich um andere Güter als in der Fußnote für die betreffende Maßnahme bzw. Beschränkung beschrieben, so ist die Ausfuhr möglich. In e-Zoll ist der Dokumentenartencode Y904 anzugeben. 2A.2. Ausfuhr von der Maßnahme bzw. Beschränkung nicht umfasster Güter 2A.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme bzw. Beschränkung gekennzeichnet sind, unterliegen keinen Einschränkungen nach dieser Maßnahme bzw. Beschränkung. 2A.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme bzw. Beschränkung gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen, unterliegen nicht der Maßnahme bzw. Beschränkung. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer in diesem Fall erklären, dass die Ausfuhr der Güter nicht der Maßnahme bzw. Beschränkung unterliegen. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode "Y904" (Andere Güter als die in den TR-Fußnoten zu der Maßnahme bzw. Beschränkung beschriebenen) zu verwenden. Hinweis: Bestimmte KN-Codes sind in Anhang II und in Anhang III der Verordnung (EU) 2019/125 gelistet. In derartigen Fällen ist je nach Beschreibung in den Fußnoten in e-Zoll entweder das Vorliegen einer Genehmigung für Anhang II Güter: "C064" oder für Anhang III Güter: "E990" oder die Ausnahmecodes für Anhang II Güter "Y904" oder Anhang III Güter "Y906" oder "Y907" zu codieren. Eine genaue Übersicht darüber, welche KN-Codes in den jeweiligen Anhängen gelistet sind, befindet sich in Anlage 7 dieser Arbeitsrichtlinie. 2A.2.3. Voranfrage Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen. 2A.3. Ausfuhrmöglichkeit mit Ausfuhrgenehmigung (1) Gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/125 kann die zuständige Behörde Ausfuhren von im Anhang II der Verordnung aufgeführten Güter und die Leistung von technischer Unterstützung im Zusammenhang mit diesen Gütern genehmigen, wenn vom Ausführer nachgewiesen wird, dass solche Güter in dem Land, in das sie ausgeführt werden, aufgrund ihrer historischen Bedeutung ausschließlich zum Zwecke der öffentlichen Ausstellung in einem Museum verwendet werden. Ob die Voraussetzungen zutreffen, ist von den Zollstellen nicht zu überprüfen, da dies im Verfahren der zuständigen Behörde vor Erteilung der Ausfuhrgenehmigung erfolgt. (2) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer erklären, dass für die Ausfuhr der Güter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode C064 ("Güter, die aufgrund ihrer historischen Bedeutung ausschließlich zum Zwecke der öffentlichen Ausstellung in einem Museum verwendet werden sollen") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3. 2B. Ausfuhr von Anhang III- und Anhang IV-Gütern 2B.1. Ausfuhr von Anhang III-Gütern Gemäß Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/125 ist für jede Ausfuhr von in Anhang III aufgeführten Güter, die zum Zwecke der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten, unabhängig von deren Herkunft eine Genehmigung, erforderlich. 2B.1.1. Ausfuhr von Anhang III-Gütern mit Ausfuhrgenehmigung (1) Die für die Ausfuhr von Anhang III - Gütern erforderlichen Genehmigungen werden in Form von Einzelgenehmigungen oder Globalgenehmigungen von einer zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaates erteilt (siehe Mustervordruck in Anlage 5). In Österreich werden derartige Genehmigungen vom Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, Abteilung III/2 - Außenwirtschaftskontrolle, erteilt. (2) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer erklären, dass für die Ausfuhr dieser Güter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dafür der Dokumentenartencode "E990" (Ausfuhrgenehmigung für Güter, die zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten). (3) Außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3. Hinweis: Bestimmte KN-Codes sind in Anhang II und in Anhang III der Verordnung (EU) 2019/125 gelistet. In derartigen Fällen ist je nach Beschreibung in den Fußnoten in e-Zoll entweder das Vorliegen einer Genehmigung für Anhang II Güter: "C064" oder für Anhang III Güter: "E990" oder die Ausnahmecodes für Anhang II Güter "Y904" oder Anhang III Güter "Y906" oder "Y907" zu codieren. Eine genaue Übersicht darüber, welche KN-Codes in den jeweiligen Anhängen gelistet sind, befindet sich in Anlage 7 dieser Arbeitsrichtlinie. 2B.1.2. Ausfuhr von Anhang III-Gütern ohne Ausfuhrgenehmigung (1) Eine Genehmigung gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/125 ist nicht erforderlich für -die Ausfuhr von Gütern nach Grönland (DK), Neukaledonien und Nebengebiete (FR), Französisch-Polynesien (FR), Französische Süd- und Antarktisgebiete (FR), Wallis und Futuna (FR), St. Pierre und Miquelon (FR), Büsingen (DE) (Anhang VI der Verordnung (EU) 2019/125) durch bzw. an Strafverfolgungsbehörden; -die Ausfuhr von Gütern durch militärisches oder ziviles Personal eines Mitgliedstaats, im Rahmen von Friedenssicherungsmaßnahme oder Krisenmanagementoperationen; -Güter, die dem persönlichen Schutz und der persönlichen Hilfe dienen. (2) In e-Zoll sind die Dokumentenartencodes "Y906" (Andere Güter als die in den TR-Fußnoten zu der Maßnahme bzw. Beschränkung (708) beschriebenen) oder "Y907" (Güter, die von militärischem oder zivilem Personal eines Mitgliedstaats verwendet werden sollen, wenn dieses Personal an einer Friedenssicherungsmaßnahme oder Krisenmanagementoperation der EU oder der Vereinten Nationen in dem betreffenden Drittland oder an einer Operation teilnimmt, die auf der Grundlage eines Abkommens zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern im Bereich der Verteidigung durchgeführt wird) zu verwenden. 2B.1.3. Ausfuhr an Strafverfolgungsbehörden (1) Gemäß Art. 11 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/125 dürfen Güter des Anhangs III der Verordnung ohne Ausfuhrgenehmigung nach Grönland (DK), Neukaledonien und Nebengebiete (FR), Französisch-Polynesien (FR), Französische Süd- und Antarktisgebiete (FR), Wallis und Futuna (FR), St. Pierre und Miquelon (FR) sowie Büsingen (DE), die nicht Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft sind, ausgeführt werden, wenn die Güter von einer Behörde verwendet werden, die sowohl im Bestimmungsland oder -gebiet als auch im Mutterland des Mitgliedstaats, zu dem das betreffende Gebiet gehört, Strafverfolgungs-/Vollzugsbefugnisse hat. "Strafverfolgungs-/Vollzugsbehörde" ist gemäß Art. 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/125 jede Behörde in einem Drittland, die für die Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung, Bekämpfung und Verfolgung von Straftaten zuständig ist, unter anderem, aber nicht ausschließlich, Polizei, Staatsanwaltschaft, Justizbehörden, öffentliche oder private Strafvollzugsbehörden sowie gegebenenfalls staatliche Sicherheitskräfte und militärische Behörden; (2) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer in diesem Fall erklären, dass er für die Ausfuhr dieser Güter die Ausnahmebestimmung in Anspruch nimmt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode Y908 ("Die Güter werden in die folgenden Gebiete der Mitgliedstaaten ausgeführt (Grönland, Neukaledonien und Nebengebiete, Französisch-Polynesien, Französische Süd- und Antarktisgebiete, Wallis und Futuna, St. Pierre und Miquelon, Büsingen) und von einer Behörde verwendet, die sowohl im Bestimmungsland oder -gebiet als auch im Mutterland des Mitgliedstaats, zu dem das betreffende Gebiet gehört, Strafverfolgungs-/Vollzugsbefugnisse hat.") zu verwenden. 2B.1.4. Friedenssicherungsmaßnahme oder Krisenmanagementoperationen (1) Gemäß Art. 11 Abs. 3 der Verordnung 2019/125 dürfen Güter des Anhangs III der Verordnung ohne Ausfuhrgenehmigung in Drittländer ausgeführt werden, wenn die Güter von militärischem oder zivilem Personal eines Mitgliedstaats verwendet werden und dieses Personal an einer Friedenssicherungsmaßnahme oder Krisenmanagementoperation der EU oder der Vereinten Nationen in dem betreffenden Drittland oder an einer Operation teilnimmt, die auf der Grundlage eines Abkommens zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern im Bereich der Verteidigung durchgeführt wird. (2) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer in diesem Fall erklären, dass er für die Ausfuhr dieser Güter die Bestimmung in Anspruch nimmt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode Y907 ("Güter, die von militärischem oder zivilem Personal eines Mitgliedstaats verwendet werden sollen, wenn dieses Personal an einer Friedenssicherungsmaßnahme oder Krisenmanagementoperation der EU oder der Vereinten Nationen in dem betreffenden Drittland oder an einer Operation teilnimmt, die auf der Grundlage eines Abkommens zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern im Bereich der Verteidigung durchgeführt wird.") zu verwenden. 2B.1.5. Persönlicher Schutz und Hilfe (1) Ohne Ausfuhrgenehmigung sind Ausfuhren folgender Waren möglich, die vom Anhang III der Verordnung (EU) 2019/125 ausgenommen sind: normale Handschellen: Das sind Gegenstände, deren Gesamtlänge einschließlich Kette, gemessen im geschlossenen Zustand vom Außenrand einer Schelle zum Außenrand der anderen Schelle zwischen 150 und 280 mm beträgt und die nicht verändert wurden, um körperliche Schmerzen oder Leiden zu verursachen, einzelne Elektroschock-Geräte, wenn diese von ihren Benutzern zu deren eigenem persönlichen Schutz mitgeführt werden, einzelne tragbare Ausrüstungen, selbst wenn diese eine chemische Substanz enthalten, wenn diese Geräte von ihren Benutzern zu deren eigenem persönlichen Schutz mitgeführt werden. (2) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer in diesem Fall erklären, dass für die Ausfuhr dieser Güter keine Genehmigung erforderlich ist. In e-Zoll ist der Dokumentenartencode "Y906" (Andere Güter als die in den TR-Fußnoten zu der Maßnahme bzw. Beschränkung (708) beschriebenen) zu verwenden. 2B.1.6. Ausfuhr von der Maßnahme bzw. Beschränkung nicht umfasster Güter 2B.1.6.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme bzw. Beschränkung gekennzeichnet sind, unterliegen keinen Einschränkungen nach dieser Maßnahme bzw. Beschränkung. 2B.1.6.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme bzw. Beschränkung gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen, unterliegen nicht der Maßnahme bzw. Beschränkung. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer in diesem Fall erklären, dass die Ausfuhr dieser Güter nicht der Maßnahme bzw. Beschränkung unterliegen. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode "Y906" (Andere Güter als die in den TR-Fußnoten zu der Maßnahme bzw. Beschränkung (708) beschriebenen). 2B.1.6.3. Voranfrage Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen. 2B.2. Ausfuhr von Anhang IV-Gütern Gemäß Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/125 ist für jede Ausfuhr von in Anhang IV aufgeführten Güter, die zur Vollstreckung der Todesstrafe verwendet werden könnten und die von einem oder mehreren Drittländern, die die Todesstrafe nicht abgeschafft haben, zur Vollstreckung der Todesstrafe genehmigt wurden oder tatsächlich verwendet werden, unabhängig von deren Herkunft eine Genehmigung, erforderlich. 2B.2.1. Ausfuhr von Anhang IV-Gütern mit Ausfuhrgenehmigung (1) Die für die Ausfuhr von Anhang IV- Güter erforderlichen Genehmigungen werden in Form von Genehmigungen (Einzel-, Global- oder Allgemeingenehmigungen) von einer zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaates erteilt (siehe Mustervordruck in Anlage 5). In Österreich werden derartige Genehmigungen vom Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, Abteilung III/2 - Außenwirtschaftskontrolle, erteilt. (2) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer erklären, dass für die Ausfuhr dieser Güter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dafür der Dokumentenartencode "E990" (Ausfuhrgenehmigung für Güter, die zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten) oder "C064" (Genehmigung der Ausfuhr oder Einfuhr von Gütern, die zum Zwecke der Folter verwendet werden könnten (Verordnung (EU) 2019/125)) oder "C068" (Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union EU GEA (Verordnung (EU) 2019/125)). (3) Außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3. 2B.2.1.1. Allgemeine Ausfuhrgenehmigungen - in Österreich niedergelassene Ausführer (1) Nach der Verordnung (EU) 2019/125 in Verbindung mit § 59 Abs. 1 AußWG 2011 dürfen in Österreich niedergelassene Ausführer die Allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen nur dann in Anspruch nehmen, wenn sie unter Einhaltung weiterer Vorschriften des § 59 AußWG 2011 (Registrierungspflicht an das BMDW vor der ersten Inanspruchnahme) registriert sind. Nach erfolgter Registrierung werden dem Ausführer individuelle Ausfuhrgenehmigungen ausgestellt. Diese Genehmigungen sind von den Zollstellen wie individuelle Genehmigungen zu behandeln. (2) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode C068 ("Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union EU GEA (Verordnung (EU) 2019/125)") zu verwenden. Zusätzlich ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 5.6.3. Hinweis:Allgemeine Ausfuhrgenehmigungen sind nicht auf den im Feld 14 der Genehmigung angeführten KN-Code begrenzt. Die Anführung der Nummern C068 im Format ATC068 der Allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen sowie der BMDW-internen Registriernummer ist in der Ausfuhranmeldung nicht erforderlich. 2B.2.1.2. Allgemeine Ausfuhrgenehmigungen - nicht in Österreich niedergelassene Ausführer (1) Sofern die Ausfuhrabfertigung bei einer österreichischen Zollstelle zulässigerweise für einen nicht in Österreich niedergelassenen Ausführer erfolgt, kann - entweder eine individuelle Genehmigung ähnlich der im Abschnitt 2B.2.1.1. beschriebenen oder direkt die Allgemeine Ausfuhrgenehmigung nach der Verordnung (EU) 2019/125 verwendet werden. (2) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer jedenfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode C068 ("("Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union EU GEA (Verordnung (EU) 2019/125)") zu verwenden. Zusätzlich ist die zutreffende Nummer der Allgemeinen Ausfuhrgenehmigung anzuführen. (4) Bei Inanspruchnahme der Allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der EU werden keine Abschreibungen durchgeführt. 2B.2.2. Ausfuhr von Anhang IV-Gütern ohne Ausfuhrgenehmigung (1) Eine Genehmigung gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2019/125 ist nicht erforderlich für -Güter, die durch das Zollgebiet der Gemeinschaft lediglich durchgeführt werden. Diese Güter dürfen keiner anderen zollrechtlich zulässigen Behandlung oder Verwendung als dem externen Versandverfahren gemäß Artikel 226 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 einschließlich der Lagerung von Nichtgemeinschaftswaren in einer Freizone im Sinne von Artikel 243 UZK zugeführt werden. (2) In e-Zoll ist der Dokumentenartencode "Y906" (Andere Güter als die in den TR-Fußnoten zu der Maßnahme bzw. Beschränkung (708) beschriebenen) zu verwenden. 2B.2.3. Ausfuhr von der Maßnahme bzw. Beschränkung nicht umfasster Güter 2B.2.3.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme bzw. Beschränkung gekennzeichnet sind, unterliegen keinen Einschränkungen nach dieser Maßnahme bzw. Beschränkung. 2B.2.3.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme bzw. Beschränkung gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer in diesem Fall erklären, dass die Ausfuhr dieser Güter nicht der Maßnahme bzw. Beschränkung unterliegen. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode Y906 ("Andere Güter als die in den TR-Fußnoten zu der Maßnahme bzw. Beschränkung (708) beschriebenen") zu verwenden. 2B.2.3.3. Voranfrage Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2020-0.285.483
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0145-IV/8/2008
Stammnummer
35420
Enthalten in Fassung
10 (geltend: 12)
Gültig
11.05.2020 bis 31.12.2020
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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