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Findok · Richtlinien

VB-0330

5.2.2. Ausfuhrgenehmigungen und Wiederausfuhrbescheinigungen

überholte Fassung (bis 16.03.2010)RichtlinieBMF-010311/0046-IV/8/2009gilt ab 01.05.2008

Inhaltsverzeichnis der VB-0330

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.05.2008 bis 16.03.2010.

Wortlaut laut Findok

5.2.2. Ausfuhrgenehmigungen und Wiederausfuhrbescheinigungen (1) Der Ausfuhrzollstelle ist für jede Sendung die Ausfuhrgenehmigung bzw. die Wiederausfuhrbescheinigung (Blätter 1, 2 und 3) gemeinsam mit den sonstigen Begleitdokumenten der Sendung zur artenschutzrechtlichen Prüfung (siehe Abschnitt 5.1.) vorzulegen. Eine zollamtliche Bestätigung der durchgeführten Ausfuhrabfertigung auf den Artenschutzpapieren ist nicht vorgesehen. (2) Die Ausgangszollstelle hat auf dem Formblatt Nr. 1 (Original - weiß), auf dem Formblatt Nr. 2 (Kopie für den Inhaber - gelb) und auf dem Formblatt Nr. 3 (Kopie für die ausstellende Behörde - hellgrün) der Ausfuhrgenehmigung bzw. der Wiederausfuhrbescheinigung im Feld 27 den Austritt aus der EU zu bestätigen. (3) Das Formblatt Nr. 1 (weiß) und das Formblatt Nr. 2 (gelb) der Ausfuhrgenehmigung bzw. der Wiederausfuhrbescheinigung ist der Partei zu retournieren. (4) Das Formblatt Nr. 3 (hellgrün) der Ausfuhrgenehmigung bzw. der Wiederausfuhrbescheinigung ist unverzüglich an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, Stubenbastei 5, 1010 Wien, zu übermitteln, und zwar auch dann, wenn die Genehmigung bzw. Bescheinigung in einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellt worden ist. (5) Sind die zur Abfertigung gestellten Waren von den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 338/97 nicht erfasst, ist bei e-zoll im Feld 44 der Zollanmeldung der Dokumentenartcode "Y900" anzugeben, wenn im TARIC ein Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 338/97 enthalten ist.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0046-IV/8/2009
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0048-IV/8/2008
Stammnummer
34486
Enthalten in Fassung
1, 2, 3 (geltend: 50)
Gültig
01.05.2008 bis 16.03.2010
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF