Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0399-G/05
Berechnung der Lohnsteuer unter Berücksichtigung des Progressionsvorbehaltes nach § 3 Abs 2 EStG 1988
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0399-G/05vom 23.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 24. Mai 2005 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 2. Mai 2005 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber bezog im strittigen Jahr neben den
Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit und Krankengeld von
der OÖ GKK auch Arbeitslosengeld vom 15.8. - 30.10.2004 und vom 15.11. -
31.12.2004. Aus der nach Einreichung der elektronischen Erklärung vom
Finanzamt durchgeführten Arbeitnehmerveranlagung ergab sich eine
Einkommensteuernachforderung in Höhe von € 217,77. Begründend
führte das Finanzamt aus, dass bei der Ermittlung des Steuersatzes
(Progressionsvorbehalt) - siehe Hinweise zur Berechnung - von den
Einkünften des Berufungswerbers aus nichtselbstständiger Arbeit ein
Betrag von 18.464,13 € durch 226 Tage dividiert und mit 365 Tagen
multipliziert worden sei. Mit diesem umgerechneten Jahresbetrag und sonstigen
allfälligen Einkünften sei das Einkommen rechnerisch mit 30.154,95
€ ermittelt worden. Darauf sei der Tarif angewendet und ein
Durchschnittsatz mit 26,88 % ermittelt worden. Dieser Steuersatz sei dann wie im
Bescheid dargestellt - hinsichtlich allfälliger ermäßigter
Einkünfte entsprechend aliquotiert - auf die Einkünfte des
Berufungswerbers angewendet worden.
In der dagegen erhobenen Berufung verwies der
Berufungswerber darauf, dass ihm in der elektronischen Vorberechnung eine
Steuergutschrift von € 1.794,38 in Aussicht gestellt worden sei und sich
nunmehr - da angeblich zum damaligen Zeitpunkt nicht alle Unterlagen beim
Finanzamt eingelangt gewesen wären - die im Bescheid angeführte
Nachforderung ergeben würde. Es seien ihm jedoch von der
Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse die Lohnsteuerbeträge korrekt
einbehalten worden.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung führte das
Finanzamt aus, dass jede bezugsauszahlende Stelle die Lohnsteuer
grundsätzlich nur für die von ihr ausbezahlten Bezüge berechnen
würde. Insgesamt ergebe sich dadurch eine zu geringe Lohnsteuer. Bei der
Arbeitnehmerveranlagung würden diese Bezüge so versteuert werden, als
hätten Sie den Gesamtbetrag in Form eines Bezuges erhalten. Der
Berufungswerber werde also jemandem gleichgestellt, der nur ein
Dienstverhältnis hätte, aber ebenso viel Gehalt beziehen würde,
wie dem Berufungswerber aus zwei Bezügen zugeflossen sei. Gemäß
§ 41 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 sei der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn
neben dem laufenden Bezug Bezüge gem. § 69 (OÖ GKK) zugeflossen
seien.
In dem dagegen eingebrachten Vorlageantrag verwies der
Berufungswerber unter anderem darauf, dass die Berechnung des Steuersatzes
(Progressionsvorbehalt) unzulässig und ein rechnerisch ermitteltes,
fiktives Jahreseinkommen von € 30.154,95 reine Utopie sei. Wofür solle
er für etwas Steuer bezahlen, was er hätte verdienen können. Er
habe schließlich sein Dienstverhältnis weder aus Jux noch aus
Tollerei gelöst, sondern wegen einer Krebserkrankung. So gesehen habe er ja
noch Glück gehabt, seine Arbeit nicht schon im März verloren zu haben,
denn da wäre die Steuernachzahlung wohl noch größer. Weiters sei
die Ermittlung des Steuersatzes grundsätzlich unrichtig, da in den an ihn
von seinem Arbeitgeber ausbezahlten Bezügen naturgemäß aliquot
das Urlaubs- und Weihnachtsgeld beinhaltet sei, das einen begünstigten
Steuersatz (Jahressechstel) hätte. Es sei unzulässig, dafür einen
Steuersatz von 26,88 % anzuwenden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Sind gemäß
§ 41 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 idF
BGBl 2000/142 ab 2001 im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte
enthalten, so ist der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn im Kalenderjahr
Bezüge gem. § 69 Abs 2, 3, 5 oder 6 EStG 1988 zugeflossen sind. Im
gegenständlichen Fall sind dem Berufungswerber Krankengelder von der
OÖ GKK zugeflossen.
Die vom Berufungswerber bemängelte Berechnung der
Einkommensteuer unter Berücksichtigung des Progressionsvorbehaltes
gründet sich auf die Bestimmung des § 3 Abs. 2 EStG 1988, welche wie
folgt lautet:
Erhält der Steuerpflichtige
steuerfreie Bezüge im Sinne des Abs. 1 Z 5 lit. a oder c, Z 22 lit. a (5.
Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 2001), lit. b oder Z 23
(Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 4 und 5 des Zivildienstgesetzes
1986) nur für einen Teil des Kalenderjahres, so sind die für das
restliche Kalenderjahr bezogenen laufenden Einkünfte im Sinne des § 2
Abs. 3 Z 1 bis 3 und die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit (§ 41 Abs. 4) für Zwecke der Ermittlung
des Steuersatzes (§ 33 Abs. 10) auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Dabei
ist das Werbungskostenpauschale noch nicht zu berücksichtigen.
Das Einkommen ist mit jenem
Steuersatz zu besteuern, der sich unter Berücksichtigung der umgerechneten
Einkünfte ergibt; die festzusetzende Steuer darf jedoch nicht höher
sein als jene, die sich bei Besteuerung sämtlicher Bezüge ergeben
würde. Die diese Bezüge auszahlende Stelle hat bis 31. Jänner des
Folgejahres dem Wohnsitzfinanzamt des Bezugsempfängers eine Mitteilung zu
übersenden, die neben Namen und Anschrift des Bezugsempfängers seine
Versicherungsnummer (§ 31 ASVG), die Höhe der Bezüge und die
Anzahl der Tage, für die solche Bezüge ausgezahlt wurden, enthalten
muss. Diese Mitteilung kann entfallen, wenn die entsprechenden Daten durch
Datenträgeraustausch übermittelt werden. Der Bundesminister für
Finanzen wird ermächtigt, das Verfahren des Datenträgeraustausches mit
Verordnung festzulegen.
Die Hochrechnung betrifft jene Einkünfte, die
außerhalb des Zeitraumes des Bezuges der oben angeführten
Transferleistungen bezogen wurden ("für das restliche Kalenderjahr").
Gleichzeitig während der Zeit der Transferleistungen bezogene
Einkünfte sind nicht auf einen Jahresbetrag hochzurechnen (z.B.
ganzjährig bezogene Pensionen, neben dem Arbeitslosengeld bezogene
[geringfügige] Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit [vgl. VwGH
20.7.1999, 94/13/0024]).
Sinn einer solchen (Jahres-) Hochrechnung der
maßgeblichen steuerpflichtigen Einkünfte zur Ermittlung des auf das
(tatsächliche) Einkommen anzuwendenden Durchschnittssteuersatzes ist, dass
eine lediglich auf den Bezug steuerfreier Transferleistungen
zurückzuführende Progressionsmilderung mit einer solchen Hochrechnung
(auf fiktive Jahreseinkünfte) ausgeschlossen werden soll. Neben der
Steuerfreiheit der Transferleistung soll nicht ein weiterer durch diese
Steuerfreiheit ausgelöster Steuervorteil treten. Andere Umstände (z.B.
zeitweises Fehlen jeglicher Einkünfte, unterschiedliche Bezugshöhe,
nachträgliche Geltendmachung besonderer Aufwendungen) bewirken hingegen
eine entsprechende Progressionsmilderung. Die sich ergebende Steuer ist jener
gegenüberzustellen, die sich bei einer Vollbesteuerung der
Transferleistungen als steuerpflichtiger Arbeitslohn ergeben würde
(Kontrollrechnung). Maßgebend ist jeweils die niedrigere Steuerbelastung.
Im vorliegenden Fall hat der Berufungswerber
Arbeitslosenunterstützung nur für einen Teil des Kalenderjahres
bezogen, und zwar vom 15.8.2004 bis 30.10.2004 (entspricht 77 Tage) und vom
15.11.2004 bis 31.12.2004 (entspricht 47 Tage). Insgesamt war der
Berufungswerber laut Mitteilung des Arbeitsmarkservice Österreich 124 Tage
arbeitslos. In der Zeit vom 20.9.2004 bis 31.12.2004 hatte der Berufungswerber
neben dem Arbeitslosengeld offensichtlich einen nicht Arbeitslosengeld
schädlichen Bezug von seinem Arbeitgeber, der jedoch, da er neben dem
Arbeitslosengeld bezogen wurde, nicht in den Umrechnungsbetrag einzurechnen war.
In dem Zeitraum, in dem keine Arbeitslosenunterstützung und kein
steuerfreies Krankengeld ausbezahlt wurde, und zwar vom 1.1. bis 31.7.2004 hatte
der Berufungswerber Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit aus der
Beschäftigung bei der Firma D. Parallel dazu erhielt der Berufungswerber in
der Zeit vom 29.1.2004 bis 14.3.2004 ein steuerpflichtiges Krankengeld von der
OÖ GKK. Die in diesem Zeitraum erhaltenen Bezüge (Bezüge aus der
aktiven Beschäftigung und das Krankengeld) sind unter die zum laufenden
Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit des
§ 3 Abs. 2 EStG 1988 einzuordnen. Es kommt in dieser Bestimmung lediglich
darauf an, dass der in Frage stehende Bezug zum laufenden Tarif zu versteuern
ist und nur in einem Zeitraum bezogen wurde, für den kein Arbeitslosengeld
erhalten wurde. Dies liegt im gegebenen Fall im Hinblick auf die Bezüge von
der Firma D und das damit in Zusammenhang stehende steuerpflichtige Krankengeld
vor. Zum Einwand des Berufungswerbers, ein Steuersatz von 26,88 % sei nicht
richtig, da bei den von der Firma D ausbezahlten Bezügen aliquot das
Urlaubs- und Weihnachtsgeld mit einem begünstigten Steuersatz enthalten
sei, wird darauf verwiesen, dass sich die Bestimmung für die Hochrechnung
entsprechend dem Gesetzestext nur auf die laufenden Einkünfte im Sinne des
§ 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988 und die zum laufenden Tarif zu versteuernden
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezieht. Sonstige Bezüge
werden nicht genannt bzw. sind auch in der Hochrechung nicht enthalten.
Die Hochrechnung erfolgt in der Weise, dass die erzielten
Einkünfte, die als Umrechungsgegenstand in Frage kommen
(gegenständlich € 17.490,28 von der Fa. D und € 1.479,21 von der
OÖ GKK), vermindert um die Werbungskosten in Höhe von € 505,36
durch die Anzahl der Tage dividiert werden, in denen keine Transferleistungen
(Arbeitslosenunterstützung, steuerfreies Krankengeld) bezogen wurden (365
Tage abzüglich 124 Tage Arbeitslosengeld abzüglich 15 Tage ohne
arbeitslosengeldschädliche Bezüge - ergibt 226 Tage). Dieser Betrag
wird mit 365 Tagen multipliziert, wodurch man jenen Betrag an Einkünften
erhält, der zur Ermittlung des fiktiven Jahreseinkommens herangezogen wird
(ohne Rundungen). Auf diesen errechneten Betrag in Höhe von €
29.820,39, zuzüglich der tatsächlich erzielten, übrigen
steuerpflichtigen Einkünfte in Höhe von € 1.064,57, die nicht
umgerechnet werden, und nach Abzug der Sonderausgaben in Höhe von €
730, wird sodann der Einkommensteuertarif angewendet. Aus der auf diese Weise
errechneten Steuer ergibt sich der Durchschnittsteuersatz in Höhe von 26,88
%, der auf die tatsächlich erzielten, steuerpflichtigen Einkünfte in
Höhe von € 18.798,70 (nicht auf die hochgerechneten Einkünfte)
anzuwenden ist. Auf diese Weise errechnet sich ein Steuerbetrag in Höhe von
€ 5.053,09, der bei dem vorliegenden Sachverhalt der Gesetzeslage
entspricht.
Nach der gemäß
§ 3 Abs 2 EStG 1988
vorgesehenen Kontrollrechnung wird das Arbeitslosengeld gemeinsam mit den
anderen Einkünften als steuerpflichtig behandelt:
|
D
|
17.490,28
€
|
D
|
1.241,97
€
|
OÖ
GKK-Krankengeld
|
1.479,21
€
|
Arbeitslosengeld
|
2.889,04
€
|
Arbeitslosengeld
|
1.763,44
€
|
abzüglich
Werbungskosten
|
-505,36
€
|
abzüglich
Sonderausgaben
|
-730,00
€
|
Einkommen
|
23.628,58
€
Aus der Anwendung des
Einkommensteuertarifs gemäß
§ 33 Abs 1 EStG 1988 in der für
das strittige Jahr geltenden Fassung ergibt sich folgende
Einkommensteuer:
|
|
Prozentsatz
|
Steuerbetrag
|
für die ersten
3.640 €
|
0
%
|
0
|
für die
nächsten 3.630 €
|
21
%
|
762,30
|
für die
nächsten 14.530 €
|
31
%
|
4.504,30
|
für die
weiteren 1.828,58
|
41
%
|
749,72
|
Summe
|
|
6.016,32
|
abzüglich
|
Allgemeiner
Steuerabsetzbetrag
|
-534,71
|
abzüglich
|
Verkehrsabsetzbetrag
|
-291
|
abzüglich
|
Arbeitnehmerabsetzbetrag
|
-54
|
|
|
5.136,61
|
plus Steuer
für sonstige Bezüge
|
|
182,81
|
abzüglich
anrechenbare Lohnsteuer lt Lohnzettel
|
|
-5.018,13
|
Steuernachforderung
|
|
301,29
Im vorliegenden Fall ist die Hochrechnungsvariante
(Abgabennachforderung 217,77 €) gegenüber der Kontrollrechnung
(Abgabennachforderung 301,29 €) vorteilhafter und somit
maßgebend.
Zum Vorbringen des Berufungswerbers, wofür er für
etwas Steuer bezahlen sollte, was er hätte verdienen können, wird
klarstellend darauf hingewiesen, dass das Vorliegen von steuerfreien
Bezügen neben zu versteuernden Bezügen die Hochrechnung und die
Ermittlung eines Durchschnittsteuersatzes auf Grund der oben zitierten
Bestimmung des § 3 Abs. 2 EStG 1988 auslöst. Nachdem der
Berufungswerber nach Mitteilung gem. § 3 Abs. 1 Z 5 lit a EStG 1988 ein
Arbeitslosengeld für einen Teil des Kalenderjahres und daneben auch ein
steuerpflichtiges Krankengeld im Zusammenhang mit laufenden Bezügen
erhalten hat, war die Bestimmung des § 3 Abs. 2 EStG 1988 iVm § 41
Abs. 4 EStG 1988 entgegen der Ansicht des Berufungswerbers zwingend
anzuwenden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 23.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 69 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 3 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0399-G/05
- Stammnummer
- 35384
- Gültig
- 23.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF