Findok · Richtlinien
VB-0330
3.2. Ausgangsstellen
geltende FassungRichtlinie2026-0.548.764gilt ab 19.01.2022
Inhaltsverzeichnis der VB-0330
Wortlaut laut Findok
3.2. Ausgangsstellen
(1) Die Erfüllung der Ausfuhrförmlichkeiten von Exemplaren, die den Beschränkungen unterliegen, ist nur bei den in Anlage 3 als Ausgangsstellen angeführten Zollstellen zulässig. Soweit Zollstellen nicht ausgenommen sind, kann die Erfüllung der Ausfuhrförmlichkeiten auch bei zugelassenen Warenorten erfolgen.
(2) Zollstellen, die nicht als Ausgangsstellen zugelassen sind, dürfen Exemplare der in den Anhängen A, B, C oder D angeführten Tiere und Pflanzen in der Ausfuhr nicht abfertigen.
(3) Ein EU-weites Verzeichnis der von den Mitgliedstaaten für den Handel mit Drittländern festgelegten Ausgangsstellen wurde von der Kommission imunter ABl. Nr. C 72https://ec.europa.eu/environment/cites/info_entry_points.htm vom 18. März 2008 veröffentlicht.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2026-0.548.764
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0048-IV/8/2008
- Stammnummer
- 34486
- Enthalten in Fassung
- 41, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50 (geltend: 50)
- Gültig
- 19.01.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF