Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0955-S/02
KFZ-Steuer, Steuerfreiheit bei Hinterlegung von Kennzeichen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0955-S/02vom 01.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Hinterlegung der Kennzeichentafeln im Sinne des KFG bei der zuständigen Behörde bzw. Zulassungsstelle ist notwendig eine körperliche Hinterlegung. Diese körperliche Hinterlegung ist eine notwendige Voraussetzung für die Steuerbefreiung nach § 2 Abs. 1 Z 10 KfzStG 1992.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des BW., vertreten durch
Dipl.Vw Günther Geib gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Land
betreffend die Festsetzung der Kfz-Steuer für 1998, 1999 und 2000
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der BW ist Transportunternehmer. In den Wintermonaten der
Jahre 1998 bis 2000 stellte der BW den Betrieb ein und teilte seiner
Versicherungsgesellschaft per Telefax mit, dass er bestimmte LKW´s
"ruhend" melde. Eine Abmeldung der Fahrzeuge erfolgte nicht, eine Hinterlegung
der Kennzeichen bei der Versicherungsgesellschaft (Zulassungsstelle) erfolgte
ebenfalls nicht. Die Versicherungsgesellschaft schrieb für diese Monate
keine Versicherungsprämien vor. Der BW nutzte während dieser Monate
die Fahrzeuge teilweise bzw. tageweise. Diese fallweise bzw. tageweise Benutzung
der LKW´s in den Wintermonaten teilte der BW der Versicherungsgesellschaft
im Einzelfall per Fax mit.
Der BW wandte diese Vorgangsweise auch auf die selbst zu
berechnende KFZ Steuer an.
Im Zuge einer Betriebsprüfung über die Jahre 1998
bis 2000 beanstandete der Betriebsprüfer unter anderem diese Vorgangsweise
im Zusammenhang mit der KFZ Steuer. Der BW habe die gegenständlichen
Fahrzeuge weder abgemeldet, noch die Kennzeichentafeln bei der zuständigen
Behörde hinterlegt. Die Ruhendmeldung bzw. die eine tageweise An- und
Abmeldung bei der Versicherung mittels Telefax entspreche nicht den gesetzlichen
Bestimmungen über eine vorübergehende Zurücklegung der
Zulassung.
Daher könne die Steuerfreiheit des § 2
Abs. 1 Z 10 KfzStG 1992 nicht in Anspruch genommen werden und sei
die KFZ Steuer für diese Zeiträume voll zu entrichten.
Das FA folgte den Feststellungen des Betriebsprüfers
und setzte in der Folge Kfz Steuer für die Jahre 1998 bis 2000 fest.
Gegen diese Festsetzungen erhob der BW durch seinen
ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Berufung und führte dazu im
Wesentlichen aus, dass durch die gewählte Vorgangsweise die gleichen
Ergebnisse erzielt worden seien, wie bei einer körperlichen Hinterlegung
der Kennzeichentafeln. Es sei mit der Versicherungsanstalt auch in Ihrer
Funktion als Zulassungsbehörde aus Vereinfachungsgründen diese
Vorgangsweise gewählt worden. Der BW habe ab diesem Zeitpunkt die
LKW´s nicht in Betrieb nehmen dürfen. Eine solche Inbetriebnahme
wäre ein nicht vertretbares Risiko gewesen und sei auch nicht
vorgekommen.
Das FA wies diese Berufung mit Berufungsvorentscheidung ab.
Der BW beantrage darauf fristgerecht die Vorlage der Berufung zur Entscheidung
an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Der
UFS hat dazu erwogen:
Der oben dargestellte Sachverhalt gründet sich auf die
unwidersprochenen Feststellungen des Betriebsprüfers.
Streitgegenständlich ist nur die Frage, ob die
Vorgangsweise des BW, nämlich die Fahrzeuge über die Wintermonate
nicht abzumelden bzw. die Kennzeichen nicht bei der Versicherungsbehörde zu
hinterlegen, die Steuerfreiheit des § 2 Abs. 1 Z 10
KfzStG 1992 vermitteln kann.
Dieser Ansicht kann der UFS nicht folgen. Gemäß
§ 40a KFG 1967 in Verbindung mit § 52 KFG 1967 hat
eine Hinterlegung der Kennzeichentafeln bei der zuständigen Behörde
bzw. Zulassungsstelle zu erfolgen. Der Begriff der Hinterlegung ist sprachlich
eindeutig und bedingt notwendig eine körperliche Übergabe dieser
Kennzeichen an die zuständige Behörde bzw. Zulassungsstelle. Dies
ergibt sich auch aus § 52 Abs. 2 KFG 1967 (arg. Ausfolgung
erst bei Vorliegen einer Versicherungsbestätigung)
Eine derartige Hinterlegung hat der BW nicht behauptet,
eine Hinterlegung im Sinne des KFG liegt somit nicht vor. Es ist dem KfzStG
nicht zu entnehmen, dass der Begriff der Hinterlegung des § 2
Abs. 1 Z 10 KfzStG 1992 einen anderen Inhalt hätte als die
oben angeführten Bestimmungen des KFG 1967.
Bei dieser Rechtslage ist daher für die vom BW
angeführten Zweckmäßigkeitsüberlegungen kein Raum. Die
Vorgangsweise des BW entspricht letztlich nicht der Befreiungsbestimmung des
§ 2 Abs. 1 Z 10 KfzStG 1992. Somit steht die
Steuerfreiheit nach § 2 Abs. 1 Z 10 KfzStG 1992 beim
gegenständlichen Sachverhalt nicht zu.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Salzburg,
1. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 Z 10 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
- § 40a KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
- § 52 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0955-S/02
- Stammnummer
- 3518
- Gültig
- 01.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF