Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4137-W/02
Schätzung der Abgabenbemessungsgrundlagen wegen Nichtvorlage der Buchhaltungsunterlagen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/4137-W/02vom 15.05.2008Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Buchhaltungsprogrammen ist das Vorliegen, respektive die Nichtdeklaration
außerbücherlicher Einnahmen geradezu als zwingende Folge vorgenannter
Gestion zu erachten.
Das
Nichtkorrelieren der Höhe der in den Abgabenerklärungen einbekannten
Umsätze und Erlöse des Unternehmens des Bw. mit den tatsächlichen
Verhältnissen der Jahre 1994 und 1995 manifestiert sich - ungeachtet
anderer, bereits an oberer Stelle dargelegter Feststellungen und der aus diesen
vom Senat gezogenen Erwägungen - auch am Inhalt des von Herrn J erstellten
Schriftstückes an die Kreditüberwachungsabteilung.
Nach Ansicht
des erkennenden Senates gebietet sich vorgenannter Schluss geradezu, respektive
rundet dieser auch das durch den Inhalt des mit 31. Jänner 1996 datierten
Schriftstückes der Kreditüberwachungsabteilung geschaffene Bild,
wonach die Rückführung der in der Höhe von öS 9.569.000.-
aufgenommenen Kredite (die monatliche Belastung beläuft sich auf öS
106.000.- bzw. auf eine solche von öS 1.272.000.- per anno) nicht
möglich ist, da - trotz des Hinweises auf außerbücherliche
Einnahmen - die Erträge des Unternehmens des Bw. sowie jenes seiner
Ehegattin [die Buchhaltung vorgenannter Unternehmen weist für das Jahr 1994
einen Gesamtverlust von öS 315.000.- (darin enthalten ein Verlust des
Unternehmens der Ehegattin des Bw. von öS 400.000.- ), bzw. für das
Jahr 1995 einen Gesamtüberschuss von öS 460.000.- (darin enthalten
Gewinn aus dem Unternehmen der Ehegattin des Bw. von öS 104.000.- aus)] in
keiner Relation zu der zu bedienenden Kreditsumme stehen.
Den Umstand,
dass in dem Bezug habenden Schriftstück einerseits von
außerbücherlichen Einnahmen gesprochen wird, andererseits die
beschlagnahmten EDV- Dateien des Unternehmens des Bw. sowie die sonstigen
Unterlagen betreffend seiner sonstigen wirtschaftlichen Verflechtungen, wertet
der erkennende Senat dahingehend, dass das Rechenwerk, respektive die den
Umsatz- und Einkommensteuerklärungen für die Jahre 1994 und 1995
zugrunde gelegten Daten, nicht den tatsächlich erzielten
Betriebsergebnissen entsprechen.
Die vom
steuerlichen Vertreter ins Treffen geführte, an den Bw. gerichtete
Stellungnahme vom 18. September 2001 zum Aktenvermerk vom 31. Jänner 1996,
der gemäß die in Punkt 2 des Vermerks angesprochenen
außerbücherlichen Einnahmen lediglich im Sinne einer
branchenbedingten Möglichkeit derartige Einnahmen erzielen zu können,
zu interpretieren sei, wobei tatsächliche Zahlungsströme nicht
nachzuvollziehen seien, respektive außerbücherliche Einnahmen nicht
auf das Unternehmen des Bw. zu beziehen seien, ist als Versuch einer
"nachträglichen Entlastung" zu qualifizieren und ändert nichts daran,
dass - so wie unter Punkt 3 des Aktenvermerks
"Kreditrückzahlungsfähigkeit" dargelegt, der Bw. dem Kreditinstitut
gegenüber auf außerbücherliche Einnahmen hingewiesen hat, somit
aus eigenem die Existenz zusätzliche Einkunftsquellen "ins Spiel" gebracht
hat.
Dies
offensichtlich zum Zweck der Sicherung der Finanzierung durch die Bank, wobei im
Hinblick auf die Kreditgewährung davon auszugehen ist, dass die Mitarbeiter
vom Vorliegen derartiger "außerbücherlicher Einnahmen" überzeugt
waren.
Ebenso
vermochten auch die übrigen, in die Richtung einer Verletzung der
Ermittlungspflicht der Abgabenbehörde erster Instanz abzielenden
Einwendungen des Bw. nichts an der Tatsache zu ändern, dass die
Schätzung der Abgabenbemessungsgrundlagen dem Grund nach völlig
rechtens erfolgt ist.
Diese
Schlussfolgerung des erkennenden Senates liegt darin begründet, als es am
Bw. gelegen gewesen wäre, die im Zuge des Prüfungsverfahrens mehrmals
in Aussicht gestellten Unterlagen nachzureichen.
Im Falle der
Beteiligung an der in Deutschland domizilierten x1GmbH ist dem Bw. zwar
zuzustimmen, dass er in Ansehung der Prüfung gemäß
§ 99
Abs.2 FinStrG zwar nicht zur Beschaffung der Unterlagen gezwungen werden kann,
dessen ungeachtet aber dann, wenn die Behörde von entscheidungsrelevanten
Tatsachen nur durch den Beschuldigten selbst Kenntnis erlangen kann (VwGH v.
18.3. 1991 90/14/0260), diesen eine Mitwirkungspflicht trifft
(Reger/Hacker/Kneidinger, FinStrG³, § 99 Tz 14).
Was die
Schätzungsmethode der Prüferin anlangt, so ist diese nach dem
Dafürhalten des erkennenden Senates insoweit schlüssig und
nachvollziehbar, als - mangels Vorlage von Buchhaltungsunterlagen sowie mangels
substantieller Einwendungen des Bw. - die gleichsam im Umlageverfahren in Ansatz
gebrachte Verkaufszahl der EDV Systeme pro Jahr auf Basis der in den
beschlagnahmten Unterlagen ausgewiesenen (Gesamt)Verkaufszahlen der Jahre 1988
bis 1996 erfolgt ist.
In diesem
Zusammenhang erscheint auch der Ansatz des durchschnittlichen Verkaufspreises
pro System mit öS 39.900.- als keineswegs überhöht, sondern ist
dieser angesichts der in den beschlagnahmten Listen ausgewiesenen Bandbreiten
von öS 0, über öS 9.900, 14900.- 19.900, 49.900.- bis zu öS
59.900.- mit rund 67% des Höchstpreises angesichts der weitwendig
beschriebenen Geschäftsgebarung des Bw. als durchaus moderat zu
qualifizieren.
Des weiteren
ist es als Folge evidenter maßen abgeschlossener Lizenz- und
Serviceverträge ebenso wenig zu beanstanden auch diesen Einkunftsquellen
entsprechende Umsatzerlöse zuzuordnen.
An dieser
Stelle verbleibt seitens des erkennenden Senates anzumerken, dass die auf
ebenfalls den beschlagnahmten Unterlagen entnommenen Basen errechneten Werte
bezogen auf die Tätigkeitszeit des Einzelunternehmens des Bw. als
schlüssig und nachvollziehbar zu werten waren.
An diesem
Ergebnis mochte auch das im Zusammenhang mit dem Kündigungsschreiben des
Bw. vom 19. September 1998 vorgebrachte Argument, wonach die darin angegebenen
Verkaufszahlen der Rechtfertigung der Kündigung gedient hätten
insoweit nichts zu ändern, da diese Vorgangsweise nicht zwingend bedeutet,
dass die genannten Zahlen auch tatsächlich falsch sind
Ebenso geht
auch der mehrmals im Berufungsschriftsatz erhobene Einwand, dass es sich bei den
bestellten 400 Depots nicht um EDV- Systeme, sondern tatsächlich um
Haarkosmetika gehandelt habe, angesichts der Tatsache, dass ein derartiger Wert
überhaupt keinen Eingang in die Schätzungsbasis gefunden hat,
völlig ins Leere.
Hingegen sah
der erkennende Senat den Vorwurf der unrichtigen Einbeziehung der auf den
Bruttobetrag von öS 63.000.- lautenden DM- Rechnung vom 24. Mai 1994 in die
Umsätze des Einzelunternehmens des Bw. insoweit als berechtigt an, als das
Einzelunternehmen des Bw. selbst im Zeitpunkt der am 4. August 1994 erfolgten
Überweisung evidenter maßen nicht unternehmerisch tätig
war.
In
rechnerischer Hinsicht waren daher - in teilweiser Stattgabe des gegen den
Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1994 erhobenen Rechtsmittels - die von
der Betriebsprüfung ermittelten Entgelte um den Nettobetrag von öS
52.500.- zu vermindern und mit öS
3.605.500.- zum Ansatz zu
bringen.
Korrespondierend
damit waren in ertragsteuerlicher Hinsicht, ob zu vermindernder Mehrsteuern, die
Einkünfte aus Gewerbebetrieb (laut Betriebsprüfung) im Rahmen der
Rechtsmittelerledigung um die auf vorgenannten Nettobetrag entfallende
Umsatzsteuer von öS 10.500.- zu erhöhen und mit öS
154.651.- zum Ansatz zu bringen.
Im Endergebnis
war daher der angefochtene Bescheid hinsichtlich Einkommensteuer für das
Jahr 1994 zu Ungunsten des Bw. abzuändern.
Die
hauptsächlich auf dem Vorwurf mangelhafter behördlicher Ermittlungen
beruhenden Einwendungen des Bw. vermögen das Schätzungsergebnis nicht
zu erschüttern bzw. hat es der Bw. generell verabsäumt, wie im Falle
der KHK Datei, die im Berufungsschriftsatz als beigelegt deklarierte
Entlastungsbeweise tatsächlich anzutreten, respektive entsprechende
Unterlagen nachzureichen.
Ebenso kann
nach dem Dafürhalten des erkennenden Senates angesichts der
ausführlichen Stellungnahmen der Betriebsprüfung (auf welche in diesem
Zusammenhang ausdrücklich verwiesen wird), vom Vorliegen von
Verfahrensmängeln (Verletzung des Parteiengehörs, ungerechtfertigter
Zeitdruck, Akteneinsicht) keine Rede sein und entbehren somit die in diese
Richtung erhobenen Einwendungen des Bw. jeglicher Grundlage.
Der
Vollständigkeit halber ist der Bw. betreffend die einer Schätzung
naturgemäß anhaftenden Unsicherheiten auf die ständige
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, der gemäß
derjenige diese nachteiligen Folgen hinnehmen muss, der - so wie der Bw. -
Anlass zur Schätzung gibt (VwGH v. 30.9. 1998, 97/13/0033; v. 19.3. 2002,
98/14/0026; v. 27.8. 2002, 96/14/0111).
In Anbetracht
vorstehender Ausführungen war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Beilagen: 4 Berechnungsblätter
Wien, am 15.
Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 275 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/4137-W/02
- Stammnummer
- 34703
- Gültig
- 15.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF