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Findok · Richtlinien

VB-0330

4.7. Pflanzengesundheitszeugnisse

geltende FassungRichtlinie2026-0.548.764gilt ab 01.08.2020

Inhaltsverzeichnis der VB-0330

Wortlaut laut Findok

4.7. Pflanzengesundheitszeugnisse (1) Im Falle von künstlich vermehrten Pflanzen von Arten der Anhänge B und Coder künstlich vermehrten Hybriden aus in den in Anhang A angeführten Arten, die keine Anmerkung aufweisen, kann anstelle einer Ausfuhrgenehmigung ein Pflanzengesundheitszeugnis (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "N851") verwendet werden. Hinweis: Gemäß Resolution Conf. 12.3., Abschnitt VII, dürfen phytosanitäre Zeugnisse nur dann als Zuchtbescheinigungen verwendet werden, wenn es sich um Ausfuhren durch die nachstehend angeführten Mitgliedstaaten handelt: Belgien, Dänemark, Deutschland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich und Schweden. (2) Werden Pflanzengesundheitszeugnisse verwendet, müssen diese folgende Angaben enthalten: a)den wissenschaftlichen Namen der Art oder, falls dies für die als Familien in den Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgelisteten Taxa nicht möglich ist, den Gattungsnamen; Hinweis: bei künstlich vermehrten Orchideen und Kakteen des Anhangs B ist die Artbezeichnung nicht erforderlich (Bezeichnung Orchideen bzw. Kakteen ist ausreichend) b)die Art und die Menge der Exemplare; c)einen Hinweis, dass die "Exemplare gemäß der CITES-Definition künstlich vermehrt worden sind".

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2026-0.548.764
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0048-IV/8/2008
Stammnummer
34486
Enthalten in Fassung
39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50 (geltend: 50)
Gültig
01.08.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF