Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0186-W/08
Zu Unrecht berücksichtigter Alleinverdienerabsetzbetrag.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0186-W/08vom 28.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Stb., vom
2. Juli 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und
14. Bezirk und Purkersdorf vom 21. Juni 2007 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Strittig ist die Berücksichtigung des
Alleinverdienerabsetzbetrages. Im Zuge einer Überprüfung der
Voraussetzungen des Alleinverdienerabsetzbetrages wurde festgestellt, dass die
Einkünfte der Gattin des Berufungswerbers (Bw.) den maßgeblichen
Grenzbetrag von € 2.200,- übersteigen. Mit Bescheid gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO vom 21.6.2007 wurde der Bescheid 2005 aufgehoben und der
Arbeitnehmerabsetzbetrag gestrichen.
In der form- und fristgerechten Berufung wurde eingewendet,
dass die Einkünfte der Ehegattin für das Jahr 2005 lediglich aus der
KZ 326 iHv. € 14.909,90 resultieren würde, welche aus den
Veräußerungsgewinn von € 44.729,70 des Einzelunternehmens der
Ehegattin verteilt auf drei Jahre steuerlich erklärt worden wäre.
Das Finanzamt wies die Berufung mit der Begründung ab,
dass der maßgebliche Grenzbetrag von € 2.200,- bzw. € 6.000,-
bei mindestens einem Kind Voraussetzung sei und die Einkünfte der Ehegattin
des Bw. diesen eindeutig überschritten hätte.
Im Vorlageantrag ergänzte der Bw., dass im strittigen
Jahr ausschließlich Einkünfte aus der Tarifbegünstigung i.S.d.
§ 37 Abs. 2 Z 1 EStG erklärt worden wären. Der
Veräußerungsgewinn aus dem Jahre 2003 wäre auf Grund der
steuerrechtlichen Möglichkeit auf drei Jahre verteilt worden, im Streitjahr
2005 jedoch kein Zufluss erfolgt noch andere Einkünfte bezogen worden.
Zudem wäre nicht einsichtig, warum bei Anwendung der zweiten möglichen
Tarifbegünstigung für Veräußerungsgewinne nach § 24
Abs. 4 EStG im Jahre 2003 dies nicht der Fall gewesen wäre. Die
Differenzierung sei nicht gerechtfertigt, da im gegenteiligen Fall i.S.d.
Rechtsprechung Einkünfte, die dem Grund nach steuerpflichtig sind und im
Einzelfall nur auf Grund von Tarifvorschriften nicht zur Vorschreibung von
Einkommensteuer führen, keine steuerfreien Einkünfte i.S.d. § 33
Abs. 4 Z 1 EStG sind und bei der Berechnung des Grenzbetrages heranzuziehen
wären. Dies sei das Jahr der Einkommenserzielung, im vorliegenden Fall
somit im Jahre 2003 und nicht 2005.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag der Partei oder von Amts wegen
einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben, wenn der Spruch
des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Da der
Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zusteht, sind die Bescheide eindeutig
inhaltlich rechtswidrig. Durch die Verwendung des Wortes "kann" ist jedoch
klargestellt, dass die Behörde bei Anwendung des § 299 BAO Ermessen zu
üben hat.
Die Aufhebung setzt weder ein Verschulden der
Abgabenbehörde noch ein Verschulden der Partei voraus. Lediglich bei der
Ermessensübung könnte ausnahmsweise dem Verschulden der Behörde
bzw. Partei Bedeutung zukommen.
Gemäß
§ 20 BAO müssen Entscheidungen,
die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben
(Ermessensentscheidungen), sich in den Grenzen halten, die das Gesetz dem
Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach
Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in
Betracht kommenden Umstände zu treffend.
Zu überprüfen ist somit weiters, ob das Finanzamt
bei der Erlassung der verfahrensgegenständlichen Bescheide die
Ermessensgrundsätze des § 20 BAO richtig angewendet hat oder nicht.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" die Bedeutung von
"Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Parteien" und dem
Begriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung von "öffentliches
Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben" beizumessen (vgl. VwGH
3.7.2003, 2000/15/0043). Dabei wird sowohl vom VwGH als auch von der
Verwaltungspraxis regelmäßig betont, dass dem Prinzip der
Rechtsrichtigkeit gegenüber dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit der
Vorrang einzuräumen ist (vgl. VwGH 9.7.1997, 95/13/0124).
Innerhalb der Grenzen des Ermessens sind Entscheidungen
nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller
in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Selbst wenn davon auszugehen
ist, dass eine Aufhebung zu unterlassen ist, wenn die Rechtswidrigkeit
bloß geringfügig ist bzw. keine wesentlichen Folgen nach sich gezogen
hat, so geht es bei der Frage der Geringfügigkeit der Auswirkungen auch um
absolute Werte (vgl. VwGH 26.11.1991, 91/14/0179). Eine zentrale Bedeutung kommt
hierbei dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu (Ritz,
BAO³, § 299 Tz 54).
Nach § 114 BAO haben die Abgabenbehörden darauf
zu achten, dass alle Abgabepflichtigen nach den Abgabenvorschriften erfasst und
gleichmäßig behandelt, und Abgabeneinnahmen nicht zu Unrecht
verkürzt werden. Das materielle Recht sieht im § 33 Abs. 4 Z. 1 EStG
1988 vor, dass der Alleinverdienerabsetzbetrag bei Nichtvorliegen eines Kindes
i.S.d. § 106 Abs. 1 EStG 1988 nur zusteht, wenn der (Ehe)Partner
Einkünfte von maximal 2.200,00 € jährlich hat. Dieser Grenzbetrag
wurde im Berufungsfall im Jahr 2006 von der Ehegattin des Bw. eindeutig
überschritten. Unter diesen Prämissen spricht der Normzweck des §
299 BAO, der auf die Herstellung des rechtsrichtigen Zustandes gerichtet ist,
trotz berechtigten Interesses des Bw. an der Wahrung des Rechtsbestandes, auf
den sie vertraut hat, jedenfalls für eine Aufhebung des vorgenannten, mit
Rechtswidrigkeit behafteten Einkommensteuerbescheides für 2006. Die
Aufhebung dieses Bescheides ist auch zweckmäßig, weil damit durch
Ausscheiden des Alleinverdienerabsetzbetrages aus den
Einkommensteuerbemessungsgrundlagen für 2006 dem materiellen Abgabenrecht
(§ 33 Abs. 4 Z. 1 EStG 1988) entsprochen, dem Gebot der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung zum Durchbruch verholfen (§ 114
BAO) und auch einem Einkommensteuerausfall, der sonst von der Allgemeinheit zu
tragen wäre, entgegen gewirkt wird. Im vorliegenden Fall wurden dem Bw.
somit ein nicht als geringfügig anzusehende Erstattungsbetrag von
€ 364,- ausbezahlt.
Unter all diesen Erwägungen erscheint es somit nicht
unbillig, dass das Finanzamt im vorliegenden Fall im Ergebnis das Prinzip der
Rechtsrichtigkeit und das Interesse der Allgemeinheit an der Abgabeneinbringung
über das Interesse der Berufungswerberin an der Rechtsbeständigkeit
gestellt und es deshalb sein Ermessen zu Gunsten der Bescheidaufhebung
geübt hat.
Gem. § 33 Abs. 4 EStG steht einem Alleinverdiener ein
Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Alleinverdiener ist u.a. ein Steuerpflichtiger
mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), welcher mehr als sechs Monate mit
einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Partnerschaft lebt,
wobei das Einkommen des Partners bestimmte Einkommensgrenzen nicht
überschreiten darf. Voraussetzung ist, dass der (Ehe)Partner bei mindestens
einem Kind Einkünfte von höchstens € 6.000,-- jährlich,
sonst Einkünfte von € 2.200,-- jährlich erzielt.
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Bw. in
aufrechter Ehe/Partnerschaft lebt und wurde im Rahmen einer
Überprüfung erhoben, dass die Einkünfte der Ehegattin im
Streitjahr 2005 (€ 14.909,90) über den maßgeblichen Grenzbetrag
lagen, weshalb der jeweilige Alleinverdienerabsetzbetrag nicht
zusteht. Wenn der Bw. einwendet, dass
die Einkünfte der Ehegattin aus einer steuerrechtlichen Begünstigung
resultieren und diese im Streitjahr keine weiteren Einkünfte bezogen
hätte und daher nicht verständlich sei, warum die Anwendung dieser
Tarifbegünstigung zum Verlust des Alleinverdienerabsetzbetrages führe,
nicht jedoch die Anwendung der Tarifbegünstigung nach § 24 Abs. 4
EStG, ist festzustellen, dass die Terminologie des § 33 Abs. 4 Z 1 EStG
ausdrücklich auf die "Einkünfte" des (Ehe)Partner abstellt und es sich
bei der Progressionsermäßigung auf Grund der gesetzlichen Bestimmung
nach § 37 Abs. 2 EStG eben diese Einkünfte verteilt auf drei Jahre
gleichmäßig anzusetzen sind. Auf Grund der Inanspruchnahme dieser
Begünstigung lauten die Einkünfte der Ehegattin für das Jahr 2006
jedoch auf € 14.909,90.
Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 28.
Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 299 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0186-W/08
- Stammnummer
- 34909
- Gültig
- 28.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF