Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0881-W/08
Zustellung von Bescheiden während eines Konkursverfahrens
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0881-W/08vom 27.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., W.,J-Straße, vertreten
durch Dr. Otto Grau, Steuerberater, 1180 Wien, Hasenauerstraße
7, vom 12. Jänner 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 21/22
vom 5. November 2003 betreffend Körperschaftsteuer 1999, 2000 und 2001
beschlossen:
Die Berufung wird als
unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist eine Gesellschaft mit
beschränkter Haftung.
Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 17.9.2003 wurde
über das Vermögen der Bw. Konkurs eröffnet und mit Beschluss vom
7.12.2004 nach rechtskräftiger Bestätigung des am 17.8.2004
angenommenen Zwangsausgleiches wieder aufgehoben.
Im Zuge einer die Jahre 1999 bis 2001 umfassenden
abgabenbehördlichen Prüfung wurden die an den Fußballklub XY
geleisteten Zahlungen sowie die Kosten des dem Verein zur Verfügung
gestellten Leasingfahrzeuges in folgender Höhe nicht als betrieblich
veranlasst anerkannt:
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1999
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2000
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2001
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Sponsoring
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925.000
ATS
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450.000,-
ATS
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Kosten Kia
Carneval
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16.531,-
ATS
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65.977,-
ATS
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67.085,-
ATS
Das Finanzamt erließ dieser Feststellung Rechnung
tragende Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 1999 bis 2000.
Diese Bescheide waren an die Bw. zu Handen des Masseverwalters Dr.L.
adressiert.
Am 12.1.2004 erhob der steuerliche Vertreter innerhalb der
verlängerten Rechtsmittelfrist gegen diese Bescheide Berufung und brachte
im Wesentlichen vor, den Sponsorzahlungen stünde eine beträchtliche
Werbewirkung gegenüber.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom
30.1.2008 als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, Sponsorzahlungen
seien nur dann Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn sie nahezu
ausschließlich auf wirtschaftlicher Grundlage beruhten und als eine
angemessene Gegenleistung für die vom Gesponserten übernommene
Verpflichtung zu Werbeleistungen angesehen werden könnten.
Die Bw. stellte innerhalb offener Frist einen
Vorlageantrag.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Behörde nahm folgenden Sachverhalt als erwiesen
an:
Die mit Berufung angefochtenen Bescheide sind datiert mit
5. November 2003 und sind an die Bw. zu Handen des Masseverwalters Dr.L.
gerichtet.
Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 17.9.2003 wurde
über das Vermögen der Bw. der Konkurs eröffnet.
Dieser Sachverhalt war rechtlich wie folgt zu
beurteilen:
Gemäß
§ 273 Abs. 1 BAO hat die
Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die
Berufung
a) nicht
zulässig ist oder
b) nicht
fristgerecht eingebracht wurde.
Durch Eröffnung des Konkurses über das
Vermögen eines Steuerpflichtigen wird das gesamte, der Exekution
unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört
oder das er während des Konkurses erlangt (Konkursmasse), dessen freier
Verfügung entzogen (§ 1 Abs. 1 KO). Der Masseverwalter ist für
die Zeit seiner Bestellung betreffend die Konkursmasse gesetzlicher Vertreter
des Gemeinschuldners iSd § 80 BAO. Auch im Abgabenverfahren tritt nach der
Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners,
soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Die
Abgaben sind daher während des Konkursverfahrens gegenüber dem
Masseverwalter, der insofern den Gemeinschuldner repräsentiert,
festzusetzen (VwGH v. 8.2.2007, 2006/15/0373 und die dort zitierte
Judikatur).
Die Erledigungen des Finanzamtes vom 5.11.2003 stellen
daher in Anbetracht der obigen Ausführungen keine wirksamen Bescheide dar.
Diese Erledigungen konnten gegenüber der Gemeinschuldnerin, der in den die
Masse betreffenden Angelegenheiten gemäß
§ 1 Abs. 1 KO die
Verfügungsfähigkeit entzogen ist, nicht wirksam erlassen werden. Die
Erledigungen wären an den Masseverwalter und nicht an die Gemeinschuldnerin
zu richten und dem Masseverwalter zuzustellen gewesen. Durch die bloße
Zustellung der an die Gemeinschuldnerin gerichteten Erledigung an den
Masseverwalter ist sie dem Masseverwalter gegenüber jedoch nicht wirksam
geworden (vgl ua Beschluss des VwGH vom 2.3.2006, 2006/15/0087). Es liegen somit
hinsichtlich der Jahre 1999 bis 2001 keine wirksamen
Körperschaftsteuerbescheide vor.
Die dagegen erhobene Berufung war daher als unzulässig
zurückzuweisen.
Wien, am 27.
Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0881-W/08
- Stammnummer
- 34894
- Gültig
- 27.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF