Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1256-W/08
VwGH-Erkenntnis kein Wiederaufnahmsgrund
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1256-W/08vom 17.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw, gegen die Bescheide des
Finanzamtes X vom 12. Februar 2008, 14. Februar 2008, 15. Februar 2008 und
18. Februar 2008 betreffend Abweisung der Anträge auf Wiederaufnahme der
Umsatzsteuerverfahren für die Jahre 1999, 2000, 2001 und 2002
entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Eingaben vom 19. September 2007, 20. September 2007,
21. September 2007 bzw. 28. September 2007 stellte die Berufungswerberin
Anträge auf Wiederaufnahme der Umsatzsteuerverfahren für die Jahre
1999, 2000, 2001 und 2002, in welchen sie Folgendes anführte:
Der Abgabenbehörde sei bekannt, dass sie
schriftstellerisch tätig sei und in den Jahren 1999, 2000, 2001 und 2002 an
mehreren Werken gearbeitet habe. Daher sei ihr auch ein Arbeitszimmer
zugestanden.
Durch die Zeitung "Die Presse" habe sie am 4. September
2007 vom Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Juni 2007,
2004/15/0060, erfahren.
Gemäß dem VwGH-Erkenntnis vom 21. Juni 2007,
2004/15/0060, habe das Finanzamt verabsäumt zu prüfen, ob das
Arbeitszimmer "in zeitlicher Hinsicht für mehr als die Hälfte der
Tätigkeit im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle benützt wird". Es
sei also entgegen der bisherigen Ansicht der Abgabenbehörde das
Arbeitszimmer nicht notwendigerweise ausschließlich oder nahezu
ausschließlich unternehmerisch zu nutzen, sondern nur für mehr als
die Hälfte der Zeit. Bei rechtskonformem Vorgehen hätte das Finanzamt
deshalb die Betriebskosten und die Miete als Werbungskosten (Anmerkung: gemeint
offenbar, die auf diese Aufwendungen entfallenden Vorsteuern)
berücksichtigen müssen.
In dem Erkenntnis vom 21. Juni 2007, 2004/15/0060, wurde
vom VwGH über die steuerliche Abzugsfähigkeit des Arbeitszimmers eines
als Key Account Manager tätigen Abgabepflichtigen entschieden.
Das Finanzamt wies die Anträge vom 19. September 2007,
20. September 2007, 21. September 2007 bzw. 28. September 2007 mit
Bescheiden vom 12. Februar 2008, 14. Februar 2008, 15. Februar 2008 und
18. Februar 2008 ab.
Es führte in der Begründung aus, gemäß
§ 303 Abs. 1 BAO sei einem Wiederaufnahmsantrag dann stattzugeben, wenn
Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen sind, die im abgeschlossenen
Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden
konnten.
Die Finanzbehörde habe im abgeschlossenen Verfahren
sehr wohl überprüft, ob die Vorsteuern für ein Arbeitszimmer
zustünden und habe diese nicht anerkannt. In welchem Ausmaß diese
Überprüfung durchgeführt werde, obliege der Finanzbehörde
und den nachgeordneten Instanzen.
Im vorliegenden Fall seien keinerlei neue Tatsachen
erkennbar.
Gegen die Abweisungsbescheide vom 12. Februar 2008,
14. Februar 2008, 15. Februar 2008 und 18. Februar 2008 erhob die
Berufungswerberin Berufungen, in welchen sie Folgendes ausführte:
1.) Das Erkenntnis des VwGH vom 21. Juni 2007,
2004/15/0060, habe bewirkt, dass die bisherige Rechtsmeinung der
Abgabenbehörde hinsichtlich der Nutzung von Betriebsräumen nicht mehr
aufrecht erhalten werden könne. Das sei jedenfalls neu hervorgekommen. Da
sich das Finanzamt damit aber nicht auseinandergesetzt habe, seien die
gegenständlichen abweisenden Bescheide mangelhaft.
2.) Die vom Finanzamt behauptete Überprüfung habe
nicht stattgefunden und lasse sich nicht nachvollziehen. Die
gegenständlichen abweisenden Bescheide seien daher rechtswidrig.
3.) Die Begründung ihrer Anträge vom 19.
September 2007, 20. September 2007, 21. September 2007 bzw. 28. September
2007 gelte auch als Begründung ihrer gegenständlichen
Berufungen.
Sie beantrage daher, ihren Berufungen und ihren
Anträgen auf Wiederaufnahme stattzugeben.
Über
die Berufungen wurde erwogen:
Gemäß
§ 303 Abs. 1 BAO ist dem Antrag einer
Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens
stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr
zulässig ist und
a) der Bescheid durch
Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich
strafbare Tat herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist,
oder
b) Tatsachen oder Beweismittel
neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der
Partei nicht geltend gemacht werden konnten, oder
c) der Bescheid von Vorfragen
abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der
hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten
anders entschieden wurde
und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 303 Abs. 1
lit. a BAO scheidet im gegenständlichen Fall von vornherein aus.
Tatsachen im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO sind
ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens
zusammenhängende tatsächliche Umstände, etwa Zustände,
Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften (vgl. zB VwGH 30.5.1994, 93/16/0096;
VwGH 12.8.1994, 91/14/0018, 0042; VwGH 23.4.1998, 95/15/0108).
Solche Tatsachen sind zB der Zufluss von Betriebseinnahmen,
getätigte Betriebsausgaben, das Unterbleiben von Aufzeichnungen und der
Mangel der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung (vgl.
Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar,
3. Auflage, Wien 2005, Tz 8 zu § 303 BAO, sowie die dort
angeführte Judikatur).
Keine Wiederaufnahmsgründe (keine Tatsachen) sind
hingegen neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von
Sachverhaltselementen, gleichgültig, ob die späteren rechtlichen
Erkenntnisse durch die Änderung der Verwaltungspraxis oder Rechtsprechung
oder nach vorhergehender Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage
eigenständig gewonnen werden (vgl. VwGH 19.5.1993, 91/13/0224; VwGH
19.11.1998, 96/15/0148), Entscheidungen von Gerichten oder
Verwaltungsbehörden (vgl. VwGH 26.4.1994, 91/14/0129, 93/14/0015, 0082;
VwGH 20.4.1995, 92/13/0076), Hervorkommen von Rechtsirrtümern (VwGH
17.9.1990, 90/15/0118), höchstgerichtliche Erkenntnisse (vgl.
VwGH 29.9.1997, 97/17/0257-0279; VwGH 25.2.1998, 98/14/0015).
Als Beweismittel im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO
können etwa Urkunden und Aufzeichnungen neu hervorkommen. Ein neu
hervorgekommenes Beweismittel kann weiters eine Zeugenaussage darstellen. Keine
Beweismittel sind zB Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden
(vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung,
Kommentar, 3. Auflage, Wien 2005, Tz 11-12 zu § 303 BAO, sowie
die dort angeführte Judikatur).
Der in den gegenständlichen Anträgen vom 19.
September 2007, 20. September 2007, 21. September 2007 bzw.
28. September 2007 geltend gemachte Umstand, vom Finanzamt seien
erforderliche Ermittlungen unterlassen worden, ist weder eine Tatsache noch ein
Beweismittel im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO und stellt daher keinen
Wiederaufnahmsgrund dar.
Da im gegenständlichen Fall somit keine neu
hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht wurden, sind die
Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme der Verfahren nach § 303 Abs.
1 lit. b BAO nicht erfüllt.
Im vorliegenden Fall kommt aber auch keine auf § 303
Abs. 1 lit. c BAO gestützte Wiederaufnahme der Verfahren in Betracht, da
der VwGH mit dem Erkenntnis vom 21. Juni 2007, 2004/15/0060, über keine
Vorfrage entschieden hat.
Eine Vorfrage ist eine Frage, deren Beantwortung ein
unentbehrliches Tatbestandselement für die Entscheidung der Hauptfrage im
konkreten Rechtsfall bildet (vgl. zB VwGH 30.3.1998, 98/16/0097), ein vorweg zu
klärendes rechtliches Moment, das für sich allein Gegenstand einer
bindenden Entscheidung einer anderen Behörde (bzw. derselben Behörde
in einem anderen Verfahren) ist. Eine Vorfrage ist somit eine Rechtsfrage,
für deren Entscheidung die Behörde nicht zuständig ist, die aber
für ihre Entscheidung eine notwendige Grundlage bildet.
Eine Entscheidung über eine Vorfrage ist dann ein
Wiederaufnahmsgrund im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. c BAO, wenn die
Abgabenbehörde an die Entscheidung der Hauptfragenbehörde gebunden ist
(vgl. zB VwGH 30.3.1998, 98/16/0097; VwGH 22.9.2002, 98/15/0014).
Hat der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde
gemäß Art. 131 B-VG stattgegeben, so sind die
Verwaltungsbehörden gemäß
§ 63 Abs. 1 VwGG verpflichtet, in
dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln
unverzüglich den der Rechtsanschauung des VwGH entsprechenden Rechtszustand
herzustellen.
Nach § 63 Abs. 1 VwGG ist die Behörde auf Grund
eines aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes somit verpflichtet,
in dem betreffenden Fall den der
Rechtsanschauung des VwGH entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Eine in
einem aufhebenden Erkenntnis geäußerte und die Aufhebung tragende
Rechtsansicht vermag über das fortzusetzende Verfahren hinaus keine
Bindungswirkung zu entfalten. In einem anderen Verwaltungsverfahren besteht
keine rechtliche Bindung der Behörde (vgl. VwGH 21.3.1990,
89/02/0175).
Für die gegenständlichen Umsatzsteuerverfahren
besteht daher keinerlei Bindung an das - einen anderen Abgabepflichtigen
betreffende - VwGH-Erkenntnis vom 21. Juni 2007, 2004/15/0060.
Da somit die gesetzlichen Voraussetzungen für die von
der Berufungswerberin beantragte Wiederaufnahme der Umsatzsteuerverfahren
für 1999, 2000, 2001 und 2002 nicht vorliegen, wurden die
Wiederaufnahmsanträge zu Recht abgewiesen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 17.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 63 Abs. 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1256-W/08
- Stammnummer
- 35298
- Gültig
- 17.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF