Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0806-I/06
Bürgschaftszahlungen für die Ehegattin als außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0806-I/06vom 16.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch die Zinell &
Madritsch Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH, vom
21. September 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Kitzbühel Lienz
vom 21. August 2006 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2004
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
In der am 31. März 2006 elektronisch eingereichten
Einkommensteuererklärung für 2004 machte der Abgabepflichtige AB unter
dem Titel "Bürgschaftszahlungen"
eine außergewöhnliche Belastung von 15.000 € geltend. Dazu
teilte die Bank dem Finanzamt mittels E-Mail am 20. April 2006 Folgendes
mit:
"Wir haben Frau
BC, der Ehegattin des
AB, zur Finanzierung des
Geschäftsbetriebes "Geschäft"
in X Kredite gewährt, für die
Herr AB die Haftung als Bürge und
Zahler gem. § 1357 ABGB übernommen hat:
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Kreditaufnahme
|
10.03.1995
|
ATS
650.000
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Bürgschaftsübernahme
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10.03.1995
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Kreditaufnahme
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03.06.1997
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ATS
550.000
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Bürgschaftsübernahme
|
03.06.1997
|
Kreditaufnahme
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01.04.1999
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ATS
300.000
|
Bürgschaftsübernahme
|
01.04.1999
|
Kreditaufnahme
|
17.01.2002
|
ATS
412.809
|
Bürgschaftsübernahme
|
17.02.2002
Mit
Auflösung des Geschäftsbetriebes im Sommer 2002 verblieben der
Unternehmerin Kredite in Höhe von € 129.025.
Da das Einkommen
der Schuldnerin zur Rückzahlung ihrer Verbindlichkeiten nicht ausreichend
war, wurde der Bürge AB zur
Zahlung aufgefordert.
Am 24.03.2003
wurde mit den Schuldnern eine Rückzahlungsvereinbarung getroffen, nach der
Herr AB eine jährliche
Rückzahlung von mindestens € 15.000 zu leisten hat. Sondertilgungen
sind jederzeit möglich.
Die
Rückzahlungen erfolgten bisher vereinbarungsgemäß:
|
2003
|
€
15.000
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2004
|
€
15.000
|
2005
|
€
15.000
Hiefür
wurden entsprechende Rückzahlungsbestätigungen
ausgestellt.
Unter der
Annahme, dass weiterhin eine jährliche Rückzahlungsrate von €
15.000 jährlich geleistet wird, ist der Kredit bis 31.12.2013 getilgt."
Am 21. August 2006 erließ
das Finanzamt einen Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2004,
mit dem die geltend gemachten Bürgschaftszahlungen nicht als
außergewöhnliche Belastung anerkannt wurden. Die Bürgschaften
seien für vier Kredite der Ehegattin jeweils bei Kreditaufnahme
übernommen worden. Laut geltender Lehre und Rechtsprechung würden
Bürgschaftszahlungen zwangsläufig erwachsen, wenn bereits bei der
Übernahme eine existenzbedrohliche Notlage vorliege. Nach dem Urteil billig
und gerecht denkender Menschen sei jedoch grundsätzlich niemand
verpflichtet, einem Angehörigen das von ihm eingegangene Unternehmerrisiko
abzunehmen (VwGH 7.9.1993, 90/14/0063; VwGH 21.9.1993, 93/14/0105). Da von einer
existenzbedrohlichen Notlage weder zum Zeitpunkt der jeweiligen Kreditaufnahme
noch zu einem späteren Zeitpunkt ausgegangen werden könne, seien die
Zahlungen mangels Zwangsläufigkeit nicht als außergewöhnliche
Belastung im Sinne des § 34 EStG 1988 anerkannt worden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Abgabepflichtige am 21.
September 2006 fristgerecht Berufung. Die Behauptung der Behörde, bei
Eingehen der Bürgschaften für seine Ehegattin wäre für diese
keine existenzbedrohende Notlage vorgelegen, sei ohne Begründung erfolgt
und stütze sich offenbar lediglich auf die naturgemäße Tatsache,
dass die zu besichernden Kredite vor Schlagendwerden der Bürgschaft
aufgenommen worden seien. In Wahrheit seien die Bürgschaften damals aus
keinem anderen Grund als der wirtschaftlichen Notlage und damit der
Existenzgefährdung der Ehegattin eingegangen worden, in der Hoffnung, diese
damit abwenden zu können.
Wie aus dem Schreiben der Bank an das Finanzamt vom 20.
April 2006 entnommen werden könne, belaufe sich die ursprüngliche
Summe der Kreditbeträge, für welche Haftungen eingegangen worden
seien, auf 1,912.809 S (= 139.009,25 €). Die bei Betriebsaufgabe im Jahr
2002 verbliebenen ungetilgten Bankschulden hätten laut Schreiben der Bank
129.025 € betragen. Nachdem also fast der gesamte Kreditbetrag bei
Betriebsaufgabe noch aushaftend gewesen sei, sei die Ehegattin unzweifelhaft von
Anfang an nicht in der Lage gewesen, ausreichend Sicherheiten beizubringen, und
sei von der Bank aus diesem Grund die Bürgschaft verlangt worden. Die
Bürgschaft sei daher sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach bereits
bei ihrem Eingehen zwangsläufig gewesen und werde daher der Antrag
bekräftigt, die nunmehr jährlich aus diesem Titel zu leistende Zahlung
des Bürgen an die Bank als außergewöhnliche Belastung
anzuerkennen. Falls gewünscht, könne eine entsprechende Stellungnahme
zur wirtschaftlichen Situation der Ehegattin bei Eingehen der Bürgschaft
von der Bank eingeholt werden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 24. Oktober bzw. 8.
November 2006 wurde die Berufung vom Finanzamt als unbegründet abgewiesen.
Die Ehegattin des Abgabepflichtigen, Frau BC, habe im September 1993 in X in Y
ein Einzelhandelsgeschäft mit Textilwaren (Modegeschäft) mit dem Namen
"Geschäft" eröffnet und bis Juni 2002 betrieben. Nach wirtschaftlich
positivem Verlauf in den Jahren 1994 bis 1996 hätten sich in den Jahren
1997 bis 1999 deutliche Verluste ergeben, die in den Jahren 2000, 2001 und im
Aufgabejahr 2002 von eher geringen Verlusten abgelöst worden seien. Im
Einklang mit der Gewinnanalyse präsentiere sich die Umsatzentwicklung, die
in den letzten Jahren einen deutlichen Abfall gegenüber den Anfangsjahren
zeige.
Auf Basis des Schreibens der Bank vom 20. April 2006
könne außer Streit gestellt werden, dass der Abgabepflichtige in den
Jahren 1995, 1997, 1999 und 2002 bei vier Kreditaufnahmen seiner Ehegattin als
Bürge und Zahler eine Haftungsübernahme eingegangen sei, wobei zum
Zeitpunkt der Geschäftsauflösung im Sommer 2002 Kredite von insgesamt
129.025 € unbeglichen ausgehaftet seien. Aufgrund mangelnder
Einkommensperspektiven der Schuldnerin sei der Abgabepflichtige zur Abstattung
des aushaftenden Rückstandes herangezogen worden, wobei mit der Bank eine
Einigung dergestalt habe erreicht werden können, dass eine jährliche
Rückzahlungsrate von 15.000 € eingeräumt und sohin eine
Abstattung bis Ende 2013 in Aussicht gestellt worden sei.
Bei Zahlungen aus Anlass eingegangener Bürgschaften
müsse nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die
Zwangsläufigkeit schon zum Zeitpunkt des Eingehens der
Bürgschaftsverpflichtungen gegeben sein. Gerade diese Zwangsläufigkeit
scheine im vorliegenden Fall nicht gegeben zu sein. Rechtliche Gründe, die
einen Steuerpflichtigen dazu verhalten, für das Einkommen oder
Vermögen seiner Ehegattin generell einzustehen, kenne die Rechtsordnung
nicht. Sittliche Gründe lägen vor, wenn die vom Steuerpflichtigen
erbrachten Leistungen nach dem Urteil billig und gerecht denkender Menschen
durch die Sittenordnung geboten seien. Dass das Handeln des Steuerpflichtigen
menschlich verständlich, vielleicht gar wünschenswert oder lobenswert
erscheinen möge, reiche nicht hin, um eine sittliche Verpflichtung
anzunehmen. Die Verschuldung aus einer betrieblichen Tätigkeit entstehe im
Rahmen des hiemit verbundenen Wagnisses, das der Unternehmer im Grunde
freiwillig auf sich genommen habe. Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes könne es aber nicht im Sinne des § 34 EStG
1988 liegen, wirtschaftliche Risken und Misserfolge eines Unternehmens, die sehr
vielschichtige Ursachen haben könnten, durch die Einräumung einer
Ermäßigung von Steuerlasten diese schlussendlich auf die
Steuerallgemeinheit abzuwälzen (VwGH 6.11.1991, 89/13/0093).
Im Streitfall könne weder eine rechtliche, sittliche
noch tatsächliche Verpflichtung zur Aufnahme von Verbindlichkeiten für
die Ehegattin bzw. für das Eingehen von Bürgschaftsübernahmen
gesehen werden, wenngleich das Verhalten des Abgabepflichtigen durchaus
menschlich verständlich und nachvollziehbar erscheinen möge. Die
Eröffnung einer Modeboutique in einer mehrheitlich eher ländlich
geprägten Region möge wohl mit der Interessenslage und der beruflichen
Hinwendung der Ehegattin in Übereinstimmung stehen, wäre aber ohne
Verquickung mit der ausnehmend guten Einkommenssituation des Abgabepflichtigen
als Musiker und Komponist schlichtweg nicht denkbar gewesen. Dass der
Abgabepflichtige schon aufgrund dieser für jede Bank sehr angenehmen
Kontraktsituation bei der Aufnahme von Krediten, zudem noch verstärkt bei
von ihm übernommenen Bürgschaftsverpflichtungen, ein durchaus
geschätzter Vertragspartner gewesen sei und nach wie vor sei, liege
angesichts der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen auf der Hand. Diese
Konstellation könne jedoch in keiner Weise Momente einer
Zwangsläufigkeit an den Tag legen, weshalb dem Berufungsbegehren der Erfolg
versagt bleiben müsse.
Am 21. November 2006 stellte der Abgabepflichtige den
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz. In der ursprünglichen Bescheidbegründung sei vom
Finanzamt behauptet worden, dass für die Ehegattin keine existenzbedrohende
Notlage vorgelegen und das Eingehen der Bürgschaft demnach nicht
zwangsläufig gewesen sei. Dem sei in der Berufung widersprochen worden. Das
Finanzamt müsse aber wohl - in richtiger Beurteilung der Rechtslage -
befunden haben, dass Bürgschaftszahlungen an sich - bei Erfüllung
sämtlicher Voraussetzungen - sehr wohl als außergewöhnliche
Belastung geltend gemacht werden können (Hinweis auf
"EStR 2000", gemeint wohl: LStR 2002,
Rz 893).
In der Berufungsvorentscheidung werde nunmehr auf diesen
Punkt nicht mehr eingegangen, sondern im Wesentlichen das Bestehen einer
rechtlichen und sittlichen Verpflichtung des Abgabepflichtigen bestritten und
aus diesem (anderen) Grund das Vorliegen einer außergewöhnlichen
Belastung verneint. Dem werde wiederum widersprochen, es lägen sowohl
rechtliche als auch sittliche Verpflichtungen vor. Die rechtliche Verpflichtung
zur Zahlung der nach Betriebsaufgabe verbliebenen Bankschulden ergebe sich aus
den übernommenen Bürgschaften gegenüber der Bank und damit
unzweifelhaft aus dem ABGB. Die sittliche Verpflichtung zum Eingehen der
Bürgschaften selbst habe sich laut Auskunft der Bank - wie dies dem
Finanzamt am 13. Juli 2006 seitens der Bank auch telefonisch bestätigt
worden sei - notwendigerweise und zwangsläufig dadurch ergeben, dass
Lieferanten angedrängt hätten und zur Abwendung von Exekutionen in das
Familienvermögen eine Finanzierung durch die Bank notwendig geworden sei.
Die Bürgschaftsübernahmen des Abgabepflichtigen seien Voraussetzung
für diese Kreditfinanzierungen gewesen. Er sei überzeugt gewesen, nur
durch diese Maßnahmen eine existenzbedrohende Notlage der Ehegattin mit
Aussicht auf Erfolg abwenden zu können.
Wenn die Abgabenbehörde nunmehr das Vorliegen einer
sittlichen Verpflichtung verneine, verkenne sie, dass sich ihre
Ausführungen auf die Bürgschaft eines Kindes für die
Abgabenschuldigkeiten seiner Mutter beziehen (Hinweis auf genannte Rz 893).
Sämtliche für die Geltendmachung von Bürgschaftszahlungen
geforderten Voraussetzungen seien im gegenständlichen Fall erfüllt.
Mit Schreiben vom 2. April 2008 beantragte die steuerliche
Vertreterin die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat (§ 282 Abs.
1 BAO) und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 284
Abs. 1 BAO).
Über
die Berufung wurde erwogen:
1) Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat:
Gemäß
§ 282 Abs. 1 BAO in der ab dem Jahr 2003 geltenden Fassung
des AbgRmRefG, BGBl. I Nr. 97/2002, obliegt die Entscheidung über
Berufungen namens des Berufungssenates dem Referenten (§ 270 Abs. 3 BAO),
außer in der Berufung (§ 250 BAO), im Vorlageantrag (§ 276 Abs.
2 BAO) oder in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1 BAO) wird die
Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat beantragt oder der Referent
verlangt, dass der gesamte Berufungssenat zu entscheiden hat. Ein Verlangen
durch den Referenten ist zulässig, wenn die zu entscheidenden Fragen
besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweisen oder
wenn der Entscheidung grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Der Antrag ist in der Berufung, im Vorlageantrag oder in
der Beitrittserklärung selbst zu stellen. Es genügt nicht, dass ein
solcher Antrag in einem (die Berufung) ergänzenden Schriftsatz gestellt
wird (Ritz, BAO-Handbuch, Seite 209; vgl. zu § 284 Abs. 1 BAO alte Fassung
auch VwGH 27.2.2001, 2000/13/0137; VwGH 23.4.2001, 96/14/0091). Der Antrag auf
Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat wurde unzweifelhaft weder in der
Berufung vom 21. September 2006 noch im Vorlageantrag vom 21. November 2006
gestellt. Ein entsprechender Antrag wurde erst in einer Berufungsergänzung
(in der Vorhaltsbeantwortung vom 2. April 2008) gestellt. Ein Rechtsanspruch auf
Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat ist somit nicht gegeben.
2) Mündliche Berufungsverhandlung: Gemäß
§ 284 Abs. 1 BAO in der ab dem Jahr 2003 geltenden Fassung des AbgRmRefG,
BGBl. I Nr. 97/2002, hat über die Berufung eine mündliche Verhandlung
stattzufinden, wenn es in der Berufung (§ 250 BAO), im Vorlageantrag
(§ 276 Abs. 2 BAO) oder in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1
BAO) beantragt wird oder wenn es der Referent (§ 270 Abs. 3 BAO) für
erforderlich hält. Nur ein rechtzeitig (und zwar in der Berufungsschrift,
in der Beitrittserklärung oder im Vorlageantrag) gestellter Antrag auf
Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung verschafft der
Partei einen Rechtsanspruch auf Anberaumung und Abhaltung einer mündlichen
Berufungsverhandlung (Ritz, BAO-Handbuch, Seite 213; vgl. auch VwGH 3.10.1990,
89/13/0002; VwGH 11.4.1991, 90/13/0023; VwGH 3.7.1991, 91/14/0112).
Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen
Berufungsverhandlung wurde unzweifelhaft weder in der Berufung vom 21. September
2006 noch im Vorlageantrag vom 21. November 2006 gestellt. Ein Rechtsanspruch
auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung ist somit nicht
gegeben, weshalb in deren Unterlassung auch kein Verfahrensmangel erblickt
werden kann. Ein entsprechender Antrag wurde erst in einer
Berufungsergänzung (in der Vorhaltsbeantwortung vom 2. April 2008)
gestellt. Anträge, die erst in einem die Berufung ergänzenden
Schreiben gestellt werden, begründen keinen Anspruch auf mündliche
Verhandlung (VwGH 23.4.2001, 96/14/0091).
Ergänzend ist festzuhalten, dass dem Berufungswerber
(Bw.) nach Einbringung der Berufung und des Vorlageantrages ohnehin ausreichend
Gelegenheit geboten wurde, sein Vorbringen mit geeigneten Unterlagen zu
untermauern. So wurde er vom Unabhängigen Finanzsenat mit Schreiben vom 21.
Dezember 2007 aufgefordert, zu der geltend gemachten
außergewöhnlichen Belastung Stellung zu nehmen. Vom Bw. wurde
daraufhin eine umfangreiche Vorhaltsbeantwortung mit zahlreichen Beilagen
eingereicht (vgl. das Schreiben vom 2. April 2008), die es der Behörde
ermöglichte, die Bürgschaftszahlungen steuerlich zu beurteilen.
Für eine amtswegige Anberaumung eines Verhandlungstermins bestand daher
keine Veranlassung.
3) Außergewöhnliche Belastung: Gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs.
2 leg.cit.) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der
Sonderausgaben (§ 18 leg.cit.) außergewöhnliche Belastungen
abzuziehen. Die Belastung muss außergewöhnlich sein, sie muss
zwangsläufig erwachsen und sie muss die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Die Belastung darf
weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
Gemäß
§ 34 Abs. 2 EStG 1988 ist die Belastung
außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl
der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher
Vermögensverhältnisse erwächst. Gemäß
§ 34 Abs. 3
EStG 1988 erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig,
wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen
Gründen nicht entziehen kann.
Bürgschaftszahlungen sind als
außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, wenn folgende
Voraussetzungen kumulativ vorliegen (VwGH 21.9.1993, 93/14/0105; VwGH 28.2.1995,
95/14/0016):
Es
ist erforderlich, dass der Steuerpflichtige glaubt, durch die Übernahme von
Bürgschaften eine existenzbedrohende Notlage eines nahen Angehörigen
mit Aussicht auf Erfolg abwenden zu können. Daher muss bereits das Eingehen
der Bürgschaft das Merkmal der Zwangsläufigkeit aufweisen.
Eine
existenzbedrohende Notlage liegt nicht schon dann vor, wenn nur die
Fortführung einer selbständigen Betätigung ohne die
Übernahme von Bürgschaften nicht mehr möglich scheint, sondern
wenn die wirtschaftliche Existenz des nahen Angehörigen überhaupt
verloren zu gehen droht, dieser also seine berufliche Existenz nicht auch auf
andere ihm zumutbare Weise hätte erhalten können.
Die
besicherten Kredite dürfen nicht dazu dienen, den Betrieb des Schuldners zu
erweitern oder ihm sonst bessere Ertragschancen zu vermitteln.
Es
besteht keine sittliche Verpflichtung eines Steuerpflichtigen zur Übernahme
von Bürgschaften für Schulden, die ein naher Angehöriger ohne
besondere Notwendigkeit eingegangen ist.
Eine
Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen setzt voraus, dass sich der
Steuerpflichtige nach dem Urteil billig und gerecht denkender Menschen der
Übernahme von Bürgschaften nicht entziehen kann. Nicht das
persönliche Pflichtgefühl des Steuerpflichtigen, sondern der objektive
Pflichtbegriff nach den herrschenden moralischen Anschauungen ist entscheidend.
Es reicht daher nicht aus, dass das Handeln des Steuerpflichtigen menschlich
verständlich ist, es muss vielmehr die Sittenordnung dieses Handeln
gebieten.
Im Streitfall ist von folgendem Sachverhalt auszugehen,
wobei sich der Unabhängige Finanzsenat insbesondere auf die im
Berufungsverfahren vorgelegte Stellungnahme der Bank vom 2. April 2008
stützte: BC, die Ehegattin des Bw., eröffnete im September 1993 ein
Einzelhandelsgeschäft mit Textilwaren mit dem Namen "Geschäft" und
betrieb dieses bis Juni 2002. Am 10. März 1995 wurde ihr von der Bank ein
Kontokorrentkredit von 650.000 S "zur
Finanzierung der Ladeneinrichtung und Betriebsmittel (Warenlager, EDV)"
gewährt, wofür der Bw. mit Bürgschaftsvertrag gleichen Datums die
Haftung als Bürge und Zahler im Sinne des § 1357 ABGB zur ungeteilten
Hand übernahm. Da es in den beiden Folgejahren bereits zu
Überziehungen dieses Kredites kam, wurde BC am 3. Juni 1997 ein weiterer
Kontokorrentkredit von 550.000 S gewährt. Diesbezüglich kam es
(zunächst) zu keiner Bürgschaftsübernahme seitens des Bw., obwohl
eine Bürgenbestellung vorgesehen war. (Dem
"Kreditvertrag" vom 3. Juni 1997
zufolge verpflichtete sich die Kreditnehmerin, für die Erfüllung der
in diesem Vertrag eingegangenen Verbindlichkeiten der Kreditgeberin genehme
Bürgen zu bestellen.)
In der Folge verschlechterte sich die wirtschaftliche
Situation beim Einzelhandelsgeschäft zunehmend und BC benötigte zur
Weiterführung des Geschäftsbetriebes aufgrund dringender
Lieferantenzahlungen einen weiteren Kredit von 300.000 S. Dieser wurde von der
Bank unter der Bedingung gewährt, dass der Bw. die Haftung als Bürge
und Zahler sowohl für diesen Neukredit als auch für den bestehenden,
noch nicht besicherten Kredit von 550.000 S übernahm. Die
Kontokorrentkredite vom 10. März 1995 (650.000 S) und 3. Juni 1997 (550.000
S) wurden sodann mit Kreditvertrag vom 1. April 1999 in einen Abstattungskredit
von insgesamt 1,200.000 S mit monatlicher Tilgung umgewandelt. Mit gleichem
Datum wurde BC der benötigte
"Betriebsmittelkredit" von 300.000 S
gewährt. Mit Bürgschaftsvertrag vom 1. April 1999 übernahm der
Bw. die Haftung als Bürge und Zahler sowohl für den Abstattungskredit
von 1,200.000 S als auch für den neuen Kontokorrentkredit von 300.000 S.
Aufgrund dringender Lieferantenzahlungen kam es in der
Folge am 17. Jänner 2002 nochmals zu einer Kreditaufnahme durch BC in
Höhe von 30.000 € (412.809 S), die als Aufstockung des bestehenden
Abstattungskredites erfolgte. Als Verwendungszweck ist
"Betriebsmittelfinanzierung -
Lieferantenzahlungen" ausgewiesen. Auch für diesen
Aufstockungsvertrag übernahm der Bw. mit Bürgschaftsvertrag vom 17.
Jänner 2002 die Haftung als Bürge und Zahler. Somit wurden von BC zur
Finanzierung des Geschäftsbetriebes "Geschäft" mit der Bank im
Zeitraum März 1995 bis Jänner 2002 Kreditverträge über
insgesamt 1,912.809 S (= 139.009,25 €) abgeschlossen, wofür der Bw.
jeweils die Haftung als Bürge und Zahler gemäß
§ 1357 ABGB
übernahm.
Im Juni 2002 erfolgte sodann die
Geschäftsauflösung, wobei sich der Gesamtschuldenstand der BC bei der
Bank auf 129.025 € belief. Im Zuge mehrerer Besprechungen wurde versucht,
eine Rückzahlungsvereinbarung für den offenen Kreditsaldo zu treffen.
Da das Vermögen der Schuldnerin zur Tilgung ihrer Verbindlichkeiten nicht
ausreichend war, wurde der Bw. als Bürge zur Zahlung aufgefordert. Am 10.
Dezember 2003 (dieses Datum wurde von der Bank in der an das Finanzamt
gerichteten E-Mail vom 20. April 2006 irrtümlich mit
"24.03.2003" bezeichnet) wurde
schließlich eine Regelung dahingehend getroffen, dass der Bw. eine
jährliche Rückzahlung von mindestens 15.000 € zu leisten hat.
Sondertilgungen sind jederzeit möglich. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte sich
der Gesamtschuldenstand aufgrund der aufgelaufenen Zinsen bereits auf 137.572,05
€ erhöht. Abzüglich eines von der Bank gewährten
Zinsnachlasses für die Jahre 2002 und 2003 von 3.806 € sowie einer im
Jahr 2003 vom Bw. bereits getätigten Teilzahlung von 15.000 € belief
sich die Restschuld zum 10. Dezember 2003 somit auf 118.766,05 €, für
die bis auf weiteres ein Zinssatz von 4,5 % verrechnet wurde (vgl. die an die
Ehegatten B am 11. Dezember 2003 in schriftlicher Form versendete
"Schuldregelung nach
Geschäftsauflösung"). Auch in den Streitjahren 2004 und 2005
leistete der Bw. vereinbarungsgemäß Rückzahlungen von jeweils
15.000 €, die entsprechenden Rückzahlungsbestätigungen (lautend
auf den Bw.) wurden dem Unabhängigen Finanzsenat vorgelegt.
Das im September 1993 von BC eröffnete
Einzelhandelsgeschäft mit Textilwaren entwickelte sich zunächst
wirtschaftlich positiv, bis einschließlich 1996 konnten Gewinne aus dem
Gewerbebetrieb erzielt werden. Von einer existenzbedrohenden Notlage eines nahen
Angehörigen, die ua. Voraussetzung für die Anerkennung von
Bürgschaftszahlungen als außergewöhnliche Belastung ist, kann
somit (zumindest) zum Zeitpunkt der ersten Kreditaufnahme nicht gesprochen
werden. So wurde der Kontokorrentkredit vom 10. März 1995 über 650.000
S auch "zur Finanzierung der Ladeneinrichtung
und Betriebsmittel (Warenlager, EDV)" aufgenommen (vgl. die Stellungnahme
der Bank vom 2. April 2008). Wie bereits ausgeführt, dürfen die
besicherten Kredite gerade nicht dazu dienen, den Betrieb des Schuldners zu
erweitern oder ihm sonst bessere Ertragschancen zu vermitteln, um eine
Bürgschaftszahlung als außergewöhnliche Belastung anerkennen zu
können.
Ab dem Jahr 1997 verschlechterte sich die wirtschaftliche
Situation beim Einzelhandelsgeschäft zunehmend, für die Jahre 1997 bis
1999 ergaben sich deutliche Verluste. In einer der Vorhaltsbeantwortung vom 2.
April 2008 beigelegten Stellungnahme zur Ertragssituation führte BC
folgende Gründe für die eingetretenen Verluste an: Die mit Beginn der
geschäftlichen Tätigkeit eingestellte, beliebte und in der Modebranche
erfahrene Verkäuferin sei ab dem Jahr 1997 in Karenz gegangen. Der neuen
Bediensteten habe eine einschlägige Erfahrung gefehlt, sie sei zuvor nicht
in der Modebranche tätig gewesen. Zudem habe ein Konkurrenzunternehmen ab
diesem Zeitpunkt dieselbe Modelinie vertrieben, ein weiterer Mitbewerber sei in
das Ortszentrum in die unmittelbare Nähe zu ihrem Standort umgezogen.
Überdies seien die Umsätze durch Neueröffnungen von
Geschäften zweier Textilhandelsketten in Z eingebrochen. Letztlich seien
auch die Schlussverkäufe immer weiter vorverlegt worden. All diese
Umstände hätten in den Jahren 1997 bis 1999 zu hohen Verlusten
geführt.
In den Jahren 2000 bis 2002 habe BC versucht, durch
Einschränkung der Personalkosten und verstärkte Werbemaßnahmen
(entsprechende Werbeaussendungen wurden dem Unabhängigen Finanzsenat
vorgelegt) wiederum in die Gewinnzone zu kommen. Aufgrund der großen
Konkurrenz und der Aussichtslosigkeit, wieder Gewinne zu erzielen, habe sie im
Juni 2002 keinen anderen Ausweg gesehen, als ihr Einzelhandelsgeschäft zu
schließen.
Für den Unabhängigen Finanzsenat ist
nachvollziehbar, dass die anhaltende Verlustsituation der Jahre 1997 bis 1999
dazu führte, dass die Ehegattin des Bw. nicht mehr in der Lage war, den
laufenden Geschäftsbetrieb zu finanzieren und die Lieferantenrechnungen zu
bezahlen. Wie BC glaubhaft versicherte (vgl. die der Vorhaltsbeantwortung vom 2.
April 2008 beigelegte Stellungnahme), besaß sie weder Grundstücke
noch anderes Vermögen, das zur Finanzierung des
Einzelhandelsgeschäftes hätte herangezogen werden können. Da kein
Eigenkapital vorhanden war, war sie gezwungen, laufend Fremdkapital aufzunehmen,
um den Geschäftsbetrieb aufrechtzuerhalten. Die bei der Bank aufgenommenen
(weiteren) Kredite dienten der Begleichung der Lieferverbindlichkeiten, wie dies
teilweise auch dem Verwendungszweck der vorgelegten Kreditverträge
entnommen werden kann.
Da BC der Bank keine Sicherheiten anbieten konnte, musste
der Bw. zur Sicherstellung aller Forderungen des Kreditgebers die Haftung als
Bürge und Zahler im Sinne des § 1357 ABGB übernehmen; andernfalls
wäre die Bank nicht bereit gewesen, BC (weitere) Kredite zu gewähren.
Der Unabhängige Finanzsenat geht - im Einklang mit dem Bw. - davon aus,
dass bei BC eine Insolvenz wohl unausweichlich gewesen wäre, wenn ihr die
(weiteren) Kredite im vorliegenden Ausmaß nicht gewährt worden
wären. BC brachte selbst zum Ausdruck (vgl. die der Vorhaltsbeantwortung
vom 2. April 2008 beigelegte Stellungnahme), dass Lieferanten sie mehrmals
gemahnt und ihr bereits mit einer Klage gedroht hätten.
Es mag in diesem Zusammenhang auf sich beruhen, zu welchem
Zeitpunkt konkret die Zahlungsunfähigkeit bei BC ohne Kreditgewährung
eingetreten wäre, wann demnach die Fortführung des
Einzelhandelsgeschäftes ohne die Übernahme der Bürgschaften nicht
mehr möglich erschienen wäre. Wie die steuerliche Vertreterin in der
Vorhaltsbeantwortung vom 2. April 2008 ausführte, dürfte die Bank bis
Anfang 1999 selbst davon ausgegangen sein, dass BC die Rückführung der
gewährten Fremdmittel über Umsatzerlöse aus eigener Kraft
bewerkstelligen könne. Die Bank dürfte sodann eine andere Erkenntnis
gewonnen haben, was am 1. April 1999 zur Umwandlung der beiden
Kontokorrentkredite (vom 10. März 1995 und 3. Juni 1997) in einen
Abstattungskredit geführt habe. Zu diesem Zeitpunkt sei nach Auffassung der
steuerlichen Vertreterin die existenzbedrohende Notlage der Ehegattin des Bw.
schlagend geworden. Für den Abstattungskredit über insgesamt 1,200.000
S habe der Bw. mit Bürgschaftsvertrag vom 1. April 1999 die Haftung als
Bürge und Zahler übernehmen müssen, widrigenfalls die Umschuldung
wohl nicht gelungen wäre und die jederzeitige Fälligstellung der
Kontokorrentkredite (und damit die Insolvenz) gedroht hätte.
Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat
(vgl. etwa VwGH 20.1.1993, 91/13/0009; VwGH 7.9.1993, 90/14/0063; VwGH
21.9.1993, 93/14/0105), liegt eine existenzbedrohende Notlage insbesondere dann
vor, wenn dem nahen Angehörigen ohne Bürgschaftsübernahme Konkurs
und damit ein vollkommener Vermögensverlust (vgl. weiters für die Zeit
nach Konkursaufhebung die §§ 60, 61 KO) droht. Auch das Vorliegen
einer existenzbedrohenden Notlage bei der Ehegattin des Bw. (demnach ab Beginn
des Jahres 1999) vermag der vorliegenden Berufung aber aus folgenden
Gründen nicht zum Erfolg zu verhelfen:
Dem Berufungsvorbringen zufolge habe vor allem eine
sittliche Verpflichtung zum Eingehen der
Bürgschaften zum Zwecke der Beseitigung der existenzbedrohenden Notlage der
Ehegattin bestanden. Sittliche Gründe liegen vor, wenn die vom
Steuerpflichtigen erbrachten Leistungen nach dem Urteil billig und gerecht
denkender Menschen durch die Sittenordnung geboten sind. Dass das Handeln des
Steuerpflichtigen menschlich verständlich, wünschenswert oder
lobenswert erscheinen mag, reicht nicht hin, um eine sittliche Verpflichtung
anzunehmen (vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, §
34 Abs. 2 bis 5 EStG 1988 Tz 3.3).
Die Verschuldung aus einer betrieblichen Tätigkeit
entsteht im Rahmen des mit dieser verbundenen Wagnisses, das der Unternehmer
freiwillig auf sich genommen hat. Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes wurde § 34 EStG nicht zu dem Zweck geschaffen,
wirtschaftliche Misserfolge des Unternehmers, die verschiedenste Ursachen haben
können, durch die Ermäßigung der Einkommensteuer anderer
Steuersubjekte zu berücksichtigen und in einem solchen Fall die Steuerlast
auf die Allgemeinheit abzuwälzen (VwGH 6.11.1991, 89/13/0093; VwGH
17.12.1998, 97/15/0055).
Nach dem Urteil billig und gerecht denkender Menschen ist
grundsätzlich niemand verpflichtet, einem Angehörigen das von diesem
eingegangene Unternehmerrisiko, zu dem auch die Insolvenzgefahr gehört,
abzunehmen (vgl. wiederum VwGH 7.9.1993, 90/14/0063; VwGH 21.9.1993,
93/14/0105). Das gilt auch für die Übernahme einer Bürgschaft im
Zusammenhang mit einer existenzbedrohenden Notlage des Ehegatten und drohendem
Konkurs (VwGH 17.12.1998, 97/15/0055). Für den Bw. bestand somit keine
sittliche Verpflichtung zur Übernahme der Bürgschaften, um den
aufgrund der unternehmerischen Tätigkeit drohenden Konkurs der Ehegattin
abzuwenden. Die Sittenordnung gebot es dem Bw. nicht, für Betriebsschulden
(Darlehensverbindlichkeiten) seiner Ehegattin im Ausmaß von 1,912.809 S
Bürgschaften zu übernehmen, mag die Sittenordnung eine solche Handlung
auch gutheißen.
Vom Bw. wurde weiters eingewendet, dass sich eine
rechtliche Verpflichtung zur Zahlung der
nach Betriebsaufgabe verbliebenen Bankschulden der Ehegattin aus den
übernommenen Bürgschaften und damit unzweifelhaft aus dem ABGB ergeben
habe. Dem ist zu entgegnen, dass bereits das Eingehen der Bürgschaft (und
nicht erst die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft) das Merkmal der
Zwangsläufigkeit aufweisen muss. Der Einwand des Bw., dass er im Hinblick
auf die abgeschlossenen Bürgschaftsverträge rechtlich zur Leistung von
Bürgschaftszahlungen verpflichtet sei, mag daher auf sich beruhen. Im
Übrigen besteht keine Rechtsnorm, die den Steuerpflichtigen zur
Übernahme einer Bürgschaft verhält (vgl. Hofstätter/Reichel,
Die Einkommensteuer, Kommentar, § 34 EStG 1988 Einzelfälle, Stichwort
"Bürgschaft"). Entgegen dem
Vorbringen im Berufungsverfahren liegt daher auch eine rechtliche Verpflichtung
zum Eingehen der Bürgschaften im Streitfall nicht vor.
Für die Übernahme einer Bürgschaft kommen
letztlich auch tatsächliche
Gründe schon rein begrifflich nicht in Betracht, weil darunter nur
Gründe zu verstehen sind, die den Steuerpflichtigen unmittelbar selbst
betreffen (vgl. dazu etwa VwGH 19.2.1992, 88/14/0170; VwGH 17.12.1998,
97/15/0055; VwGH 16.12.1999, 97/15/0126; vgl. auch Hofstätter/Reichel, Die
Einkommensteuer, Kommentar, § 34 EStG 1988 Einzelfälle, Stichwort
"Bürgschaft").
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 16. Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
außergewöhnliche BelastungBürgschaftszahlungenEhegattinexistenzbedrohende Notlagesittliche VerpflichtungUnternehmerrisikoInsolvenzgefahr
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0806-I/06
- Stammnummer
- 34758
- Gültig
- 16.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF