Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0443-I/06
Säumniszuschlag bei einem nicht zeitgerecht eingebrachten Zahlungserleichterungsansuchen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0443-I/06vom 18.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Mag. Brunhilde
Riml, 6020 Innsbruck, Bozner Platz 5, vom 21. April 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 10. April 2006 betreffend
Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid
vom 10. 4. 2006 setzte das Finanzamt gegenüber der Berufungswerberin (kurz
Bw.) von der Umsatzsteuervorauszahlung für Jänner 2006 im Betrag von
14.857,86 € einen Säumniszuschlag in Höhe von
297,16 € mit der Begründung fest, dass diese Abgabenschuldigkeit
nicht bis 15. 3. 2006 entrichtet worden sei.
In einer vom
Finanzamt als Berufung gegen diesen Bescheid gewerteten Eingabe vom 21. 4.
2006 beantragte die steuerliche Vertreterin der Bw. die Aufhebung des
Säumniszuschlages. Dieses Begehren wurde lediglich darauf gestützt,
dass der Bw. am 22. 3. 2006 ein Bescheid zugestellt worden sei, mit welchem ein
die säumniszuschlagsbelastete Umsatzsteuer betreffendes
Zahlungserleichterungsansuchen abgewiesen worden sei. Weiters wies die
steuerliche Vertreterin darauf hin, dass die Bw. am 20. 3. 2006 eine
Teilzahlung von 10.000 € auf die Umsatzsteuervorauszahlung für
Jänner 2006 geleistet habe. Der Restbetrag von 4.857,86 € sei am
23. 3. 2006 entrichtet worden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 8. 5. 2006 gab das
Finanzamt der Berufung keine Folge. § 217 Abs. 1 und 2 BAO
normiere für den Fall, dass eine Abgabe nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet werde, die Verpflichtung zur Entrichtung eines
Säumniszuschlages in Höhe von 2 % des nicht zeitgerecht
entrichteten Abgabenbetrages. Gemäß Abs. 4 dieser Gesetzesstelle
seien Säumniszuschläge für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht
zu entrichten, als
a) ihre Einhebung gemäß
§ 212a ausgesetzt
sei,
b) ihre Einbringung gemäß
§ 230 Abs.
2, 3, 5 oder 6 gehemmt sei,
c) ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2
zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229)
als beendet gelte,
d) ihre
Einbringung gemäß
§ 231 ausgesetzt sei.
Demnach werde
die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages unter anderem
dann hinausgeschoben, wenn ein Ansuchen um Zahlungserleichterung vor Ablauf der
für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder
während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes iSd
§ 212 Abs. 2 zweiter Satz BAO bei der zuständigen
Abgabenbehörde eingebracht worden sei. Diese Ausnahmeregelung sei aber auf
den Berufungsfall nicht anwendbar, weil die Umsatzsteuervorauszahlung für
Jänner 2006 am 15. 3. 2006 fällig gewesen sei, das Ansuchen
um Stundung dieser Abgabe (bis 24. 4. 2006) erst am 16. 3. 2006 eingebracht
worden sei und die am 21. 3. bzw. 24. 3. 2006 geleisteten Teilzahlungen
verspätet entrichtet worden seien.
Mit Eingabe vom 12. 6. 2006 stellte die steuerliche
Vertreterin einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz. Darin wurde ausgeführt, dass das
Finanzamt mit Bescheid vom 17. 3. 2006 die Frist zur Entrichtung der
Umsatzsteuer für Dezember 2005 bis 24. 4. 2006 verlängert habe. In der
Folge seien der Bw. aufgrund eines neuerlichen Zahlungserleichterungsansuchens
vom 21. 4. 2006 mit Bescheid vom 11. 5. 2006 Ratenzahlungen von
6.000 € und eine Restzahlung von 3.928,89 € (bis 28. 8.
2006) bewilligt worden. Aus diesen Gründen werde die Stattgabe der Berufung
gegen den Bescheid über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages
beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 21 Abs. 1 erster Unterabsatz UStG hat der Unternehmer spätestens am
fünfzehnten Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat
(Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem
für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen,
in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer
(Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden
Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und
des § 16 selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als
Steuererklärung. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung
spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.
Wird eine
Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht
spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so ist gemäß
§ 217 Abs. 1 und 2 BAO ein erster Säumniszuschlag in Höhe von 2 %
des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages zu entrichten.
Aus § 217
Abs. 4 lit. b iVm § 230 Abs. 3 BAO ergibt sich, dass ein zeitgerechtes
Ansuchen um Zahlungserleichterung die Verwirkung eines Säumniszuschlages
verhindert. Zeitgerecht im Sinn des § 230 Abs. 3 BAO ist ein solches
Ansuchen dann, wenn es vor Ablauf der für die Entrichtung der Abgabe zur
Verfügung stehenden Frist (somit vor Fälligkeit oder vor einem
sonstigen Zahlungstermin) oder während der Dauer eines diese Abgabe
betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz BAO
eingebracht wird.
§ 212
Abs. 3 zweiter Satz BAO sieht für den Fall, dass einem zeitgerechten
Ansuchen um Zahlungserleichterungen nicht stattgeben wird, für die
Abgabenentrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des das
Ansuchen erledigenden Bescheides vor.
Gemäß
§ 217 Abs. 4 lit. b iVm § 230 Abs. 2 BAO entstehen
während der Dauer dieser Nachfrist keine
Säumniszuschlagsansprüche. Erst mit dem ungenützten Ablauf der
Nachfrist des § 212 Abs. 3 zweiter Satz BAO tritt die Verpflichtung
zur Entrichtung eines Säumniszuschla-ges ein (vgl. Ritz,
BAO3, § 217 Tz 20
und 22).
Im
Berufungsfall ist die Fälligkeit der Umsatzsteuer für Jänner 2006
am 15. 3. 2006 eingetreten, bis dahin aber weder die Vorauszahlung
entrichtet noch ein Zahlungserleichterungsansuchen eingebracht worden. Die
Voraussetzungen für die Anlastung des strittigen Säumniszuschlages
liegen daher vor.
Mit dem
Berufungsvorbringen, das Finanzamt habe ein von der Bw. eingebrachtes
Zahlungserleichterungsansuchen betreffend die Umsatzsteuer für Jänner
2006 abgewiesen, ist offenbar das Zahlungserleichterungsansuchen vom 15. 2. 2006
gemeint. Das Finanzamt hat dieses Ansuchen mit Bescheid vom 17. 3. 2006 (der Bw.
zugestellt am 22. 3. 2006) abgewiesen. Mit dem Zahlungserleichterungsansuchen
vom 15. 2. 2006 hat die Bw. aber nicht um Stundung der Umsatzsteuervorauszahlung
für Jänner 2006, sondern um Stundung der Umsatzsteuervorauszahlung
für Dezember 2005 angesucht. Somit liegt hinsichtlich der Umsatzsteuer
für Jänner 2006 kein zeitgerechtes Zahlungserleichterungsansuchen iSd
§ 230 Abs. 3 BAO vor, weshalb der Bw. für die Entrichtung der
Umsatzsteuer für Jänner 2006 keine Nachfrist im Sinn des
§ 212 Abs. 3 zweiter Satz BAO zur Verfügung stand. An dieser
Betrachtungsweise ändert auch der Umstand nichts, dass der Bescheid vom 17.
3. 2006 betreffend die Abweisung des auf die Stundung der Umsatzsteuer für
Dezember 2005 gerichteten Zahlungserleichterungsansuchens vom
15. 2. 2006 die Aufforderung enthält, die Umsatzsteuer für
Jänner 2006 "unverzüglich" zu entrichten.
Wie bereits in
der Berufungsvorentscheidung zutreffend festgestellt wurde, hat die Bw. erst mit
Telefax-Eingabe vom 16. 3. 2006 einen Antrag gemäß
§ 212 Abs. 1
BAO auf Stundung der Umsatzsteuer für Jänner 2006 (bis 24. 4. 2006)
gestellt. Dieser Umstand stand aber der Festsetzung eines Säumniszuschlages
von der Umsatzsteuer für Jänner 2006 nicht entgegen, weil die mit dem
Ablauf des Fälligkeitstages dieser Abgabe (15. 3. 2006) gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO eingetretene Verpflichtung zur Entrichtung eines
Säumniszuschlages durch das erst später eingebrachte Stundungsansuchen
vom 16. 3. 2006 nicht in Wegfall gebracht wurde (vgl. Ritz, SWK 2001 S 315;
Ellinger/Bibus/Ottinger, Abgabeneinhebung durch die Finanzämter; Wien 1996,
161; VwGH 29. 1. 1998, 97/15/0168 ).
Die
Einwendungen im Vorlageantrag beziehen sich ausschließlich auf die
Umsatzsteuer für Dezember 2005, somit auf eine andere als die
säumniszuschlagsbelastete Abgabe. Die diesbezüglichen
Ausführungen gehen an der Sache vorbei, weil kein rechtlicher Zusammenhang
mit dem strittigen Säumniszuschlag von der Umsatzsteuer für
Jänner 2006 besteht.
Somit war wie
im Spruch angeführt zu entscheiden.
Innsbruck,
am 18. Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 4 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 230 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 230 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 21 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0443-I/06
- Stammnummer
- 35316
- Gültig
- 18.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF