Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4137-W/02
Schätzung der Abgabenbemessungsgrundlagen wegen Nichtvorlage der Buchhaltungsunterlagen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/4137-W/02vom 15.05.2008Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Hofrätin Dr. Judith
Leodolter und die weiteren Mitglieder Hofrat Mag. Wolfgang Ryda, Mag. Harald
Österreicher und Dr. Robert Zsifkovits über die Berufung des Bw., vom
15. März 2002 gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 12.,
13. und 14. Bezirk und Purkersdorf, vom 30. März 2001 betreffend die
Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer 1994 und
1995 und Umsatz- und Einkommensteuer 1994 und 1995 nach der am 15. Mai 2008 in
1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten
Berufungsverhandlung
1.
beschlossen:
Die Berufung
gegen die, die Wiederaufnahme der Verfahren verfügenden Bescheide
hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1994 und 1995 wird
gemäß
§ 275 BAO für zurückgenommen erklärt.
2. entschieden:
Der Berufung
gegen den Bescheid hinsichtlich Umsatzsteuer für das Jahr 1994 wird
teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene
Bescheid wird abgeändert.
Der angefochtene
Bescheid hinsichtlich Einkommensteuer für das Jahr 1994 wird (zu Ungunsten
des Bw.) abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den beiliegenden
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Teil dieses
Bescheidspruchs.
Die Berufung
gegen die Bescheide hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr
1995 wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist als
ausgebildeter Informatiker in der EDV Branche tätig und entwickelt seit dem
Jahr 1986 in verschiedenen Firmen ein Kassensystem für Friseurbetriebe
namens S.
Zunächst
wurde der Bw. erklärungsgemäß zur Umsatz- und Einkommensteuer
für die Jahre 1994 und 1995 veranlagt, wobei die Bezug habenden
Abgabenbescheide in Rechtskraft erwuchsen.
Am 22. Juli
1999 kam es im Auftrag des beim Finanzamt für den 1. Bezirk eingerichteten
Spruchsenates bei den Unternehmen xGmbH sowie yGmbH zu einer Hausdurchsuchung im
Zuge derer auch Unterlagen (Firmenverträge, Saldenlisten,
Grundaufzeichnungen) der (im Zeitraum September 1994 bis November 1995
bestehenden) Einzelfirma des Bw. beschlagnahmt wurden.
Aus diesen
Unterlagen konnte folgender Sachverhalt entnommen werden, welcher in dem mit 2.
April 2001 datierten BP-Bericht nachstehenden Niederschlag gefunden hat:
Tz
14 Allgemeine Feststellungen im Rahmen der Hausdurchsuchung
Zunächst
sei S über die am 15.6.1987 gegründete, zwischenzeitig in Liquidation
befindliche xGmbH, in welcher der Bw. ab dem 5. 8. 1987 als
Geschäftsführer fungierte, vertrieben worden, wobei den abnehmenden
Friseuren auch die Betreuung, respektive Servicierung der verkauften Soft - und
Hardware angeboten worden ist.
Aus dem
Schriftverkehr des Bw. mit den Außendienstmitarbeitern der Fa. W seien als
Vorteile des obgenannten Kassensystem unter anderem das flächendeckende
Servicenetz im Bundesgebiet, die Auslegung des Produktes auf die
österreichischen Steuergesetze, das Kassenmodul mit der gemeinsamen
Abbuchungsmöglichkeit von Barerlägen, sowie per Scheck oder mittels
Gutschein geleisteter Zahlungen inklusive deren Verknüpfung mit der
Kundendatei, die Kassenrolle für durchgeführte Kassenbuchungen, um auf
abgabenbehördliches Verlangen einzelne Kassenfälle
überprüfbar zu machen, das Provisionsmodul für jeden einzelnen
Mitarbeiter, das Personal An- und Abmeldesystem und das Salontendenz- und
Kostenrechnungssystem zum Zwecke des schnellen Überblicks von
Kundenzuwächsen bzw. Kundenverlusten und/oder Leistungsverlusten, ins
Treffen geführt worden.
Einem weiteren
Schriftsatz mit der deutschen xKSGmbH sei entnommen worden, dass die
Produktlinie S in verschiedenen Versionen (seit dem Jahr 1996 in der Version
Windows bzw. in der 7.1. DOS Version) angeboten worden sei, respektive diese
differenzierte Ausbaustufen beinhaltet hätten, wobei die
Richtverkaufspreise derselben in einem Bereich von öS 0 über 9.900.-,
14.900.-, 19.9000, 39.900 bis öS 59.900.- angesiedelt gelegen gewesen
seien.
Für das
Produkt selbst sei vom Bw. bzw. von einem beauftragten Dritten ein
Datenkryptmodul entwickelt worden, welches die Vorteile der
Datenverschlüsselung sowie den über Datenschutzkarte und Chipkarte
durchzuführenden vollen Software - Kopierschutz beinhaltet habe.
Die Chipkarten
wiederum seien in eine S - Personalkarte und eine S - Mastercard, sprich eine so
genannte Chefkarte mit codiertem Modulzugang unterteilt worden.
In den Jahren
1988 bis 1991 habe die xGmbH im Inland mit der GGmbH und im Anschluss daran bis
zum Jahr 1994 mit der Fa. L zusammengearbeitet.
Laut dem
Finanzdirektor der GGmbH Herrn Dr. JB seien in Österreich rund 400 EDV
Depots von der xGmbH lanciert worden, wobei sich der Preis für die Software
allein zwischen öS 40.000.- und öS 50.000.- bewegt habe.
Im Zeitraum
1989 bis zum Jänner 1998 habe vorgenanntes Unternehmen Lizenzeinnahmen von
der in Deutschland domizilierten Fa. x1GmbH bezogen, wobei als Lizenzgeber die
zGmbH (nunmehr xGmbH) aufgetreten sei.
Hierbei wurde
das deutsche Unternehmen vertragsmäßig mit Ausnahme Österreichs
und der COMECON Staaten zum weltweiten Vertrieb der Softwareprodukte S und S1
berechtigt.
Daneben sei in
den USA eine Unterlizenz an die Fa. AW vergeben worden, wobei nämliche
Lizenzgebühren, respektive die aus dem Verkauf der EDV Anlagen
resultierenden Erlöse je zu 50% der Fa. x1GmbH sowie der Fa. zGmbH
zugeflossen seien.
Daneben sei es
zum Abschluss eines am 23. Dezember 1988 vom Bw. unterfertigten Vertriebs- und
Lizenzvertrages zwischen der x1GmbH und der in Deutschland domizilierten AWAKG
gekommen, wobei für den Lizenznehmer der Geschäftsführer der Fa.
AW gezeichnet habe, und dessen Inhalt auf die Gestattung des Vertriebs des
Softwareprodukts S1 in den USA, Israel, Kanada und Japan gelautet habe.
Ungeachtet oben
dargestellter Vertragskonstrukte sei weder dem Rechenwerk der Einzelfirma des
Bw., noch jenen der in Form von Kapitalgesellschaften betriebenen Unternehmen
die Verbuchung korrespondierender Erlöse zu entnehmen gewesen.
In der Folge
sei am 17. August 1994 die xGmbH mittels Generalversammlungsbeschluss
aufgelöst, Herr Dr. AL zum Liquidator bestellt worden und das Unternehmen
schlussendlich am 19. November 1996 aus dem Firmenbuch gelöscht
worden.
Die zum
damaligen Zeitpunkt aushaftenden Abgabenschulden von rund öS 2.900.000.-
seien nach Angaben des Liquidator als uneinbringlich zu betrachten.
Abgabenbehördlich
befragt zur monetären Situation der xGmbH , respektive des Vorhandenseins
liquider Geldmittel habe der Bw. am 19.6. 1996 auf den bestellten Liquidator
verweisen, wobei - ungeachtet vorgenannter Aussage - dieser am 24.3. 1997 auf
schriftlichem Weg dem ehemaligen Gesellschafter der zGmbH bzw. xGmbH Herrn PP
die Ausschüttung eines (vom Liquidator abgerechneten) Guthabens von öS
21.000.- in Aussicht gestellt habe.
Der Bw. habe im
September 1994 den Unternehmensgegenstand der in Liquidation befindlichen xGmbH
samt den, 764 Personen umfassenden Kundenstock in sein Einzelunternehmen
transferiert, wobei diese ab Dezember 1995 wiederum von der neu gegründeten
yGmbH übernommen worden seien.
Aus der
weiteren Sichtung der Unterlagen ergaben sich für die Einzelfirma des Bw.
betreffend die Jahre 1994 und 1995 nachstehende Feststellungen:
Im Zuge der
Hausdurchsuchung sei ein aus dem Jahr 1996 stammendes, von Herrn J
(Kreditüberwachung EB) verfasstes Schriftstück vorgefunden worden,
dessen Inhalt besagte, dass der Bw. und dessen Ehegattin Einkünfte aus
Einzelunternehmen beziehen, wobei der Bw. selbst auf außerbücherliche
Einnahmen seines Unternehmens hingewiesen habe.
Der Bw.
wiederum habe am 7. Dezember 1994 bei der EB AG einen Kredit in der Höhe
von öS 2.842.000.- aufgenommen, wobei der Kreditnehmer den unwiderruflichen
Auftrag erteilt habe, mit den Kreditvaluta die gegenüber der Fa. xGmbH
bestehende Forderungen abzudecken.
Darüber
hinaus habe sich die Bank auf Wunsch der Ehegatten B bereit erklärt, den
vormaligen Gesellschafter der in Liquidation befindlichen Kapitalgesellschaft
Herrn PP aus der seinerzeitig übernommenen Haftung als Bürge und
Zahler zu entlassen.
Im Zuge des
Betriebsprüfungsverfahren seien Niederschriften mit den
Geschäftspartnern des Bw. aufgenommen worden, wobei am 20. November 2000
Herr Dr. JB, Finanzdirektor der Fa. GGmbH, zu Protokoll gegeben habe, dass der
Bw. im Zuge von Besprechungen und im Beisein des Geschäftsführers
letztgenannten Unternehmens die Möglichkeit der Umsatzverkürzung mit
Hilfe des Programms S erwähnt habe, wobei der Verkürzungsprozentsatz
selbst vom jeweiligen Anwender frei wählbar sei.
Im Zuge einer
mit dem Bw. am 23. November 2000 aufgenommenen Niederschrift habe dieser
angegeben, dass die Buchhaltungsunterlagen für die Einzelfirma nicht mehr
auffindbar seien. Dessen ungeachtet werde der Bw. die Buchhaltungskonten bei
seinem (damaligen) steuerlichen Vertreter anfordern.
Trotz
mehrmaliger Urgenzen der Betriebsprüfung seien vom Bw. weder
Buchhaltungsunterlagen, noch Buchhaltungskonten vorgelegt worden.
Tz
15 a und b Schätzungsverpflichtung und Durchführung der
Schätzung
a.
Schätzungsverpflichtung der Abgabenbehörde
In Ansehung des
in Tz 14 dargelegten Sachverhaltes, des Umstandes der Nichtvorlage der
Buchhaltungsunterlagen sowie der Tatsache, dass der Bw., befragt zur Höhe
der Umsätze aus der Geschäftsbeziehung zur Fa. DD GmbH, trotz eines, -
bei letztgenanntem Unternehmen erhobenen, - den Zeitraum Oktober 1994 bis
laufend umfassenden Auftragsvolumen von rund. öS 6.000.000.- repliziert
habe, die genauen Werte nicht auswendig zu wissen, gelangte die
Abgabenbehörde erster Instanz zur Überzeugung, dass in Abweichung der
gelegten Abgabenerklärungen die umsatz- und ertragsteuerlichen
Bemessungsgrundlagen für die Jahre 1994 und 1995 im Schätzungswege zu
ermitteln seien.
b.
Durchführung der Schätzung
Im Zuge von
Erhebungen bei der in Sa domizilierten Fa. DD GmbH seien anhand der
Eingangsfakturen aus dem Verkauf von Hard- und Softwareware sowie Servicierung
herrührende Umsätze des Bw. in der Höhe von öS 1.465.100.-
(1994) bzw. öS 677.286.- (1-11/ 1995 ) festgestellt worden.
Aus einem, den
beschlagnahmten EDV - Unterlagen, entnommenen Kündigungsschreiben vom 19.
September 1998 war ersichtlich, dass der Bw. den seit 16. Dezember 1988 mit der
in Deutschland domizilierten x1GmbH bestehenden Vertriebs- und Lizenzvertrag
aufkündigte.
Unter anderem
habe der Bw. erwähnt, dass seit dem Jahr 1988 im Bundesgebiet 1.012 EDV-
Systeme verkauft, respektive ausgeliefert worden sei, während der Absatz im
ungleich höheres Kundenpotential umfassenden bundesdeutschen Markt
lediglich 600 Systeme betragen
habe.
Aus einer der
WÖI GmbH vertraulichen Unternehmensinformation vom Juni 1997 sei die
erfolgte Installation von mehr als 900 S
Systemen zu entnehmen gewesen.
Nämlicher
Umstand habe auch Eingang in ein, vom Bw. im Dezember 1997 erstelltes
Leistungsbild gefunden.
Ausgehend von
den Eckdaten der Anzahl der verkauften Systeme, der Sichtung der beschlagnahmten
Unterlagen, den Erhebungen bei den Firmen GGmbH , DD GmbH , WÖI GmbH und
den vormaligen Franchise- Partnern GS und HL sei pro EDV- System ein Netto-
Durchschnittsverkaufspreis von öS 39.900 in Ansatz zu bringen, der
vorgenannte Wert mit der Durchschnittsanzahl von gerundeten 113 im Jahr (1.012
im Zeitraum von 9 Jahren) verkauften Systemen zu multiplizieren und sodann auf
den Zeitraum September bis Dezember 1994, respektive Jänner bis November
1995 zu verteilen.
Rein
rechnerisch würde sich sohin EDV Verkaufserlöse von öS
1.502.900.- (1994) bzw. von öS 4.132.975.- (1995) ergeben.
Bezogen auf das
Ausmaß der Serviceerlöse sei den beschlagnahmten Unterlagen sich in
einer Bandbreite von öS 200.- bis zu öS 1.500.- bewegende Monatswerte
pro System zu entnehmen gewesen.
Für die
Durchführung der Schätzung sei seitens der Betriebsprüfung ein
Wert von öS 500.- (netto) zum Ansatz gebracht worden, respektive
Serviceumsätze im Ausmaß von öS 18.000.- (1994) bzw. öS
49.500.- (1995) errechnet worden.
Zusammenfassend
seien vom Bw. Gesamtumsätze (DD GmbH, sowie Verkaufs -und
Serviceumsätze laut Schätzung) im Ausmaß von öS 2.986.000.-
(1994) bzw. öS 4.859.761.- (1995) erzielt worden, respektive hätten
sich (Erlös) Abweichungen zu den Bezug habenden Werten der gelegten
Abgabenerklärungen von öS
273.437,36 (1994) bzw. von
öS
2.265.251,13 (1995) ergeben.
Neben diesen
Zurechnungen seien nach Ansicht der Betriebsprüfung darüber hinaus bis
dato nicht deklarierte Lizenzerlöse aus den Verträgen mit der x1GmbH
zu erfassen.
Nämliche
Schlussfolgerung liege in der vertraglichen Verpflichtung des Lizenznehmers 27%
vom Deckungsbeitrag der verkauften Softwareprodukte als Lizenzgebühr
entrichten zu müssen, begründet.
Der
Deckungsbeitrag wiederum sei vom Nettoverkaufspreis an den Friseurendverbraucher
abzüglich einer an den Außendienstmitarbeiter zu bezahlenden
Provision, abzüglich des Hardwareeinstandspreises ermittelt worden und sei
sodann auf dieser Basis der Prozentsatz von 27% zur Anwendung zu bringen.
Dem Umstand.
dass das in DM geführte Konto des Lizenzgebers, sprich des Bw., auf welches
die Lizenzgebühren zu entrichten gewesen seien, den Jahreserklärungen
nicht zu entnehmen gewesen sei, komme in diesem Zusammenhang keine Bedeutung
zu.
In Ermangelung
von weiterführenden Unterlagen habe auf Grund der im April 1998 zwischen
der Fa yGmbH mit der xyz abgeschlossenen vertraglichen Abnahmeverpflichtung,
welche vorgesehen habe, dass der Lizenznehmer pro Software einen Betrag von
öS 16.600.- plus 50% vom Verkaufserlös plus 28.000.- an
"Lizenzgebühr" zu entrichten habe, habe der Wert von
öS 28.000.- als Ausgangsbasis der
im Schätzungswege ermittelten Lizenzerlöse gedient.
In rechnerische
Hinsicht ging die Betriebsprüferin derart vor, als ausgehend von nach
Deutschland im Zeitraum von 1998 bis 1994 verkauften 513 EDV-Systemen,
respektive einem Monatsschnitt von 6 veräußerter Anlagen im
Endergebnis der monatliche Umsatz mit dem Betrag von
öS 168.000.- (öS 28.000.- x 6)
zu bemessen sei.
Bezogen auf die
Tätigkeitsdauer des Einzelunternehmens des Bw. (4 Monate im Jahr 1994 bzw.
11 Monate im Jahr 1995) seien die bereits teils deklarierten, teils im
Schätzungsweg ermittelten Umsätze um ebenfalls gemäß
§
184 BAO ermittelte Erlöse aus Lizenzgebühren von
öS
672.000.- (1994) bzw. um
öS 1.848.000.- (1995) zu
erhöhen gewesen.
Am 28. Juni
1990 sei an der Adresse der Unternehmen des Bw eine österreichische
Zweigniederlassung der Fa. op gegründet worden, wobei Frau US, eine nahe
Angehörige des deutschen Geschäftspartners des Bw. Herrn KS als
33%-ige Gesellschafterin vorgenannten Unternehmens fungiert habe.
Laut
Firmenpapieren gehöre dieses Unternehmen neben der UBS sowie der x1GmbH zur
Unternehmensgruppe Sc.
Die
Firmengruppe des Bw. ihrerseits rekrutiere - so die Firmenpapiere - sich aus der
xxx, der op und der x1GmbH .
Als
Bankverbindung der op , wie oben angeführt einem Mitglied der
Unternehmensgruppe Sc sei das in Wien geführte Konto der xGmbH ausgewiesen
gewesen, und sei in einer an die HGL gelegten Ausgangsrechnung vom 27. Juni 1994
- ungeachtet der Anführung eines deutschen Kontos am Firmenpapier - um
Bezahlung auf das in Wien geführte Konto ersucht.
Nach dem
Dafürhalten der Betriebsprüferin habe obige Gestion dazu gedient,
Umsätze der Besteuerung zu entziehen.
In Ansehung
vorstehender Ausführungen und auf Grund der Tatsache, dass für diese
Softwareumsätze keine Buchnachweise für Ausfuhrlieferungen
vorlägen, dessen ungeachtet die Tätigung derselben im Korrespondenzweg
bestätigt worden seien, seien diese als steuerpflichtige Umsätze zu
behandeln und dem Normalsteuersatz von 20% zu unterziehen.
In Ansehung
obiger Berechnungen hätten somit die Gesamtumsatzerhöhungen der Jahre
1994 und 1995 auf den Betrag von öS
945.437,36 (1994) sowie öS
4.113.251,13 (1995) zu lauten.
Tz
19 nicht anerkannte Lizenzgebühren 1994
Im Zuge der
Neuermittlung des Einkommens, respektive der Einkommensteuer sei bezogen auf das
Jahr 1994 der vom Bw. aus dem Titel "Lizenzgebühren" geltend gemachte
Aufwand von öS 176.495,83
außerbilanzmäßig hinzuzurechnen, da sich aus den
beschlagnahmten Unterlagen kein Hinweis ergeben habe, dass das Unternehmen des
Bw. überhaupt jemals Lizenzgebühren an ein anderes Unternehmen
entrichtet hat.
Zusammenfassend
folgte das Finanzamt den Feststellungen und erließ am 30. März 2001
im wieder aufgenommenen Verfahren neue Sachbescheide betreffend die Umsatz- und
Einkommensteuer für die Jahre 1994 und 1995.
Gegen
vorgenannte Wiederaufnahme- und Sachbescheide wurde - innerhalb mehrfach
verlängerter Rechtsmittelfrist-, mit Schriftsatz vom 15. März 2002 das
Rechtsmittel der Berufung erhoben.
Einleitend
wurde vom vormaligen steuerlichen Vertreter des Bw. ausgeführt, dass das
gesamte Betriebsprüfungsverfahren mit Verfahrensmängel behaftet sei,
da beispielsweise ein als deklarierter Besprechungstermin vom 23. Februar 2001
seitens der Abgabenbehörde in einen Schlussbesprechungstermin umgewandelt
worden sei, weswegen es dem Bw. unmöglich gewesen sei, sich in der
Zeitspanne bis zu der mit 9. März 2001 terminisierten Schlussbesprechung
vorzubereiten und zu den Vorhalten der Betriebsprüferin Stellung nehmen zu
können.
Demzufolge sei
auch die Verweigerung der Unterfertigung der über die Schlussbesprechung
aufgenommenen Niederschrift als logische Folge des Verhaltens der
Abgabenbehörde zu werten.
Die Aussage
Herrn Dris. Br , der gemäß die xGmbH 400 EDV- Depots mit einem
Softwarepreis von öS 40.000.- bis öS 50.000.- über die Fa GGmbH
lanciert hätte bzw. das Programm S der Umsatzverkürzung mittels vom
jeweiligen Anwender frei wählbaren Verkürzungsprozentsatz gedient
habe, entspreche nicht den tatsächlichen Gegebenheiten.
Dass die
Aussage Herrn Dris. Br in oben dargestellter Form nicht aufrecht zu erhalten
sei, sei aus dem Inhalt eines von der Prüfungsabteilung Strafsachen
verfassten Schriftstücks zu folgern, demgemäß die Feststellungen
bei der Fa. GGmbH nicht den Anlass für das gegen den Bw. geführte
Strafverfahren gebildet hätte.
In diesem
Zusammenhang sei anzumerken, dass behördlicherseits ungeachtet eines
entsprechenden Ersuchens des Bw. auf Einsicht in dieses Schriftstücks, die
Einsicht bis dato verweigert worden sei.
Des weiteren
seien die beschlagnahmten Unterlagen des Bw. zusammen mit den Unterlagen anderer
Steuerpflichtiger aufbewahrt worden und sei eine Einsicht selbst überhaupt
erst im Jahr 2001 möglich gewesen.
Die
Betriebsprüfung habe im übrigen ein Einsicht in die anonyme, zu den
Hausdurchsuchungen führenden Anzeige verweigert.
Rückkehrend
zur Aussage Dris. Br, der gemäß 400 Depots von Soft und
Hardwarepaketen bestellt worden seien, hätte deren Unrichtigkeit durch
einen Anruf bei der Geschäftsleitung bei der Fa. GGmbH erkannt werden
können.
Dem Bw. selbst
sei es innerhalb zweier Tage gelungen, von vorgenanntem Unternehmen die Auskunft
zu erhalten, dass es sich bei den 400 bestellten Depots tatsächlich um
Haarkosmetika gehandelt habe.
Betreffend die
so genannte Sc Gruppe sei anzumerken, dass diese in völliger
Unabhängigkeit zum Unternehmen des Bw. stehe.
An dieser
Tatsache ändere auch der Umstand, dass der Bw. bis zum Jahr 1992 zu 20% an
der deutschen op beteiligt gewesen sei, nichts, respektive wäre ohne
Probleme und vor allem ohne, dass es der Erstellung eines
Gesellschaftsschaubildes durch die Prüferin bedurft hätte, via
Einsicht in das Firmenbuch die mangelnde gesellschaftsrechtliche Verflechtung
zwischen der xGmbH und der op, Niederlassung Wien nachvollziehbar
gewesen.
Anstatt
derartige, verfahrensrechtlich gebotene Erhebungen zu pflegen, habe sich die
Betriebsprüferin damit begnügt, so wie im Falle des Dm Konto, dessen
Existenz nach ihrem Dafürhalten nicht auszuschließen sei,
Behauptungen unbewiesen im Raum stehen zu lassen.
Des weiteren
spreche das von Herrn J verfasste Schriftstück nur von
außerbücherlichen Einnahmen der, der Ehegattin des Bw.
gehörenden Einzelfirma.
Die
Betriebsprüferin habe eigenständige Umsatzverprobungen angestellt,
wiewohl sich eine, in Excel geführte und die Jahre 1994 bis 1998 umfassende
Fakturendatei der Firmengruppe B unter den beschlagnahmten Unterlagen befunden
habe.
Nämliche -
in Auszügen auf Diskette gespeicherte und der Anlage beigefügte -
Datei spiegle neben den Fakturen auch Stornierungen und Gutschriften der Jahre
1994 bis 1998 wider.
Während
die Werte der Jahre 1995 bis 1998 zu jenen der Bilanzen korrelieren, liege die
im Jahr 1994 aufgetretene Differenz (öS 650.000.-) in einer fälschlich
stornierten Rechnung in Höhe von öS 605.100.- begründet, wobei
anzumerken verbleibt, dass die Restdifferenzen aus Um- und Nachbuchungen
herrühren.
Was die
Begründung der angefochtenen Bescheide anlangt, so sei diese als mangelhaft
zu bezeichnen.
Nämliche
Schlussfolgerung liege beispielsweise schon darin begründet, dass die
Prüferin in der mit "Allgemeines" titulierten Tz 14 des Berichts den
Werdegang der Unternehmen des Bw. dargestellt habe, ohne die Wechselwirkung und
den Belang zu den im Einzelunternehmen des Bw. vorgenommenen Schätzungen
der Abgabenbemessungsgrundlagen darzutun.
Ebenso lasse
auch die Darstellung betreffend die Aufnahme des Kredits im Dezember 1994
über den Betrag von öS 2.842.000.- zur Begleichung der
Verbindlichkeiten der xGmbH den Zusammenhang mit der Prüfung des
Einzelunternehmens vermissen.
Der
Schätzungsverpflichtung der Betriebsprüfung sei nachstehendes
entgegenzuhalten:
Einleitend gehe
die Ansicht, wonach das von Herrn J verfasste Schriftstück als
Beweisgrundlage einer vorsätzlichen Abgabenverkürzung anzusehen sei,
ins Leere, da dieses einerseits nur von außerbücherlichen Einnahmen
des der Ehegattin des Bw. gehörenden Betriebs gesprochen, andererseits auf
die gute Ertragslage des Einzelunternehmens des Bw. verwiesen habe.
Ungeachtet
dessen verbleibe auch der Zusammenhang des Schriftstückes, welches sich
inhaltlich mit der Vergangenheit beschäftigt habe, mit der erst im November
1995 gegründeten Kapitalgesellschaft des Bw. im Dunklen.
Der Vorwurf,
dass die Buchhaltungsunterlagen nicht vorgelegt worden seien, entspreche nicht
den Tatsachen.
Einerseits
seien die Buchhaltungskonten der Jahre 1994 und 1995 im Zuge der
Hausdurchsuchungen beschlagnahmt und laut der Aussagen der Ehegattin des Bw. und
der bei der Hausdurchsuchung anwesenden Angestellten Frau HK mitgenommen worden,
andererseits habe der Bw. am 29. November 2000 bei der vormaligen steuerlichen
Vertretung neuerlich die Buchhaltungskonten auf eigene Rechnung besorgt und
diese der Prüferin nachgewiesenermaßen übergeben.
Angesichts
dieser Ausführungen erscheine auch die im Betriebsprüfungsbericht
angeführte Aussage des Bw. , wonach die Buchhaltungsunterlagen nicht mehr
auffindbar seien als widerlegt.
In Ansehung
eines gegen den Bw. eingeleiteten Finanzstrafverfahrens sei dieser nicht mehr zu
Auskünften verpflichtet gewesen, weswegen auch von einer mangelnden,
letztendlich in eine Schätzung der Abgabenbemessungsgrundlagen
mündenden Mitwirkungspflicht nicht gesprochen werden könne.
Ebenso wenig
könne die unexakte Erinnerung des Bw. betreffend den Beginn der
Geschäftsbeziehung und der Höhe der Umsätze, diesem selbst in
Bezug auf einen Großkunden nicht zum Nachteil gereichen, da das
Abgabenverfahren nicht die Güte des Gedächtnisses des
Abgabepflichtigen zum Gegenstand haben könne.
Darüber
hinaus sei auch die Agitation des Bw., wonach dieser keine Aussage, ohne
Einsicht in die Bezug habenden, im übrigen der Betriebsprüfung
vollständig zur Verfügung gestandenen Unterlagen machen wolle,
angesichts zweier Hausdurchsuchungen und umfangreicher
Betriebsprüfungsverfahren allzu verständlich.
Zusammenfassend
sei aus obigen Ausführungen zu folgern, dass die ins Treffen geführte
Schätzungsverpflichtung in realiter jeglicher Grundlage entbehrt
habe.
Ungeachtet
dessen sei auf die übrigen Feststellungen zu replizieren, dass diese, so
wie im Falle der Aussage Dris. Br, welche nachweislich weder die Menge
bestellter Depots noch die Preise von Softwarepaketen beinhaltet habe (diese
Angaben seien vielmehr zum Inhalt eines möglicherweise von der
Prüferin verfassten Aktenvermerks gemacht worden), nachweislich falsch
seien.
Dem mit der Fa.
GGmbH geführten, dem Berufungsschriftsatz beigelegten Schriftverkehr sei
vielmehr zu entnehmen, dass , wenn von Depots die Rede gewesen sei, nur von
Haarkosmetika betreffende Depots gesprochen worden sei.
Die
Unterzeichnung des Unterlizenzvertrages mit der Fa. AW durch den Bw. sei deshalb
erfolgt, weil der Vertragspartner den Wunsch geäußert habe, dass ein
Gesellschafter der deutschen op fertigen solle.
Der Umstand,
dass aus dieser Geschäftsverbindung keine Erlöse auffindbar gewesen
seien, liege in der Nichtbeachtung der KHK- Fakturenddatei
begründet.
Aus dieser
seien sehr wohl Erlöse, wenn auch nur in einem, bei Vertragsabschluss nicht
erwarteten Ausmaß zu entnehmen.
Das geringe
Ausmaß sei auch der Grund für die im Jahr 1992 seitens des Bw.
erfolgten Veräußerung des Geschäftsanteils, respektive für
die Kündigung des Vertrags im Jahr 1998 gewesen.
Eine
Beibringung der Unterlagen sei dem Bw. - so wie dem beigelegten e- Mail Verkehr
zu entnehmen - nicht möglich.
In diesem
Zusammenhang verbleibt anzumerken, dass laut vorgenanntem e- Mail vom
19.September 2001 Herr KS gegenüber dem Bw.seine Bereitschaft erklärt
hat, die Geschäftsunterlagen hinsichtlich dessen Beteiligung an der x1GmbH
gegen Ersatz der Kosten zukommen lassen zu wollen.
Die Zurechnung
eines, aus der Rechnung der xGmbH vom 24. Mai 1994 stammenden und am 4. August
1994 überwiesenen Betrages von öS 63.000.- an das Einzelunternehmen
des Bw. könne, - entgegen der Auffassung der Betriebsprüfung - nicht
mit der Liquidation der Kapitalgesellschaft begründet werden, respektive
sei diese völlig willkürlich erfolgt, da die Liquidation von der
Generalversammlung tatsächlich erst am 17. August 1994 beschlossen worden
sei.
Betreffend des
Hinweises im Kündigungsschreiben des Bw., wonach 1.012 EDV - Systeme im
Bundesgebiet verkauft worden seien, sei anzumerken, dass nämliche
betragsmäßige Angaben in erster Linie als Rechtfertigung der
Vertragsauflösung gedient hätten.
Darüber
hinaus habe die Zahl nur auf alle verkauften Lizenzen für Softwarepaket und
nicht- so wie die Betriebsprüferin angenommen habe, - auf ein Gesamtpaket
pro Kunde bezogen habe.
Ein Gesamtpaket
wiederum umfasse individuell verschiedene Programmteile beinhaltet, deren
Verkaufspreise in einer Bandbereite von öS 3.500.- (Netzanbindung), bis
ÖS 6.000.- (Filialversion) über die sich im Preissegment öS
5.000.- bis öS 10.000.- bewegende Büroversion bis zur Vollversion
(öS 40.000.- bis öS 50.000.-) angesiedelt gelegen seien.
In Anbetracht
vorstehender Ausführungen sei jedenfalls erhellt, dass der von der
Prüferin in Ansatz gebrachte Verkaufspreis von öS 39.900.- nicht den
tatsächlichen Gegebenheiten entsprochen habe.
Dass
letztgenannter Wert als Substrat behördlicher Erhebungen bei den Firmen
Wella GmbH und GGmbH, Sag und Li anzusehen sei, sei für den Bw. nicht
nachvollziehbar.
Darüber
hinaus seien vor allem etwaige Aussagen der Herren Sag und Li ob mit dem Bw.
geführter Prozesse kritisch zu betrachten.
Auch seien die
mit der deutschen x1GmbH getätigten Umsätze zur Gänze in der
Fakturendatei vorhanden.
Zusammenfassend
sei es der Betriebsprüfung trotz zweier Hausdurchsuchungen und langer
Prüfungsdauer nicht gelungen dem Bw. ein nicht deklariertes Konto,
ungeklärte Vermögenszuwächse und nicht verbuchte Rechnungen
nachzuweisen, weswegen die schätzungsweise Ermittlung der Umsätze
jeglicher Grundlage entbehre.
Den
Feststellungen betreffend die gesellschaftsrechtlichen und wirtschaftlichen
Verquickungen der Firmengruppe des Bw. mit jenen der Firmengruppe Sc sei
entgegenzuhalten, dass die Niederlassung der op Wien in der durch
Unternehmensgruppe Sc durchzuführende Seminartätigkeit begründet
gelegen sei.
Die Gestaltung
des Briefpapiers in dem die Partner der Fa. xGmbH , jener des Einzelunternehmens
des Bw. sowie der Fa. yGmbH angeführt worden seien, sei aus Werbe- und
Marketinggründen erfolgt.
In Ansehung des
Umstandes, dass die Produktpalette beider Firmengruppen korrelieren und auf
Grund der seit dem Jahr 1988 bestehenden Zusammenarbeit, sei auch die Nennung
der Firmengruppe des Bw. bei der Unternehmensgruppe Sc allzu
verständlich.
Der von der
Prüferin gezogene Schluss der Identität des Kontos zwischen der op mit
der Zweigniederlassung in Wien und jenem der Einzelfirma des Bw. sei
unzulässig, da in der angesprochene Ausgangsrechnung der Kunde lediglich
veranlasst worden sei, die Zahlung statt auf die Einzelfirma des Bw. an die op
mit der Zweigniederlassung in Wien zu leisten.
Zusammenfassend
stelle der Bw. den Antrag sämtliche angefochtenen Bescheide ersatzlos
aufzuheben, da einerseits keine Wiederaufnahmegründe vorlägen,
andererseits auch keine Berechtigung zur Ermittlung der
Abgabenbemessungsrundlagen im Schätzungsweg gegeben seien.
Mit Schriftsatz
vom 11. April 2002 gab die Betriebsprüferin zum Rechtsmittel des Bw.
nachstehende Stellungnahme ab:
Die Initiierung
des Prüfungsverfahrens im Unternehmen des Bw. liege in einer anonymen,
Anzeige begründet, der zufolge dieser Computerprogramme für
Friseurbetriebe entwickelt habe, mit deren Hilfe Umsätze verkürzt,
respektive Kunden dateimäßig gelöscht worden seien. Im Zuge von
zum Teil das Bundesgebiet umfassenden Betriebsprüfungsverfahren seien in
den mit dem EDV Equipment des Bw. ausgestatteten Unternehmen erhebliche
Differenzen zwischen den kassabuchmäßig erfassten Daten und jenen des
Statistikmoduls festgestellt worden.
Der Bw. habe
der Abgabenbehörde gegenüber die Funktion des Programms S zwar
erklärt, das Vorhandensein "versteckter" Funktionen jedoch in Abrede
gestellt.
Dessen
ungeachtet sei von einem leitenden Vertreter eines Unternehmens gegenüber
der Abgabenbehörde bestätigt worden, dass den Computerprogrammen eine
Umsatzverkürzungsfunktion immanent gewesen sei, wobei vom Anwender der
(Verkürzungs) Prozentsatz via Passwort frei wählbar gewesen sei.
In Ansehung des
Umstandes, dass der Verdacht des bundesweiten Einsatzes eines derartigen
Programms im allgemeinen sowie ein solcher im Unternehmen der Ehegattin des Bw.
im speziellen bestanden habe, sei es zu einer Beschlagnahme der
Buchhaltungsunterlagen gekommen.
Unter anderem
seien neben einem Abrechnungsprogramm für Friseure Datenbestände
mehrerer Filialen eines Friseurs beschlagnahmt worden.
Im Zuge von
Erhebungen durch die Systemprüfergruppe sei festgestellt worden, dass
sowohl der offizielle Umsatz, als auch der Gesamtumsatz in eigenen
Statistikdateien abgelegt worden seien.
Hierbei sei in
Bezug auf das Programmpaket S festgestellt worden, dass dieses aus über 200
Einzelprogrammen bestehe, wobei die Programme selbst laufend weiterentwickelt
worden seien.
Um das Programm
lauffähig zu machen, sei die Verwendung einer Einsteckkarte samt
Sicherungschip vonnöten gewesen.
Bei der
Durchsicht des Quelltextes sei die Feststellung getroffen worden, dass
verschiedene Einstellungen des Programms durch eine Parameterdatei SCINSDAT. DAT
kundenspezifisch gesteuert werden können.
Neben dem Namen
des Unternehmens habe diese auch den Namen einer Hauptbenutzerkennung, mit
welcher die Kodierung verschiedene Dateien ermöglicht worden sei,
beinhaltet.
Im Zuge der
Entschlüsselung vorgenannter Dateikodierung sei festgestellt worden, dass
mit Hilfe einer Tastenkombination möglich sei von der Verwaltung der
"offiziellen" Einnahmen auf die gesamten (inklusive der steuerlich nicht
deklarierten) Einnahmen umzuschalten.
Des weiteren
sei es über das Codewort 123 und mittels des Installationspunktes 456
möglich gewesen, dergestalt in das Kassenbuch einzugreifen, dass - unter
beliebiger Auswahl von Monat und Jahr - bereits erstellte Dateien zu
verändern ( z. B. zahlenmäßige Änderungen, Vornahme von
Hinzufügungen und Löschungen).
Sowohl aus
Detail -, als auch aus Jahresauswertungen seien in den Friseurunternehmen des
Bw. von 1995 bis laufend Differenzen festgestellt worden und sei darüber
hinaus auch vom Vertreter eines Unternehmens, in welchem die Programme des Bw.
verwendet worden seien zugestanden worden, dass diese Umsatzverkürzungen,
unter freier Wählbarkeit des Faktors ermöglichen.
Aus obigen
Darstellungen sei zwingend der Schluss zu ziehen gewesen, dass der Bw. die
zusätzlich zum Standardprogramm entwickelten Verkürzungsprogramme den
Friseurunternehmen nicht im offiziellen Weg angeboten habe und dem zufolge auch
die aus den Verkäufen erzielten Erlöse keinen Eingang in das
Rechenwerk gefunden hätten.
Ergo dessen sei
eine Hausdurchsuchung, respektive Beschlagnahme der Geschäftsunterlagen
unumgänglich gewesen.
In der mit dem
Bw. am 9. November 2000 aufgenommenen Niederschrift sei dieser darauf
hingewiesen worden, dass die xGmbH nach § 99 Abs. 2 FinStrG geprüft
werde und sei dieser aufgefordert worden, die Unterlagen vorgenannten
Unternehmens vorzulegen.
Darüber
hinaus sei dem Bw. - um die Gefahr einer Selbstbelastung hintan zuhalten- der
Rat erteilt worden, dass sich dieser vor Tätigung einer Aussage wider in
die Unterlagen einlesen solle.
Das
Inabredestellen der Gesellschafterstellung bei der deutschen x1GmbH verbunden
mit der Unternehmensgruppe Sc sei nicht nachvollziehbar, da der Bw. letztendlich
selbst eine derartige bis zum Jahre 1992 bestehende Gesellschafterstellung
einräumen habe müssen.
Nach langen
Problemen mit der vormaligen Steuerberatung (Falschbuchungen, unauffindbare
Unterlagen etc.) sei es zu einem Wechsel in der steuerlichen Vertretung
gekommen, wobei allerdings von der Prüferin anzumerken sei, dass aus den
Buchhaltungsunterlagen weder eine Richtigstellung der Falschbuchungen zu
entnehmen sei, noch berichtigte Jahreserklärungen und Bilanzen abgegeben
worden seien.
Abschließend
sei der Bw. darauf hingewiesen worden, dass die Beendigung der
Betriebsprüfung in Abhängigkeit zum Bericht der
Systemprüfergruppe sowie jenes der Prüfungsabteilung für
Strafsachen stehe.
Am 23.November
2000 habe der Bw. die Vorlage der Buchhaltungsunterlagen der Einzelfirma sowie
eines Finanzierungsplanes zum Zwecke der Begleichung der auf den Betrag von rund
öS 7.900.000.- lautenden Abgabenschuldigkeiten für den 30. November
2000 in Aussicht gestellt.
Im Gegenzug
habe der Bw., - um bereits ausgehandelte, aber noch nicht unterzeichnete
Verträge mit der W AG nicht zu gefährden, - auf Einstellung der
Exekution vollstreckbarer Rückstände gedrungen.
Am 30. November
2000 seien weder die Buchhaltungsunterlagen für die Einzelfirma noch der in
Aussicht gestellte Finanzierungsplan vorgelegt worden und habe sich der Bw. via
telefonischer Bekanntgabe am 1. Dezember 2000 schließlich dazu
entschlossen, überhaupt kein Geld auf das Finanzamtkonto
einzuzahlen.
Betreffend die
Aussage Drs. Br sei es dem Bw. - in Ermangelung der Nachreichung einer
entsprechenden schriftlichen Darstellung - nicht gelungen, die Unrichtigkeit der
Ausführungen der Prüferin darzutun.
Zwar habe Herr
Dr. Br - ob vermuteter Verletzung des Amtsgeheimnisses - vorerst versucht sich
über die Verwendung seiner Niederschrift im Hausdurchsuchungsbefehl vom
20.Novemebr 2000 an höherer Stelle zu beschweren, habe aber dann im Zuge
eines Telefonates gegenüber der Prüferin zugestanden, vom Inhalt des
Hausdurchsuchungsbefehls in Kenntnis gesetzt worden zu sein, bzw. den Wunsch
geäußert ein Exemplar desselben ausgehändigt zu bekommen.
Darauf hin habe
die Prüferin Herrn Dr. Br den Rat erteilt einen entsprechenden Antrag
(Schriftform) an die Prüfungsabteilung Strafsachen zu richten.
Es sei des
weiteren anzumerken, dass die vom Bw. behaupteten Aufbewahrungsmodalitäten
der beschlagnahmten Unterlagen nicht den Tatsachen entsprechen, zumal einerseits
die Zimmer stets versperrt gewesen seien und andererseits die Aufbewahrung in
Separation von jenen anderer Steuerpflichtigen erfolgt sei.
Was die
Beteiligung des Bw. an der deutschen Fa x1GmbH anlangt, so lägen zwei
widersprechende Aussagen vor (Bw: keine Beteiligung versus steuerlicher
Vertreter: Beteiligung bis zum Jahr 1992, ohne dass eine Ausschüttung an
den Bw. erfolgt sei), wobei angesichts der Tatsache, dass der mit
Spezialvollmacht ausgestattete Vertreter den Bw, erst seit dem Jahr 2001
betreue, den Ausführungen des Bw. vom 9. November 2000 Glauben zu schenken
sei.
Die Vorlage des
von Herrn Mag. J erstellten Aktenvermerks vom 18. September 2001 sei wenig
aussagekräftig, da der Ersteller der Abgabenbehörde zu erklären
(gehabt) hätte, woher die Zahlen für die BAPSY - Analyse vom 31.
Jänner 1996 stammen.
Dies vor allem
deshalb, da die Werte des Umlaufvermögens laut Bank ( öS 1.480.000.-
für 1994; bzw. öS 961.000.- für 1995) zu den in den
Abgabenerklärungen ausgewiesenen Werten von öS 1.242.000.- (1994) bzw.
öS 333.000.- (1995) erheblich differieren.
Aus dem
BP-Bericht gehe klar hervor, dass als Schätzungsgrundlage der mit der
x1GmbH geschlossene Vertrag herangezogen worden sei.
Was die
Schlüssigkeit des im Schätzungswege in Ansatz gebrachten
(durchschnittlichen) Verkaufspreises von öS 39.900.- anlangt, so erscheine
dieser angesichts verschiedener Preislisten sowie eines in den Jahren 1989 und
1990 für das System S ausgewiesenen Einkaufpreises von öS 15.000.-
begründet.
Im übrigen
sei seitens der Prüferin anzumerken, dass die der "Entlastung" des Bw.
dienende Diskette der Berufung nicht beigelegt worden sei, wobei diese - im
Falle einer nachträglichen Präsentation - vorerst von der
Systemprüfergruppe auf ihre Konformität mit den von der Kammer der
Wirtschaftstreuhänder erstellten Fachgutachten Nr. 58 und 62 zu
überprüfen wäre.
Mit Schriftsatz
vom 1. Juli 2002 replizierte der steuerliche Vertreter auf die Ausführungen
der Prüferin wie folgt:
Im allgemeinen
erscheine schon die Zeitspanne zwischen der Hausdurchsuchung am 22. Juli 1999
und der Ausstellung, respektive der am 26. Juni 2000 erfolgten Aushändigung
des Prüfungsauftrages bemerkenswert.
Was die
Akteneinsicht betreffe, so seien die Unterlagen tatsächlich ungeordnet,
respektive teilweise unvollständig vorgefunden worden und habe die zur
Hausdurchsuchung führende Anzeige nur in Ablichtung und nicht im Original
kopiert werden dürfen.
Bei dem im
Rechtsmittel angesprochenen Schreiben Drs. Br habe es sich eindeutig nicht um
jenes gehandelt, welches als in Zusammenhang mit dem Hausdurchsuchungsbefehl
stehend zu erachten sei.
Dieses
Schriftstück sei im übrigen einen Teil der Beilagen des Rechtsmittel
der xGmbH gewesen und wäre demzufolge seitens der Betriebsprüfung die
diesbezüglichen Berufungsausführungen leicht zu verifizieren
gewesen.
Dass der Bw.
tatsächlich bis zum Jahr 1992 an der x1GmbH beteiligt gewesen sei, sei den
bei der Abgabenbehörde erster Instanz aufbewahrten Unterlagen
(Firmenbuchauszügen) zu entnehmen gewesen.
Während
die Herkunft der Daten für die BAPSY Analyse von der Prüferin bei
Herrn J zu erfragen gewesen wäre, übersehe die Abgabenbehörde im
übrigen auch das Faktum, dass der Aktenvermerk vom 18. September 2001 die
Aussage beinhalte, dass im allgemeinen die außerbücherliche Einnahmen
nur im Sinne von "branchenbedingt erzielbar" zu interpretieren, respektive
Zahlungsströme nicht nachweisbar gewesen seien.
Im speziellen
aber sei das Unternehmen des Bw. überhaupt nicht angesprochen worden.
Die
Unterscheide zwischen den Werten laut Saldenliste und jenen der gelegten
Abgabenerklärungen basieren auf bilanzrechtlich gebotenen Um- und
Nachbuchungen.
Zum Zweck des
Nachweises der beinahe vollständigen Identität der Daten aus den
Fakturendateien zu den in der Gewinn und Verlustrechnung ausgewiesenen
Erlösen, seien - zum Zwecke der Vermeidung langer Suchaktionen in den
beschlagnahmten Unterlagen - diesbezügliche Auszüge der KHK- Datei auf
Diskette in der Anlage zur Verfügung gestellt worden.
Darüber
hinaus sei anzumerken, dass vorgenannte Datei auf den beschlagnahmten EDV
Geräten gespeichert gewesen sei und auf Verlangen der Systemgruppe
(nochmals) zur Verfügung gestellt werden könne.
Auf das
Argument des Bw., wonach es sich bei den angeblich veräußerten 400
Depots nicht um EDV - Systeme, sondern um Kosmetikdepots gehandelt habe, sei von
der Prüferin überhaupt nicht eingegangen worden und entbehre die
darauf basierende Schätzung demzufolge jeglicher Grundlage.
Zusammenfassend
sei die Prüferin nicht auf die Berufungsausführungen eingegangen,
sondern sei der Versuch unternommen worden, falsch interpretierte Verträge
als taugliche Grundlage der Schätzung ins Treffen zu führen, bzw.
anstatt gebotene Ermittlungen zum Thema der Beteiligung des Bw. zur x1GmbH
anzustellen, die aus Kostentragungsgründen (laut dem e- Mail vom 19.
September 2001) erfolgte Nichtbeibringung der Unterlagen des Bw. als dessen
Desinteresse an der Aufklärung seiner geschäftlichen Beziehungen zu
werten.
Nachdem die
Abgabenbehörde erster Instanz das Rechtsmittel - ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung - der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorgelegt
hatte, langte innerhalb der Frist des § 323 Abs. 12 BAO ein Antrag des Bw.
auf Behandlung des Rechtsmittels durch den gesamten Berufungssenat ein.
Mit Bescheid
vom 7. März 2008 wurde der Bw. aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei
Wochen ab Zustellung die dem Rechtsmittel gegen die, die Wiederaufnahme der
Verfahren betreffend die Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1994 und
1995 verfügenden Bescheide gemäß
§ 250 Abs. 1 lit. b und d
BAO anhaftenden Mängel dahingehend zu ergänzen, als einerseits eine
Erklärung abzugeben sei, in welchen Punkten der Bescheid angefochten sei,
andererseits eine Begründung nachzureichen sei.
Vorgenannter
Bescheid wurde laut postalischem Vermerk am Rückschein mit Datum 13.
März 2008 beim Postamt xb hinterlegt.
Am 4. April
2008 langte der Mängelbehebungsauftrag mit dem Vermerk "nicht behoben"
wiederum bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz ein.
In einem
fernmündlichen Gespräch mit dem für die Abgabestelle zzz
zuständigen Zusteller, gab dieser an, dass es sich bei der Abgabenstelle um
ein Wohnhaus, einem ehemaligen Geschäftslokals sowie einer Zusatztür,
an welcher ein auf den Namen des Bw. lautender Postkasten angebracht ist,
handelt.
Der Zusteller
führte des weiteren aus, dass es sich zwar seiner Kenntnis entziehe, ob der
Bw. im hauptsächlich von ausländischen Mitbürgern bewohnten Haus
tatsächlich eine Wohnung innehat, aber dessen ungeachtet der Postenkasten
des Bw. regelmäßig entleert werde.
Nach Ansicht
des Zustellorgans, welches bereits seit mehreren Jahren für diese
Abgabestelle zuständig sei, sei die Nichtbehebung eines hinterlegten
Schriftstückes seines Wissenstandes nach überhaupt zum ersten Mal
vorgekommen.
Zur Abrundung
des Sachverhalts sei ausgeführt, dass laut einer am 7. April 2008
durchgeführten Anfrage beim Zentralmelderegister (ZMR) für den Bw. die
Adresse zzz als Hauptwohnsitz ausgewiesen wurde.
Dass der Bw. an
dieser Adresse einen Wohnsitz innehat, wurde von ihm überdies
anlässlich einer persönlichen Vorsprache vom 17. April 2008 am
Finanzamt 12/ 13/ 14/ Purkersdorf bestätigt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Berufung gegen die, die Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatzsteuer
und Einkommensteuer für die Jahre 1994 und 1995 verfügenden
Bescheide
Nach der
Bestimmung des § 250 Abs. 1 BAO muss die Berufung enthalten:
a.) die
Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;
b.) die
Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird,
c.) die
Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;
d.) eine
Begründung
§
275 BAO normiert, dass für den Fall, dass eine Berufung nicht den im §
250 Abs. 1 oder Abs. 2 umschriebenen Erfordernissen entspricht, die
Abgabenbehörde dem Berufungswerber die Behebung dieser inhaltlichen
Mängel mit dem Hinweis aufzutragen hat, dass die Berufung nach fruchtlosem
Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist als zurückgenommen gilt.
Nach
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt eine Maßnahme nach
§ 275 BAO ein Anbringen voraus, dem zumindest ansatzweise zu entnehmen ist,
dass die Partei beabsichtigt, eine behördliche Maßnahme zu
bekämpfen (VwGH v. 19.2. 1997, 94/13/0269).
Dieses Postulat
wurde im vorliegen Fall insoweit erfüllt, als im Rubrum des
Berufungsschriftsatzes vom 15. März 2002 klar zum Ausdruck gekommen ist,
dass die die Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatzsteuer und
Einkommensteuer für die Jahre 1994 und 1995 verfügenden Bescheide
bekämpft werden.
Dessen
ungeachtet wurde seitens des Bw. in den weiteren Berufungsausführungen mit
keinem Wort auf die behauptete Zu bzw. genauer gesagt Unzulässigkeit der
bescheidmäßig verfügten Wiederaufnahme der Verfahren
eingegangen, weswegen dem Erfordernis des
§ 250 Abs.
1 lit. d BAO, welcher seinem Zweck nach die Berufungsbehörde in die Lage
versetzen soll zu erkennen, aus welchen Gründen der Berufungswerber die
Berufung für Erfolg versprechend hält, nicht Rechnung getragen wurde
(VwGH v. 21.1. 2004, 99/13/0120).
Zusammenfassend
war ob vorgenannten Mangels des Berufungsschriftsatzes die Abgabenbehörde
zweiter Instanz dazu verpflichtet entsprechend der §§ 275 und 279 Abs.
1 BAO zu verfahren (in diesem Zusammenhang wird auch auf die zu diesem
Themenbereich ergangenen Erkenntnisse des VwGH v. 4.4. 1990, 89/13/0190 bzw. v.
14.9. 1992, 91/15/0081 verwiesen).
Angesichts der
Tatsache, dass der Mängelbehebungsauftrag am 4. April 2008 mit dem
postalischem Vermerk "nicht behoben" an die Abgabenbehörde zweiter Instanz
retourniert worden ist, hatte sich der Senat mit der Frage der
Rechtmäßigkeit der Zustellung desselben an den Bw. zu
befassen.
Nach der
Bestimmung des § 17 Abs. 1 ZustG ist für den Fall, dass die Sendung an
der Abgabenstelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur
Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des §
13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, das
Schriftstück im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen
Postamt zu hinterlegen.
Während
Abs. 2 leg. cit. vorsieht, dass der Empfänger von der Hinterlegung
schriftlich zu verständigen ist, normiert § 17 Abs. 3 erster Satz
ZustG, dass die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung
bereitzuhalten ist.
Der Lauf dieser
Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereit
gehalten wird. (§ 17 Abs. 3 zweiter Satz ZustG).
Nach dem
dritten Satz leg. cit. gelten hinterlegte Sendungen mit dem ersten Tag dieser
Frist als zugestellt.
In Ansehung des
Ergebnisses der ZMR Anfrage und den im Verwaltungsgeschehen dargelegten
Ausführungen des Zustellorgans, wonach Postsendungen seitens des Bw. stets
behoben worden seien i. V. m. dem Vorbringen des Bw. anlässlich einer
persönlichen Vorsprache am Finanzamt am 17. April 2008, gelangte der
erkennende Senat zur Überzeugung, dass die Hinterlegung rechtens erfolgt
ist und somit die Zustellung des Mängelbehebungsauftrag somit mit dem
ersten Tag der Abholfrist, sprich dem 13. März 2008 erfolgt ist, ohne dass
der die am 4. April 2004 erfolgte Retournierung der Sendung an diesem Umstand
etwas zu verändern mochte (§ 19 Abs. 1 ZustG).
Angesichts
vorstehender Ausführungen war die gegen die Wiederaufnahmebescheide
hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1994 und 1995
gerichtete Berufung gemäß
§ 275 BAO für zurückgenommen
zu erklären.
2.
Berufung gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1994
und 1995
In materieller
Hinsicht hatte der Senat über die Rechtmäßigkeit der
Hinzurechnungen zu den erklärten Umsätzen und Betriebsergebnissen der
Jahre 1994 und 1995 zu befinden.
Hierbei war
sowohl die Stichhaltigkeit der zu den Hinzurechnungen führenden
Feststellungen der Betriebsprüferin, als auch die Schlüssigkeit der
Ausführungen in den Repliken des Bw. zu untersuchen.
Nach dem ersten
Satz der Bestimmung des § 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde die
Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen, wenn sie diese nicht
ermitteln oder berechnen kann.
Satz 2 leg.
cit. sieht, vor, dass dabei alle Umstände zu berücksichtigen sind, die
für die Schätzung von Bedeutung sind.
§ 184 Abs.
3 BAO normiert, dass ferner zu schätzen ist, wenn der Abgabepflichtige
Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu
führen hat, nicht vorlegt oder sachlich unrichtig sind oder solche formelle
Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der
Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Vor
näherer Prüfung respektive Lösung der Frage, ob im vorliegenden
Fall die Schätzungsberechtigung dem Grunde nach gegeben bzw. die
Schätzung der Höhe nach als schlüssig und nachvollziehbar
anzusehen ist, ist anzumerken, dass der erkennende Senat seiner Entscheidung
nachstehenden, als erwiesen angenommenen Sachverhalt zugrunde legt:
In
Ausübung seines Berufes als EDV - Techniker vertreibt und serviciert der
Bw. bereits seit dem Ende der 80 - Jahre mit "seinen", in verschiedenen
Rechtsformen gekleideten Unternehmen kontinuierlich verbesserte und erweiterte
Buchhaltungsprogramme für Friseurbetriebe.
Hierbei
erschöpft sich der Tätigkeitsbereich eindeutig nicht nur auf das
Bundesgebiet, sondern hat sich der Bw. vielmehr via, Beteiligung an der x1GmbH
und durch Abschluss von Lizenz- bzw. Lizenzunterverträgen auch im Ausland
gelegene Einkunftsquellen geschaffen.
In diesem
Zusammenhang ist es Faktum, dass Erlöse aus obgenannten Verträgen
keinen Eingang in das Rechenwerk des Unternehmens des Bw. gefunden haben.
Dass derartige,
- in weiterer Folge nicht deklarierte - Erlöse auch tatsächlich
erwirtschaftet worden sind, ist einwandfrei dem Kündigungsschreiben des Bw.
an die x1GmbH vom 19. Jänner 1998 zu entnehmen, dass in Deutschland seit
dem Jahr 1988 600 EDV- Systeme ausgeliefert worden sind.
Des weiteren
sieht es der Senat in Anbetracht der Ermittlungsergebnisse der
Systemprüfergruppe und den Ausführungen Dris. Br als erwiesen an, dass
der Bw. neben den offiziellen Programmen ergänzend erweiterte, der
Abgabenhinterziehung dienende Buchhaltungsprogramme an Friseurunternehmen
vertrieben hat.
Ausgehend von
diesem unstrittigen Vertrieb der, der Abgabenhinterziehung dienenden
Normen und Schlagworte
- § 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 275 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/4137-W/02
- Stammnummer
- 34703
- Gültig
- 15.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF