Findok · Richtlinien
VB-0330
3.2. Ausgangsstellen
überholte Fassung (bis 18.01.2022)Richtlinie2021-0.392.642gilt ab 02.06.2021
Inhaltsverzeichnis der VB-0330
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 02.06.2021 bis 18.01.2022.
Wortlaut laut Findok
3.2. Ausgangsstellen
(1) Die Erfüllung der Ausfuhrförmlichkeiten von Exemplaren, die den Beschränkungen unterliegen, ist nur bei den in Anlage 3 als Ausgangsstellen angeführten Zollstellen zulässig. Soweit Zollstellen nicht ausgenommen sind, kann die Erfüllung der Ausfuhrförmlichkeiten auch bei den Zollstellen dieser Zollämter oder bei zugelassenen Warenorten im örtlichen Zuständigkeitsbereich dieser Zollämter erfolgen.
(2) Zollstellen, die nicht als Ausgangsstellen zugelassen sind, dürfen Exemplare der in den Anhängen A, B, C oder D angeführten Tiere und Pflanzen in der Ausfuhr nicht abfertigen.
(3) Ein EU-weites Verzeichnis der von den Mitgliedstaaten für den Handel mit Drittländern festgelegten Ausgangsstellen wurde von der Kommission im ABl. Nr. C 72 vom 18. März 2008 veröffentlicht.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2021-0.392.642
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0048-IV/8/2008
- Stammnummer
- 34486
- Enthalten in Fassung
- 40 (geltend: 50)
- Gültig
- 02.06.2021 bis 18.01.2022
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF