Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2463-W/06
Berufung gegen eine Zahlungsaufforderung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2463-W/06vom 09.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn H.P., W., gegen den Bescheid
des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom
17. Februar 2006 betreffend Zurückweisung einer Berufung gegen eine
Zahlungsaufforderung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Für eine beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte
Beschwerde, welche beim Verwaltungsgerichtshof unter der Zahl 2003/04/0062
erfasst wurde, wurde Herrn H.P., dem Berufungswerber, vom Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern Wien mit Bescheiden vom
1. September 2003 eine Gebühr in der Höhe von
€ 180,-- und eine Gebührenerhöhung in der Höhe von
€ 90,-- vorgeschrieben. Weiter wurde dem Berufungswerber vom Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern Wien mit Bescheiden vom
2. November 2005 für eine Eingabe an den Verwaltungsgerichtshof
mit den Anträgen auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand, beim Verwaltungsgerichtshof unter den Zahlen 2004/04/0222 und
2004/04/0223 erfasst, eine Gebühr in der Höhe von insgesamt
€ 360,-- und eine Gebührenerhöhung in der Höhe von
€ 180,-- vorgeschrieben.
Am 17. Jänner 2006 wurde dem Berufungswerber
vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien zu St.Nr. xy
folgendes mit "Zahlungsaufforderung" betitelte Schreiben übersendet:
"ZAHLUNGSAUFFORDERUNG
Ihr Abgabenkonto
weist einen vollstreckbaren Rückstand im Gesamtbetrag von
EUR
810,00
auf.
Sie können
die Einleitung eines Einbringungsverfahrens - mit allfälliger Pfändung
von Arbeitseinkommen, Geldforderungen u.ä. - und die dadurch anfallenden
Kosten vermeiden, wenn Sie die Abgabenschuldigkeiten bis
spätestens
07.02.2006
zu obiger
Steuernummer entrichten.
Ein
Erlagschein für die Einzahlung liegt bei.
Für
Rückfragen steht Ihnen Ihr(e) Sachbearbeiter(in) gerne zur
Verfügung.
Sollten Sie Ihre
Abgabenschuld inzwischen entrichtet haben, können Sie dieses Schreiben als
gegenstandslos betrachten."
Der Berufungswerber erblickte in diesem Schreiben einen
Bescheid, gegen den er einen "Einspruch" erhob.
Mit Zurückweisungsbescheid vom
17. Februar 2006 wurde diese Berufung vom Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern mit der Begründung, dass eine
Zahlungsaufforderung keinen Bescheidcharakter entfalte und daher eine Berufung
nicht zulässig sei, zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde vom Berufungswerber eine
Berufung eingebracht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Auf Grund des § 243 BAO sind gegen Bescheide, die
Abgabenbehörden in erster Instanz erlassen, Berufungen zulässig,
soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
Nach § 92 Abs. 1 BAO sind Erledigungen einer
Abgabenbehörde als Bescheid zu erlassen, wenn sie für einzelne
Personen a) Rechte oder Pflichten begründen, abändern oder
aufheben, oder b) abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen,
oder c) über das Bestehen oder Nichtbestehen eines
Rechtsverhältnisses absprechen.
Eine bloße Aufforderung an den Berufungswerber, eine
auf Grund bescheidmäßigen Leistungsgebotes bereits geschuldete Abgabe
zu zahlen, hat keinen normativen Charakter (VwGH 17. 1. 1992,
91/17/0100).
Die gegenständliche Zahlungsaufforderung spricht nicht
rechtsverbindlich über den, dieser Zahlungsaufforderung zu Grunde liegenden
Abgabenanspruch ab. Vielmehr verweist diese lediglich auf einen bereits
bestehenden Rückstand und ist auch nicht als Bescheid bezeichnet. Die
Zahlungsaufforderung vom 17. Jänner 2006 stellt daher keinen
Bescheid dar.
Gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO hat die
Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die
Berufung nicht zulässig ist.
Da kein vom Berufungswerber mit Berufung bekämpfbarer
Bescheid vorliegt, war die dennoch erhobene Berufung als unzulässig
zurückzuweisen.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 9.
Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 243 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2463-W/06
- Stammnummer
- 34631
- Gültig
- 09.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF