Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3175-W/07
Rückgängigmachung eines Erwerbsvorganges durch Auflösungsvereinbarung bei gleichzeitigem Abschluss eines neuen Kaufvertrages mit weiterer Gesellschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3175-W/07vom 26.05.2008Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die Verkäuferin wollte nur sicher gehen, dass diese Grundstückstransaktion auch im Sinne der von der Berufungswerberin und den mit ihr in einem wirtschaftlichen Naheverhältnis stehenden Gesellschaften unterbreiteten Voraussetzungen durchgeführt wird und hat deswegen der Auflösung nur unter den in der Auflösungsvereinbarung genannten Bedingungen zugestimmt. Obwohl der Masseverwalter als Verkäufer das Rücktrittsrecht wegen Nichtbezahlung des Kaufpreises hatte, wollte er für den Fall, dass der Kaufvertrag mit der P.B. & Co KEG nicht zustande kam, die Berufungswerberin nicht aus den Vertragspflichten des Kaufvertrages vom 17./18. Dezember 2001 entlassen. Außerdem war er an einer raschen Verwertung der Liegenschaften interessiert, da von der BankAG auf ihn Druck ausgeübt wurde, die Liegenschaften rasch zu verwerten und die einem Pfandrecht zugrunde liegende Schuld gegenüber der Bank zu tilgen. Dadurch, dass es zu einem Vertragsabschluss mit einer der Berufungswerberin in einem wirtschaftlichen Naheverhältnis stehenden Gesellschaft gekommen ist, steht fest, dass die Berufungswerberin ein weiteres Interesse an dem Schicksal der Liegenschaften hatte und von ihr nicht die wirtschaftliche Verfügungsmacht über diese Liegenschaften vollständig aufgegeben wurde. Voraussetzung für die Anwendung dieser Begünstigungsbestimmung ist auch, dass der Erwerber mit der Auflösung des Vertrages die durch den Kaufvertrag begründete Verfügungsmöglichkeit über die Liegenschaften wieder zur Gänze verliert.
Nicht der Masseverwalter als Verkäufer zeigte ein Interesse am weiteren Schicksal der Liegenschaften, sondern die Berufungswerberin. Durch die Auflösungsvereinbarung wurde der Vertrag zwar formell, aber nur zu dem Zweck aufgehoben, die Liegenschaften an eine mit der Berufungswerberin in einem wirtschaftlichen Naheverhältnis stehenden Gesellschaft weiter zu veräußern. Damit hat der Masseverwalter auf keinen Fall wieder die volle wirtschaftliche Verfügungsmacht über diese Liegenschaften erlangt.
Als Vertragsdatum scheint sowohl bei der Auflösungsvereinbarung als auch bei dem Kaufvertrag mit der neuen Käuferin, der P.B. & Co KEG, jeweils der 26. Mai 2003 auf. Vom Notar Herrn D.G. wurde die Echtheit der jeweils vor ihm anerkannten Unterschriften für beide Verträge am 16. Juni 2003 bestätigt, und zwar für die Auflösungsvereinbarung unter der BRZ 101/2003 und für den Kaufvertrag mit der P.B. & Co KEG unter der BRZ 102/2003. Die Auflösungsvereinbarung und auch die beiden Kaufverträge wurden jeweils von Herrn Rechtsanwalt D.R. errichtet. Die Errichtung des Kaufvertrages vom 17./18. Dezember 2001 als auch der Auflösungsvereinbarung vom 26. Mai 2003 erfolgten im alleinigen Auftrag und im alleinigen Interesse der Berufungswerberin. Auch daraus kann ersehen werden, dass die Berufungswerberin am weiteren Schicksal der Liegenschaften nicht uninteressiert war, noch dazu, wo der Auftrag für die Errichtung des Kaufvertrages mit der P.B. & Co KEG ebenfalls an Herrn Rechtsanwalt D.R. erteilt wurde.
Auch stehen Auflösungsvereinbarung und der Abschluss des Kaufvertrages mit der P.B. & Co KEG in einer derart zeitlichen Nähe (Vertragsdatum ist jeweils der 26. Mai 2003 und das Datum der Unterschriftenbeglaubigung jeweils der 16. Juni 2003), dass auszuschließen ist, dass die volle wirtschaftliche Verfügungsmacht wieder auf die Verkäuferin übergegangen ist. Außerdem stand bereits zum Zeitpunkt der Errichtung der Auflösungsvereinbarung die neue Käuferin für die gegenständlichen Liegenschaften fest. Die Auflösungsvereinbarung wurde unter der aufschiebenden Bedingung abgeschlossen, dass ein Mietvertrag gemäß dem Mietanbot der K.G.B und der Kaufvertrag mit der P.B. & Co KEG abgeschlossen werden.
Weiter lässt sich der Umstand, dass eine Verrechnung in der Auflösungsvereinbarung nach dem 30. Juni 2002 nicht enthalten ist und laut Kaufvertrag mit der P.B. & Co KEG eine Verrechnung und Abgeltung für die Nutzung der Liegenschaften in der Zeit vom 1. Juli 2002 bis 31. Mai 2003 in keine Richtung stattfindet, wirtschaftlich nur damit rechtfertigen, dass bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses der Auflösungsvereinbarung Einigkeit der Vertragsparteien über den Verkauf der Liegenschaften an die P.B. & Co KEG bestand. Auch das spricht gegen die Erlangung der vollen wirtschaftlichen Verfügungsmacht an den Liegenschaften von Herrn Rechtsanwalt D.S. als Masseverwalter im Konkurs der K=K.G.. Der Unabhängige Finanzsenat kann daher nur zu dem Ergebnis kommen, dass hier die Begünstigung des § 17 GrEStG nicht zur Anwendung kommen kann.
Gemäß
§ 207 Abs. 2 BAO beträgt die Verjährungsfrist bei Abgaben, die keine Verbrauchsteuern, feste Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des GebG oder Gebühren gemäß
§ 17a VfGG bzw. § 24 VwGG sind, fünf Jahre. Die Verjährungsfrist begann im vorliegenden Fall mit Ablauf des Jahres 2001 zu laufen. Nach § 209 Abs. 1 BAO verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr, wenn innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen werden.
Mit dem Vorhalt vom 30. September 2003 hat das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien eine nach außen erkennbare Amtshandlung zur Geltendmachung des Abgabenanspruches gesetzt. Die Verjährungsfrist, welche ohne diese Amtshandlung am 31. Dezember 2006 abgelaufen wäre, verlängert sich durch diese Amtshandlung um ein weiters Jahr, so dass die Geltendmachung des Abgabenanspruches im gegenständlichen Fall erst am 31. Dezember 2007 verjährt wäre. Zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Abgabenanspruches ist noch keine Verjährung eingetreten.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 26. Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 17 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3175-W/07
- Stammnummer
- 34865
- Gültig
- 26.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF