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Findok · Richtlinien

VB-0330

3.2. Ausgangsstellen

geltende FassungRichtlinie2026-0.548.764gilt ab 19.01.2022

Inhaltsverzeichnis der VB-0330

Wortlaut laut Findok

3.2. Ausgangsstellen (1) Die Erfüllung der Ausfuhrförmlichkeiten von Exemplaren, die den Beschränkungen unterliegen, ist nur bei den in Anlage 3 als Ausgangsstellen angeführten Zollstellen zulässig. Soweit Zollstellen nicht ausgenommen sind, kann die Erfüllung der Ausfuhrförmlichkeiten auch bei zugelassenen Warenorten erfolgen. (2) Zollstellen, die nicht als Ausgangsstellen zugelassen sind, dürfen Exemplare der in den Anhängen A, B, C oder D angeführten Tiere und Pflanzen in der Ausfuhr nicht abfertigen. (3) Ein EU-weites Verzeichnis der von den Mitgliedstaaten für den Handel mit Drittländern festgelegten Ausgangsstellen wurde von der Kommission imunter ABl. Nr. C 72https://ec.europa.eu/environment/cites/info_entry_points.htm vom 18. März 2008 veröffentlicht.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2026-0.548.764
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0048-IV/8/2008
Stammnummer
34486
Enthalten in Fassung
41, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50 (geltend: 50)
Gültig
19.01.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF