Findok · Richtlinien
VB-0330
5.2.2. Ausfuhrgenehmigungen und Wiederausfuhrbescheinigungen
geltende FassungRichtlinie2026-0.548.764gilt ab 01.08.2020
Inhaltsverzeichnis der VB-0330
Wortlaut laut Findok
5.2.2. Ausfuhrgenehmigungen und Wiederausfuhrbescheinigungen
(1) Der Ausfuhrzollstelle sind für jede Sendung die Blätter 1, 2 und 3 der Ausfuhrgenehmigung (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C401") bzw. der Wiederausfuhrbescheinigung (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C401") gemeinsam mit den sonstigen Begleitdokumenten der Sendung zur artenschutzrechtlichen Prüfung (siehe Abschnitt 5.1.) vorzulegen. Eine zollamtliche Bestätigung der durchgeführten Ausfuhrabfertigung auf den Artenschutzpapieren ist nicht vorgesehen.
(2) Die Ausgangszollstelle hat auf dem Formblatt Nr. 1 (Original - weiß), auf dem Formblatt Nr. 2 (Kopie für den Inhaber - gelb) und auf dem Formblatt Nr. 3 (Kopie für die ausstellende Behörde - hellgrün) der Ausfuhrgenehmigung bzw. der Wiederausfuhrbescheinigung im Feld 27 den Austritt aus der EU zu bestätigen.
(3) Das Formblatt Nr. 1 (weiß) und das Formblatt Nr. 2 (gelb) der Ausfuhrgenehmigung bzw. der Wiederausfuhrbescheinigung ist der Partei zu retournieren.
(4) Das Formblatt Nr. 3 (hellgrün) der Ausfuhrgenehmigung bzw. der Wiederausfuhrbescheinigung ist unverzüglich an das Bundesministerium für NachhaltigkeitKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TourismusTechnologie, Abteilung III/6, Stubenbastei 5, 1010 Wien, zu übermitteln, und zwar auch dann, wenn die Genehmigung bzw. Bescheinigung in einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellt worden ist.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2026-0.548.764
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0048-IV/8/2008
- Stammnummer
- 34486
- Enthalten in Fassung
- 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50 (geltend: 50)
- Gültig
- 01.08.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF