Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0636-G/07
Versäumte Einwendungen können nicht im Nachsichtsverfahren nachgeholt werden. Bloße Verweise auf einen angegriffenen Gesundheitszustand und ev. daraus entstehende Mehraufwendungen begründen per sich allein noch keine persönliche Unbilligkeit.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0636-G/07vom 13.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 26. Juli 2007 gegen den
Bescheid des Finanzamtes X. vom 20. Juni 2007 betreffend Nachsicht
gemäß
§ 236 BAO hinsichtlich der Einkommensteuer für das
Jahr 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Telekopieeingabe vom 4. Juni 2007 beantragte der
Berufungswerber (Bw.) die Abschreibung der Steuerschuld (Einkommensteuer 2003)
in Höhe von 382,84 €. Mit Berufungsentscheidung des
unabhängigen Finanzsenates zu RV/0419-G/04 vom 10. Mai 2007 wurde der
Berufung im Abgabenverfahren teilweise Folge gegeben und die
Berufungsvorentscheidung vollinhaltlich aufrecht erhalten. Aus diesen
Entscheidungen verblieb für das Jahr 2003 eine Einkommensteuernachzahlung
in Höhe des nachzusehenden Betrages. Begründend führte er in
seiner Eingabe aus, seine Pension werde ständig kleiner und die
Gesundheitsausgaben wie Selbstbehalte, Rezeptgebühren, Arzneimittelkosten
immer höher, wobei er für das Jahr 2007 schon 1.334,88 €
dafür aufgewendet habe. Weiters habe er seine Gattin, welche eine Rente von
600,00 € beziehe, mitzuversorgen. Er selbst leide an grünem Star,
müsse Diätverpflegung infolge seines Nieren- und Gallenleidens
einnehmen, bekomme Knieinjektionen, um sich fortbewegen zu können und
hätte Schulterbeschwerden.
Im angefochtenen Bescheid wies das Finanzamt das
gegenständlichen Ansuchen vollinhaltlich ab, weil es weder eine sachliche
noch eine persönliche Unbilligkeit der Einhebung der Abgaben erblickte. Die
deutlichste Form der persönlichen Unbilligkeit sei die
Existenzgefährdung, welche weder vom Bw. behauptet noch auf Grund der
Höhe der jährlichen Einkünfte erblickt werden könnte. Im
Übrigen resultiere die streitgegenständliche Nachforderung aus einem
bei der der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigten Freibetrag, der auf
die Verhältnisse von 2001 zurückgehe, sich jedoch für das Jahr
2003 als zu hoch erwiesen hätte.
In der Berufung führt der Bw. aus, er hätte
mittels Ergänzungsauftrages aufgefordert werden müssen, die fehlenden
Beträge für das Jahr 2003 nachzureichen. Aus dieser Unterlassung sei
ihm dies zum Schaden gereicht. Im Übrigen erwähnt er altersbedingte
Belastungen, welche zu höheren Lebenshaltungskosten führten.
Die Berufung wurde ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO können
fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder
zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der
Lage des Falles unbillig wäre.
Die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach der Lage des
Falles ist tatbestandsmäßige Voraussetzung für die in § 236
BAO vorgesehene Ermessensentscheidung. Ist die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung
zu verneinen, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum (vgl. z.B.
VwGH 3. Oktober 1988, 87/15/0103, sowie Stoll,
BAO, Handbuch, Seite 583).
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes setzt Unbilligkeit der Abgabeneinhebung im Allgemeinen
voraus, dass die Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis
zu jenen Nachteilen steht, die sich aus der Einziehung für den
Steuerpflichtigen oder den Steuergegenstand ergeben (vgl. VwGH 4. Oktober 1985,
82/17/0021).
Die in § 236 BAO geforderte Unbilligkeit kann entweder
persönlich oder sachlich bedingt sein. Nach ständiger Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes setzt der Tatbestand der "Unbilligkeit der
Einhebung nach der Lage des Falles" das Vorliegen eines in den subjektiven
Verhältnissen des Steuerpflichtigen oder des Steuergegenstandes gelegenen
Sachverhaltselements voraus, aus dem sich ein wirtschaftliches
Missverhältnis zwischen der Einhebung der Abgabe und den in jenem
subjektiven Bereich entstehenden Nachteilen ergibt. Dies wird insbesondere dann
der Fall sein, wenn die Einhebung die Existenz des Abgabepflichtigen
gefährden würde. Allerdings bedarf es zur Bewilligung einer Nachsicht
nicht unbedingt einer Existenzgefährdung, besonderer finanzieller
Schwierigkeiten und Notlagen, sondern es genügt, dass die Abstattung der
Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, die
außergewöhnlich sind, so etwa wenn die Abstattung trotz zumutbarer
Sorgfalt nur durch Veräußerung von Vermögen möglich
wäre und diese Veräußerung einer Verschleuderung gleich
käme (vgl. hiezu das Erkenntnis des VwGH vom 1. Juli 2003, 2001/13/0215
unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 24. September 1993, 93/17/0054, mit
weiteren Nachweisen).
Derartige Umstände hat der Bw. weder behauptet noch
sind diese aktenkundig. Das Vorbringen, für Krankheitskosten und
Krankenversicherungen mehr Geld zu benötigen, wurde bereits im
Abgabenverfahren bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage berücksichtigt.
Auf Grund der erhobenen Einkünfte konnte der Bw. nach Abzug von
Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern ein Jahresnettoeinkommen von
24.192,72, was bei Aufteilung auf 14 Monate einen Monatsbetrag von
1.728,06 € ergibt, erzielen. Seine Ehegattin bezieht eigene
Einkünfte aus einer Alterspension von 621,86 € (auf 14 Monate
gerechnet). Zusammengefasst kann davon
ausgegangen werden, dass bei einem monatlichen Familieneinkommen eines Ehepaares
von ca. 2.350,00 € der Lebensunterhalt als gesichert angesehen und von
keiner sozialen Notlage ausgegangen werden kann. Im übrigen würde der
beantragte Nachsichtsbetrag lediglich rd. 1,60% des Jahreseinkommens betragen
und deren Entrichtung erscheint daher zumutbar.
Vor dem Hintergrund der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes ist das Vorliegen einer persönlichen Unbilligkeit
zu verneinen, da der Bw. weder eine Existenzgefährdung behauptet oder in
irgendeiner Weise nachgewiesen oder glaubhaft gemacht hat. Die Frage, ob die
Existenz der Person des Abgabepflichtigen gefährdet ist, ist nach der
Einkommens- und Vermögenslage (und nach der voraussehbaren Entwicklung)
ohne Abzug der zu entrichtenden (nachsichtsverfangenen) Abgaben (VwGH 22.
September 1992, 92/14/0083) zu beurteilen.
Im Nachsichtsverfahren liegt das Hauptgewicht der
Behauptungs- und Beweislast beim Nachsichtswerber. Mit Rücksicht auf dieses
Erfordernis und in Anbetracht der Interessenslage hat bei
Nachsichtsmaßnahmen der Nachsichtswerber einwandfrei und unter Ausschluss
jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die
Nachsicht gestützt werden kann (VwGH 28. April 2004, 2001/14/0022). Wenn
das Antragsvorbringen des Nachsichtswerbers nicht die gebotene Deutlichkeit und
Zweifelsfreiheit aufweist, so kann nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 27. März 1996, 92/13/0291) eine mangelnde
Ermittlungstätigkeit der Abgabenbehörde nicht als Verletzung von
Verfahrensvorschriften vorgeworfen werden.
Dem Vorbringen des Bw., die Abgabenschuldigkeit bestehe
nicht zu Recht, ist zu entgegnen, dass Einwendungen gegen den Abgabenbescheid in
einem gesonderten Verfahren mit dem von der Rechtsordnung vorgesehenen
Rechtsmittel zu erheben gewesen wären. Die Nachsicht dient auch nicht dazu,
im Festsetzungsverfahren unterlassene Einwendungen (vor allem in Berufungen)
nachzuholen (vgl. VwGH 30. September 1992,91/13/0225).
Graz, am 13.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0636-G/07
- Stammnummer
- 35225
- Gültig
- 13.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF