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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/4137-W/02

Schätzung der Abgabenbemessungsgrundlagen wegen Nichtvorlage der Buchhaltungsunterlagen.

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/4137-W/02vom 15.05.2008Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Buchhaltungsprogrammen ist das Vorliegen, respektive die Nichtdeklaration außerbücherlicher Einnahmen geradezu als zwingende Folge vorgenannter Gestion zu erachten. Das Nichtkorrelieren der Höhe der in den Abgabenerklärungen einbekannten Umsätze und Erlöse des Unternehmens des Bw. mit den tatsächlichen Verhältnissen der Jahre 1994 und 1995 manifestiert sich - ungeachtet anderer, bereits an oberer Stelle dargelegter Feststellungen und der aus diesen vom Senat gezogenen Erwägungen - auch am Inhalt des von Herrn J erstellten Schriftstückes an die Kreditüberwachungsabteilung. Nach Ansicht des erkennenden Senates gebietet sich vorgenannter Schluss geradezu, respektive rundet dieser auch das durch den Inhalt des mit 31. Jänner 1996 datierten Schriftstückes der Kreditüberwachungsabteilung geschaffene Bild, wonach die Rückführung der in der Höhe von öS 9.569.000.- aufgenommenen Kredite (die monatliche Belastung beläuft sich auf öS 106.000.- bzw. auf eine solche von öS 1.272.000.- per anno) nicht möglich ist, da - trotz des Hinweises auf außerbücherliche Einnahmen - die Erträge des Unternehmens des Bw. sowie jenes seiner Ehegattin [die Buchhaltung vorgenannter Unternehmen weist für das Jahr 1994 einen Gesamtverlust von öS 315.000.- (darin enthalten ein Verlust des Unternehmens der Ehegattin des Bw. von öS 400.000.- ), bzw. für das Jahr 1995 einen Gesamtüberschuss von öS 460.000.- (darin enthalten Gewinn aus dem Unternehmen der Ehegattin des Bw. von öS 104.000.- aus)] in keiner Relation zu der zu bedienenden Kreditsumme stehen. Den Umstand, dass in dem Bezug habenden Schriftstück einerseits von außerbücherlichen Einnahmen gesprochen wird, andererseits die beschlagnahmten EDV- Dateien des Unternehmens des Bw. sowie die sonstigen Unterlagen betreffend seiner sonstigen wirtschaftlichen Verflechtungen, wertet der erkennende Senat dahingehend, dass das Rechenwerk, respektive die den Umsatz- und Einkommensteuerklärungen für die Jahre 1994 und 1995 zugrunde gelegten Daten, nicht den tatsächlich erzielten Betriebsergebnissen entsprechen. Die vom steuerlichen Vertreter ins Treffen geführte, an den Bw. gerichtete Stellungnahme vom 18. September 2001 zum Aktenvermerk vom 31. Jänner 1996, der gemäß die in Punkt 2 des Vermerks angesprochenen außerbücherlichen Einnahmen lediglich im Sinne einer branchenbedingten Möglichkeit derartige Einnahmen erzielen zu können, zu interpretieren sei, wobei tatsächliche Zahlungsströme nicht nachzuvollziehen seien, respektive außerbücherliche Einnahmen nicht auf das Unternehmen des Bw. zu beziehen seien, ist als Versuch einer "nachträglichen Entlastung" zu qualifizieren und ändert nichts daran, dass - so wie unter Punkt 3 des Aktenvermerks "Kreditrückzahlungsfähigkeit" dargelegt, der Bw. dem Kreditinstitut gegenüber auf außerbücherliche Einnahmen hingewiesen hat, somit aus eigenem die Existenz zusätzliche Einkunftsquellen "ins Spiel" gebracht hat. Dies offensichtlich zum Zweck der Sicherung der Finanzierung durch die Bank, wobei im Hinblick auf die Kreditgewährung davon auszugehen ist, dass die Mitarbeiter vom Vorliegen derartiger "außerbücherlicher Einnahmen" überzeugt waren. Ebenso vermochten auch die übrigen, in die Richtung einer Verletzung der Ermittlungspflicht der Abgabenbehörde erster Instanz abzielenden Einwendungen des Bw. nichts an der Tatsache zu ändern, dass die Schätzung der Abgabenbemessungsgrundlagen dem Grund nach völlig rechtens erfolgt ist. Diese Schlussfolgerung des erkennenden Senates liegt darin begründet, als es am Bw. gelegen gewesen wäre, die im Zuge des Prüfungsverfahrens mehrmals in Aussicht gestellten Unterlagen nachzureichen. Im Falle der Beteiligung an der in Deutschland domizilierten x1GmbH ist dem Bw. zwar zuzustimmen, dass er in Ansehung der Prüfung gemäß § 99 Abs.2 FinStrG zwar nicht zur Beschaffung der Unterlagen gezwungen werden kann, dessen ungeachtet aber dann, wenn die Behörde von entscheidungsrelevanten Tatsachen nur durch den Beschuldigten selbst Kenntnis erlangen kann (VwGH v. 18.3. 1991 90/14/0260), diesen eine Mitwirkungspflicht trifft (Reger/Hacker/Kneidinger, FinStrG³, § 99 Tz 14). Was die Schätzungsmethode der Prüferin anlangt, so ist diese nach dem Dafürhalten des erkennenden Senates insoweit schlüssig und nachvollziehbar, als - mangels Vorlage von Buchhaltungsunterlagen sowie mangels substantieller Einwendungen des Bw. - die gleichsam im Umlageverfahren in Ansatz gebrachte Verkaufszahl der EDV Systeme pro Jahr auf Basis der in den beschlagnahmten Unterlagen ausgewiesenen (Gesamt)Verkaufszahlen der Jahre 1988 bis 1996 erfolgt ist. In diesem Zusammenhang erscheint auch der Ansatz des durchschnittlichen Verkaufspreises pro System mit öS 39.900.- als keineswegs überhöht, sondern ist dieser angesichts der in den beschlagnahmten Listen ausgewiesenen Bandbreiten von öS 0, über öS 9.900, 14900.- 19.900, 49.900.- bis zu öS 59.900.- mit rund 67% des Höchstpreises angesichts der weitwendig beschriebenen Geschäftsgebarung des Bw. als durchaus moderat zu qualifizieren. Des weiteren ist es als Folge evidenter maßen abgeschlossener Lizenz- und Serviceverträge ebenso wenig zu beanstanden auch diesen Einkunftsquellen entsprechende Umsatzerlöse zuzuordnen. An dieser Stelle verbleibt seitens des erkennenden Senates anzumerken, dass die auf ebenfalls den beschlagnahmten Unterlagen entnommenen Basen errechneten Werte bezogen auf die Tätigkeitszeit des Einzelunternehmens des Bw. als schlüssig und nachvollziehbar zu werten waren. An diesem Ergebnis mochte auch das im Zusammenhang mit dem Kündigungsschreiben des Bw. vom 19. September 1998 vorgebrachte Argument, wonach die darin angegebenen Verkaufszahlen der Rechtfertigung der Kündigung gedient hätten insoweit nichts zu ändern, da diese Vorgangsweise nicht zwingend bedeutet, dass die genannten Zahlen auch tatsächlich falsch sind Ebenso geht auch der mehrmals im Berufungsschriftsatz erhobene Einwand, dass es sich bei den bestellten 400 Depots nicht um EDV- Systeme, sondern tatsächlich um Haarkosmetika gehandelt habe, angesichts der Tatsache, dass ein derartiger Wert überhaupt keinen Eingang in die Schätzungsbasis gefunden hat, völlig ins Leere. Hingegen sah der erkennende Senat den Vorwurf der unrichtigen Einbeziehung der auf den Bruttobetrag von öS 63.000.- lautenden DM- Rechnung vom 24. Mai 1994 in die Umsätze des Einzelunternehmens des Bw. insoweit als berechtigt an, als das Einzelunternehmen des Bw. selbst im Zeitpunkt der am 4. August 1994 erfolgten Überweisung evidenter maßen nicht unternehmerisch tätig war. In rechnerischer Hinsicht waren daher - in teilweiser Stattgabe des gegen den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1994 erhobenen Rechtsmittels - die von der Betriebsprüfung ermittelten Entgelte um den Nettobetrag von öS 52.500.- zu vermindern und mit öS 3.605.500.- zum Ansatz zu bringen. Korrespondierend damit waren in ertragsteuerlicher Hinsicht, ob zu vermindernder Mehrsteuern, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb (laut Betriebsprüfung) im Rahmen der Rechtsmittelerledigung um die auf vorgenannten Nettobetrag entfallende Umsatzsteuer von öS 10.500.- zu erhöhen und mit öS 154.651.- zum Ansatz zu bringen. Im Endergebnis war daher der angefochtene Bescheid hinsichtlich Einkommensteuer für das Jahr 1994 zu Ungunsten des Bw. abzuändern. Die hauptsächlich auf dem Vorwurf mangelhafter behördlicher Ermittlungen beruhenden Einwendungen des Bw. vermögen das Schätzungsergebnis nicht zu erschüttern bzw. hat es der Bw. generell verabsäumt, wie im Falle der KHK Datei, die im Berufungsschriftsatz als beigelegt deklarierte Entlastungsbeweise tatsächlich anzutreten, respektive entsprechende Unterlagen nachzureichen. Ebenso kann nach dem Dafürhalten des erkennenden Senates angesichts der ausführlichen Stellungnahmen der Betriebsprüfung (auf welche in diesem Zusammenhang ausdrücklich verwiesen wird), vom Vorliegen von Verfahrensmängeln (Verletzung des Parteiengehörs, ungerechtfertigter Zeitdruck, Akteneinsicht) keine Rede sein und entbehren somit die in diese Richtung erhobenen Einwendungen des Bw. jeglicher Grundlage. Der Vollständigkeit halber ist der Bw. betreffend die einer Schätzung naturgemäß anhaftenden Unsicherheiten auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, der gemäß derjenige diese nachteiligen Folgen hinnehmen muss, der - so wie der Bw. - Anlass zur Schätzung gibt (VwGH v. 30.9. 1998, 97/13/0033; v. 19.3. 2002, 98/14/0026; v. 27.8. 2002, 96/14/0111). In Anbetracht vorstehender Ausführungen war daher wie im Spruch zu entscheiden. Beilagen: 4 Berechnungsblätter Wien, am 15. Mai 2008

Normen und Schlagworte

Schätzung der AbgabenbemessungsgrundlagenBuchführungsmängel

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/4137-W/02
Stammnummer
34703
Gültig
15.05.2008 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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