Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1502-W/08
Lohnzettel gemäß § 69 Abs. 5 EStG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1502-W/08vom 19.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Baden Mödling betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2007 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) hat in seiner Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2007 die
Anzahl der bezugsauszahlenden Stellen mit "1" angegeben. Die Veranlagung am
29. Februar 2008 erfolgte unter Berücksichtigung eines
Lohnzettels der X-GmbH und führte zu einer Einkommensteuernachzahlung in
der Höhe von € 861,28.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung zog der
Bw. seinen Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2007
zurück.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
27. März 2008 wies das Finanzamt die Berufung als
unbegründet ab, da Pflichtbeiträge gemäß
§ 25
Abs. 1 Z 3 lit d EStG ausbezahlt worden seien, welche zu
einer Pflichtveranlagung gemäß
§ 41 Abs. 1
Z 3 EStG geführt haben
Mit Eingabe vom 4. April 2008 beantragte der Bw.
die Entscheidung über seine Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz und brachte in seinem Vorlageantrag vor, dass er sich gegenüber
anderen Steuerpflichtigen, die keinen Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung
für das Jahr 2007 hätten und daher für ein ähnliches
Einkommen keine Steuer entrichten müssten, ungleich behandelt
fühle.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1
lit. a EStG sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit die
Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren
Dienstverhältnis. Gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 3
lit. d EStG gehören hierzu auch Rückzahlungen von
Pflichtbeiträgen, sofern diese ganz oder teilweise auf Grund des Vorliegens
von Einkünften i.S.d. Z 1 einbehalten oder zurückgezahlt
wurden.
Gemäß
§ 69 Abs. 5 EStG hat bei
Auszahlung von Bezügen im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 3
lit d EStG die auszahlende Stelle einen Lohnzettel zur
Berücksichtigung dieser Bezüge im Veranlagungsverfahren auszustellen
und an das Finanzamt der Betriebsstätte zu übermitteln. In diesem
Lohnzettel sind ein Siebentel der ausbezahlten Bezüge als sonstige
Bezüge gemäß
§ 67 Abs. 1 EStG auszuweisen.
Ein vorläufiger Lohnsteuerabzug hat zu unterbleiben. Wenn derartige
Bezüge zugeflossen sind, liegen weiters nach § 41 Abs. 1
Z 3 EStG die Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung
vor.
Sachverhaltsmäßig ist unbestritten, dass im
Streitjahr seitens der X-GmbH Sozialversicherungsbeiträge rückgezahlt
worden sind. Auch deren betragsmäßige Höhe wird vom Bw. eben so
wenig in Zweifel gezogen wie der Umstand, dass entsprechend der Bestimmung des
§ 69 Abs. 5 EStG ein Siebentel der ausbezahlten Bezüge
ausgewiesen wurden.
Der Bw. vermeint lediglich, im Vergleich zu anderen
Steuerpflichtigen, die keinen Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung gestellt und
daher für ein ähnliches Einkommen keine Steuer zu bezahlen
hätten, ungleich behandelt zu werden.
Damit verkennt der Bw. jedoch die Rechtslage, da
gemäß
§ 69 Abs. 5 EStG die auszahlende Stelle einen
Lohnzettel zur Berücksichtigung der ausbezahlten Pflichtbeiträge an
das Finanzamt zu übermitteln hat und damit für jeden Abgabepflichtigen
in einem gleich gelagerten Fall eine Pflichtveranlagung stattfindet.
Abschließend ist festzuhalten, dass der
unabhängige Finanzsenat wie die übrigen Verwaltungsbehörden
aufgrund des Legalitätsprinzips an die geltenden Gesetze bzw. gesetzlichen
Bestimmungen gebunden ist. Allfällige verfassungsrechtliche Bedenken
(beispielsweise vom Bw. geäußerte Gleichheitswidrigkeit von
gesetzlichen Bestimmungen) können allenfalls vor dem Verfassungsgerichtshof
geltend gemacht werden.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 19.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 25 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 69 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
LohnzettelPflichtbeiträgeRückerstattungEinkünfte aus nicht selbständiger ArbeitPflichtveranlagungLegalitätsprinzip
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1502-W/08
- Stammnummer
- 35342
- Gültig
- 19.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF