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Findok · Richtlinien

VB-0330

4.7. Pflanzengesundheitszeugnisse

überholte Fassung (bis 31.12.2011)RichtlinieBMF-010311/0125-IV/8/2011gilt ab 01.05.2008

Inhaltsverzeichnis der VB-0330

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.05.2008 bis 31.12.2011.

Wortlaut laut Findok

4.7. Pflanzengesundheitszeugnisse (1) Im Falle von künstlich vermehrten Pflanzen von Arten der Anhänge B und C oder künstlich vermehrten Hybriden aus in den in Anhang A angeführten Arten, die keine Anmerkung aufweisen, kann anstelle einer Ausfuhrgenehmigung ein Pflanzengesundheitszeugnis 1) (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "N851") verwendet werden. (2) Werden Pflanzengesundheitszeugnisse verwendet, müssen diese folgende Angaben enthalten: a)den wissenschaftlichen Namen der Art oder, falls dies für die als Familien in den Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgelisteten Taxa nicht möglich ist, den Gattungsnamen; Hinweis: bei künstlich vermehrten Orchideen und Kakteen des Anhangs B ist die Artbezeichnung nicht erforderlich (Bezeichnung Orchideen bzw. Kakteen ist ausreichend) b)die Art und die Menge der Exemplare; c)einen Hinweis, dass die "Exemplare gemäß der CITES-Definition künstlich vermehrt worden sind". 1 ) Gemäß Resolution Conf. 12.3., Abschnitt VII, dürfen phytosanitäre Zeugnisse nur dann als Zuchtbescheinigungen verwendet werden, wenn es sich um Ausfuhren durch die nachstehend angeführten Mitgliedstaaten handelt:Belgien, Dänemark, Deutschland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich und Schweden.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0125-IV/8/2011
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0048-IV/8/2008
Stammnummer
34486
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10 (geltend: 50)
Gültig
01.05.2008 bis 31.12.2011
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF