Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0083-S/05
Beihilfen; Krankenversicherungsaufwendungen; vergleichbare Aufwendungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0083-S/05vom 08.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der XY, z, vertreten durch
Leitner+Leitner Gmbh & Co KEG Wirtschaftsprüfer und Steuerberater,
4040 Linz, Ottensheimerstraße 30, 31 + 36, vom 10. März
2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 22. Jänner
2004 betreffend die Festsetzung von Beihilfen nach dem Gesundheits- und
Sozialbereich-Beihilfengesetz gemäß
§ 201 BAO für die
Zeiträume 2000 bis 2002 wie folgt entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet
abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.Jänner 2004
über die Festsetzung der Beihilfen und Ausgleichszahlungen nach dem
Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz setzte das Finanzamt
Salzburg-Stadt Nachzahlungen für das Kalenderjahr 2000 in Höhe von
€ 375.994,43, für das Kalenderjahr 2001 in Höhe von
€ 406.026,59 und für den Zeitraum 2002 in Höhe von €
479.934.-fest. Bei der Festsetzung ging das Finanzamt von den
Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung laut
Prüfungsbericht vom 8.Jänner 2004 aus. Diese Feststellungen sind in
der TZ 1 unter den Punkten 1 bis 6 im genannten Betriebsprüfungsbericht der
Großbetriebsprüfung Salzburg im Einzelnen festgehalten. Im Ergebnis
nahm die Betriebsprüfung entsprechende Kürzungen der
Bemessungsgrundlagen in den Streitzeiträumen vor, die zu den
bescheidmäßig festgesetzten Nachforderungen führten.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Anbringen vom 10.März
2004 berufen und die (wesentlich verminderte) Neufestsetzung der Nachzahlung
beantragt. Die Berufung richtet sich gegen die Festsetzung der Nachzahlung der
Beihilfe nach § 1 Abs. 2 GSBG insoweit sie die Teilziffern 2, 4, 5 und 6
des Prüfungsberichtes vom 8.1.2004 betrifft. Im Kern des
Berufungsvorbringens steht die Frage nach dem Inhalt der Begriffe der
"Krankenversicherungsaufwendungen bzw. vergleichbare Aufwendungen" im Sinne des
Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes 1996. Nach dem Standpunkt der
Berufungswerberin seien diese Begriffe weit auszulegen und die
Bemessungsgrundlage für die Beihilfen und Ausgleichszahlungen daher breiter
und umfassender als nach der Auffassung des Finanzamtes.
Das Finanzamt verzichtete auf die Herausgabe einer
Berufungsvorentscheidung und legte die Berufung im April 2005 dem
Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Zum gleichen Sachverhalt bzw. den berufungsrelevanten
Rechtsfragen erließ der Unabhängige Finanzsenat - Außenstelle
Graz mit Datum 5.November 2004 eine abweisende Berufungsentscheidung (GZ.
RV/0094-G/04). Über die dagegen erhobene Bescheidbeschwerde hat der
Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 27.April 2006, 2005/17/0164, abweisend
abgesprochen. Der VwGH hat in dieser Entscheidung gemäß
§ 43
Abs. 2 VwGG auf sein Erkenntnis vom gleichen Tag, Zl. 2005/17/0163, verwiesen,
wo er sich ausführlich mit der Frage auseinander setzt, welche Aufwendungen
Krankenversicherungsaufwendungen bzw. vergleichbare Aufwendungen im Sinne des
GSBG darstellen und dazu festhält: Der Begriff der
"Krankenversicherungsaufwendungen" (und damit auch derjenige der "vergleichbaren
Aufwendungen") ist an Hand des Zwecks des Gesundheits- und
Sozialbereichsbeihilfengesetzes (GSBG 1996) zu ermitteln. Unstrittig ist der
sich aus den Materialien ergebende Zweck des GSBG, die Auswirkungen der
EU-bedingten Umsatzsteueranpassung im Gesundheits- und Sozialbereich so zu
"neutralisieren", dass die aus der Umstellung auf eine unechte Befreiung
resultierenden Mehreinnahmen des Abgabengläubigers den betroffenen
Institutionen wiederum in vollem Umfang zugeführt werden, wobei allerdings
eine über das bisherige Maß hinausgehende Subventionierung des
Gesundheits- und Sozialbereiches aus dem Umsatzsteueraufkommen vermieden werden
soll. Der Gesetzgeber hat diesen Zweck im § 1 Abs. 2 GSBG durch den Hinweis
auf die "angefallenen Vorsteuern" sowie auf die für die Ermittlung der
Ausgaben und der Vorsteuern ab 1.Jänner 1997 geltenden umsatzsteuerlichen
Regelungen zum Ausdruck gebracht. Aus der angestrebten
"Umsatzsteuerneutralität" folgt aber, dass der Begriff
"Krankenversicherungsaufwendungen" bzw. "vergleichbare Aufwendungen" vor dem
Hintergrund des Umsatzsteuerrechts auszulegen ist. Dem zufolge können als
ersatzfähige Krankenversicherungsaufwendungen (bzw. vergleichbare
Aufwendungen) nur solche angesehen werden, bei denen eine Umsatzsteuerbelastung
des Sozialversicherungsträgers denkbar wäre, ansonsten es zu der vom
Gesetzgeber nicht beabsichtigten Subventionierung kommen würde. Die
Erteilung von Skonti gegenüber dem Sozialversicherungsträger wirkt
sich für diesen nicht im dargestellten Sinn umsatzsteuerlich belastend aus
(Hinweis auf E vom 28.4.2004, 2001/14/0156). In diesen Fällen kommt es
nämlich bereits beim Lieferanten zu einer Minderung der
Umsatzsteuerbemessungsgrundlage. Auch sind Regressleistungen auf Grund von
(echten) Schadenersatzverpflichtungen nicht Gegenstand der Umsatzsteuer. Werden
derartige Leistungen von den Schadenersatzverpflichteten nicht geleistet und vom
Krankenversicherungsträger daher "abgeschrieben" und als Aufwand verbucht,
ist damit keine Belastung des Krankenversicherungsträgers durch den
fehlenden Vorsteuerabzug verbunden.
Im vorliegenden Berufungsfall sind die Streitpunkte
deckungsgleich mit jenen des angeführten Verfahrens vor dem
Verwaltungsgerichtshof. Auch hier geht es um die beihilfenrechtliche Behandlung
von Skonti, von Veräußerungsverlusten aus Wertpapierverkäufen,
um die Erfassung von Regressleistungen und von Kostenersätzen der AUVA.
Da hiezu eine klare und eindeutige Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die den Standpunkt der Finanzverwaltung
bestätigt, war die Berufung der XY unter Hinweis auf diese Rechtsprechung
abzuweisen, ohne dass es erforderlich gewesen wäre, auf das
Berufungsvorbringen im Einzelnen näher einzugehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
8. Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 2 Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz, BGBl. Nr. 746/1996
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0083-S/05
- Stammnummer
- 34937
- Gültig
- 08.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF