Findok · Richtlinien
VB-0330
3.2. Ausgangsstellen
überholte Fassung (bis 31.07.2020)RichtlinieBMF-010311/0085-III/11/2019gilt ab 01.05.2016
Inhaltsverzeichnis der VB-0330
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.05.2016 bis 31.07.2020.
Wortlaut laut Findok
3.2. Ausgangsstellen
(1) Die Erfüllung der Ausfuhrförmlichkeiten von Exemplaren, die den Beschränkungen unterliegen, ist nur bei den in Anlage 3 als Ausgangsstellen angeführten Zollstellen zulässig. Soweit Zollstellen nicht ausgenommen sind, kann die Erfüllung der Ausfuhrförmlichkeiten auch bei den Zollstellen dieser Zollämter oder bei zugelassenen Warenorten im örtlichen Zuständigkeitsbereich dieser Zollämter erfolgen.
(2) Zollstellen, die nicht als Ausgangsstellen zugelassen sind, dürfen Exemplare der in den Anhängen A, B, C oder D angeführten Tiere und Pflanzen in der Ausfuhr nicht abfertigen. Können die Waren aus diesem Grund bei der örtlich zuständigen Zollstelle nicht abgefertigt werden, können die Ausfuhrförmlichkeiten nach Artikel 791 Abs. 1 erster Anstrich ZK-DVO auch bei der auf der Wegstrecke zur Außengrenze nächstgelegenen Zollstelle, die auch Ausgangszollstelle sein kann, durchgeführt werden.
(3) Ein EU-weites Verzeichnis der von den Mitgliedstaaten für den Handel mit Drittländern festgelegten Ausgangsstellen wurde von der Kommission im ABl. Nr. C 72 vom 18. März 2008 veröffentlicht.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0085-III/11/2019
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0048-IV/8/2008
- Stammnummer
- 34486
- Enthalten in Fassung
- 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38 (geltend: 50)
- Gültig
- 01.05.2016 bis 31.07.2020
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF