Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RD/0025-W/08
Ein ein Anbringen ergänzender Schriftsatz ist nicht gesondert entscheidungspflichtig
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RD/0025-W/08vom 29.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
hier: Antrag auf endgültige Abgabenfestsetzung bei gleichzeitg noch unerledigter und gemäß § 281 BAO ausgesetzter Berufung.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag des LP, wegen Verletzung der
Entscheidungspflicht des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg bezüglich
des Antrages vom 12. November 2007 auf endgültige Festsetzung der
Umsatzsteuer für das Jahr 2004 entschieden:
Der Devolutionsantrag wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt erließ mit Datum 12. April 2006
den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2004 gemäß
§ 200
Abs. 1 BAO als vorläufigen Bescheid und begründete die
Vorläufigkeit damit, dass der Umfang der Abgabepflicht von den Ergebnissen
eines noch nicht beendeten Rechtsmittelverfahrens abhänge. Gegen diesen
Bescheid erhob der Devolutionswerber (Dw) mit Schriftsatz vom 21. April
2006 Berufung, die das Finanzamt mit Bericht vom 5. Mai 2006 dem
unabhängigen Finanzsenat vorlegte und von diesem unter der
Geschäftszahl RV/0884-W/06 protokolliert wurde. Die Berufung wandte sich
nicht gegen die Vorläufigkeit der Abgabenfestsetzung. Mit Bescheid vom
30. Mai 2006 wurde die Entscheidung über die gegen den
Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2004 erhobene Berufung gemäß
§ 281 iVm § 282 BAO ausgesetzt.
Am 12. November 2007 brachte der Dw den im Spruch
näher bezeichneten Antrag auf endgültige Festsetzung der Umsatzsteuer
2004 persönlich beim Finanzamt ein, das diesen Antrag mit Begleitzettel vom
22. November 2007 als Ergänzung zur Berufung Umsatzsteuer 2004 dem
unabhängigen Finanzsenat vorlegte. In der Antragsbegründung
führte der Dw aus, dass nicht nachvollziehbar sei, welche Ungewissheit noch
herrsche.
Am 14. Mai 2008 bringt der Dw den
verfahrensgegenständlichen Devolutionsantrag beim unabhängigen
Finanzsenat ein.
Über
den Devolutionsantrag wurde erwogen:
1.
Rechtsgrundlagen: Gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO kann
die Abgabenbehörde die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den
Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiß,
aber wahrscheinlich oder wenn der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiß
ist. Die Ersetzung eines vorläufigen durch einen anderen vorläufigen
Bescheid ist im Fall der teilweisen Beseitigung der Ungewißheit
zulässig.
Gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO ist, wenn die
Ungewißheit (Abs. 1) beseitigt ist, die vorläufige Abgabenfestsetzung
durch eine endgültige Festsetzung zu ersetzen. Gibt die Beseitigung der
Ungewißheit zu einer Berichtigung der vorläufigen Festsetzung keinen
Anlaß so ist ein Bescheid zu erlassen, der den vorläufigen zum
endgültigen Abgabenbescheid erklärt.
Gemäß
§ 243 sind gegen Bescheide, die
Abgabenbehörden in erster Instanz erlassen, Berufungen zulässig,
soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
§ 281 Abs. 1 BAO lautet: Ist wegen einer gleichen oder
ähnlichen Rechtsfrage eine Berufung anhängig oder schwebt sonst vor
einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde ein Verfahren, dessen Ausgang
von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung über die Berufung ist,
so kann die Abgabenbehörde die Entscheidung über diese unter
Mitteilung der hiefür maßgebenden Gründe aussetzen, sofern nicht
überwiegende Interessen der Partei (§ 78) entgegenstehen.
Gemäß
§ 281 Abs. 2 BAO ist nach
rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens, das Anlass zur Aussetzung
gemäß Abs. 1 gegeben hat, das ausgesetzte Berufungsverfahren von Amts
wegen fortzusetzen.
Gemäß
§ 85 Abs. 1 BAO sind Anbringen zur
Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen
(insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von
Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3
schriftlich einzureichen (Eingaben).
Gemäß
§ 311 Abs. 1 BAO sind die
Abgabenbehörden verpflichtet, über Anbringen (§ 85) der Parteien
ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden.
2. Rechtliche
Würdigung: Bestehen die Voraussetzungen des § 200
Abs. 1 BAO, so liegt die Erlassung vorläufiger Bescheide im Ermessen
der Abgabenbehörde. Die Bezeichnung eines Bescheides als vorläufig ist
Spruchbestandteil; die Vorläufigkeit eines Bescheides ist mit Berufung
anfechtbar. In der Bescheidbegründung sind die Gründe anzugeben,
welche für die Ungewissheit für die Vorläufigkeit ausschlaggebend
waren, sowie jene für die Ermessensübung (BAO-Kommentar,
Ritz3, Lindeverlag,
§ 200, Tz 6, 7 und 9, mwN).
Ein Antrag auf Endgültigerklärung bzw. auf
endgültige Festsetzung unterliegt der Entscheidungspflicht (BAO-Kommentar,
Ritz3, aaO,
Tz 11, mwN), auch wenn das Gesetz einen solchen Antrag nicht vorsieht.
Letztlich spreche - trotz zuvor von Ritz im Kommentar angeführter
widersprüchlicher VwGH-Judikatur - der Grundsatz der verfassungskonformen
Interpretation für eine weite Auslegung des § 311 Abs. 1. Daher
unterliegen Anbringen, auch wenn sie nicht gesetzlich vorgesehen sind,
jedenfalls dann der Entscheidungspflicht, wenn die Erledigung nicht im Eremessen
liegt, wenn also die Behörde auch ohne Anbringen zur Bescheiderlassung
verpflicht wäre. Dazu kommt (seit BGBl. I 2002/97), dass im
§ 311 Abs. 1 die als Argument für die gegenteilige Ansicht
heranziehbare Wortfolge "in Abgabenvorschriften vorgesehene" nicht mehr
enthalten ist (BAO-Kommentar,
Ritz3, aaO,
§ 311, Tz 7, mwN).
Sowohl die Berufung als auch der Antrag auf endgültige
Festsetzung der Umsatzsteuer für das Jahr 2004 sind grundsätzlich
Anbringen zur Geltendmachung von Rechten. Entscheidungspflicht, also die Pflicht
zum bescheidmäßigen Abspruch über ein Anbringen, bedeutet den
Anspruch auf eine die Verwaltungssache gänzlich erledigen Bescheid. Teil-
oder Zwischenerledigung sind nicht ausreichend (BAO-Kommentar,
Ritz3, aaO,
§ 311, Tz 4).
Zweck des § 281 Abs. 1 BAO ist es, aus Gründen
der Prozessökonomie zu vermeiden, dass die gleiche Rechtsfrage in zwei
Verfahren erörtert werden muss (VwGH 18.4.1990, 89/16/0200). Wenn daher
eine Abgabenbehörde zweiter Instanz, während vor dem VwGH ein
Verfahren zur Klärung einer bestimmten Rechtsfrage anhängig ist,
Berufungsverfahren, bei denen die gleiche Rechtsfrage strittig ist, aussetzt
(und nicht durch Erlassung weiterer Berufungsentscheidungen mehrfache
Beschwerden an den VwGH "verursacht"), dient die Aussetzung auch
Parteiinteressen (Wegfall des Kostenrisikos von VwGH-Beschwerden) sowie
letztlich auch der Entlastung des VwGH (BAO-Kommentar,
Ritz3, aaO,
§ 281 Tz 1 und 2, mwN).
Nach dem Wortlaut des Paragrafen § 281 Abs. 2 BAO
ist eine Erledigung der Berufung erst nach Entscheidung des VwGH zu jenen
Beschwerden zulässig, zu dem die Aussetzung ausgesprochen wurde. Die
Aussetzung erfolgte zu den Dw betreffenden VwGH-Verfahren bezüglich der
Vorjahre. Die dem § 281 BAO innewohnende Zweckmäßigkeit der
Prozessökonomie ist im Fall des Dw von besonderer Bedeutung, denn derzeit
sind dem VwGH die Bescheide und Berufungsentscheidungen bezüglich
Umsatzsteuer für die Jahre 1996 bis 2003 vorgelegt, wobei in jedem
Beschwerdefall zum überwiegenden Teil dieselben Sachverhalte zu beurteilen
sind.
Die Erledigung des Antrages auf endgültige Festsetzung
der Umsatzsteuer für das Jahr 2004 ist ohne Auseinandersetzung mit dem
Berufungsbegehren nicht möglich. Eine Annäherung der
Abgabenbehörde 1. Instanz, die den endgültigen
Umsatzsteuerbescheid 2004 erlassen müsste, an den Rechtsstandpunkt des Dw,
also eine teilweise Stattgabe der Berufung, ist auszuschließen. Denkbar
wäre eine endgültige Umsatzsteuerfestsetzung in der derselben
Höhe wie im vorläufig ergangenen Bescheid verbunden mit einer
Weiterwirkung der Berufung gegen den endgültigen Bescheid gemäß
§ 274 BAO. Dies wäre aber nur eine "Pro-forma-Erledigung" wegen
des nunmehr erhobenen Vorwurfs der Säumigkeit der Entscheidung. Da aber
vorläufige Bescheide grundsätzlich dieselben Rechtswirkungen wie
endgültige haben und im gegenständlichen Fall der Bescheidspruch
hinsichtlich der Höhe der festgesetzten Abgabe gar keine Änderung
erfahren könnte, weil die Berufung wegen der ausgesprochenen Aussetzung
derzeit nicht erledigt werden kann und eine Erledigung des Antrages auf
endgültige Festsetzung der Umsatzsteuer 2004 nur eine Zwischenerledigung
darstellen würde, ist unter Berücksichtigung all dieser Aspekte
festzustellen, dass berechtigte Rechtsschutzinteressen an der Entscheidung
über den Antrag auf endgültige Festsetzung der Umsatzsteuer für
das Jahr 2004 losgelöst vom Rechtsmittelverfahren nicht erkennbar
sind.
Wenn auch eine Berufung und ein Antrag auf endgültige
Bemessung einer Abgaben grundsätzlich als zwei die Entscheidungspflicht
begründende Anbringen iSd §§ 85 anzusehen sind, ist bei gegebener
Prozesslage des Umsatzsteuerverfahrens für das Jahr 2004 wie oben
ausgeführt davon auszugehen, dass der Antrag auf endgültige Bemessung
der Umsatzsteuer 2004 vom 12. November 2007 kein eigenständig der
Entscheidungspflicht unterliegendes Anbringen iSd § 311 Abs. 1 BAO, sondern
als ein die Berufung lediglich ergänzender Schriftsatz zu beurteilen
ist.
Wien, am 29.
Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 85 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 243 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 311 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RD/0025-W/08
- Stammnummer
- 34982
- Gültig
- 29.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF