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Findok · Richtlinien

VB-0330

4.7. Pflanzengesundheitszeugnisse

überholte Fassung (bis 31.07.2020)RichtlinieBMF-010311/0085-III/11/2019gilt ab 01.01.2012

Inhaltsverzeichnis der VB-0330

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.01.2012 bis 31.07.2020.

Wortlaut laut Findok

4.7. Pflanzengesundheitszeugnisse (1) Im Falle von künstlich vermehrten Pflanzen von Arten der Anhänge B und Coder künstlich vermehrten Hybriden aus in den in Anhang A angeführten Arten, die keine Anmerkung aufweisen, kann anstelle einer Ausfuhrgenehmigung ein Pflanzengesundheitszeugnis (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "N851") verwendet werden. kannHinweis: anstelle einer Ausfuhrgenehmigung einGemäß Resolution Conf. 12.3., PflanzengesundheitszeugnisAbschnitt1) ( VII,Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "N851") dürfen phytosanitäre Zeugnisse nur dann als Zuchtbescheinigungen verwendet werden., wenn es sich um Ausfuhren durch die nachstehend angeführten Mitgliedstaaten handelt: Belgien, Dänemark, Deutschland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich und Schweden. (2) Werden Pflanzengesundheitszeugnisse verwendet, müssen diese folgende Angaben enthalten: a)den wissenschaftlichen Namen der Art oder, falls dies für die als Familien in den Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgelisteten Taxa nicht möglich ist, den Gattungsnamen; Hinweis: bei künstlich vermehrten Orchideen und Kakteen des Anhangs B ist die Artbezeichnung nicht erforderlich (Bezeichnung Orchideen bzw. Kakteen ist ausreichend) b)die Art und die Menge der Exemplare; c)einen Hinweis, dass die "Exemplare gemäß der CITES-Definition künstlich vermehrt worden sind". 1 ) Gemäß Resolution Conf. 12.3., Abschnitt VII, dürfen phytosanitäre Zeugnisse nur dann als Zuchtbescheinigungen verwendet werden, wenn es sich um Ausfuhren durch die nachstehend angeführten Mitgliedstaaten handelt: Belgien, Dänemark, Deutschland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich und Schweden.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0085-III/11/2019
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0048-IV/8/2008
Stammnummer
34486
Enthalten in Fassung
11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38 (geltend: 50)
Gültig
01.01.2012 bis 31.07.2020
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF