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Findok · Richtlinien

VB-0330

6.2. Persönliche Gegenstände und Haushaltsgegenstände

überholte Fassung (bis 19.05.2023)Richtlinie2022-0.097.419gilt ab 02.06.2021

Inhaltsverzeichnis der VB-0330

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 02.06.2021 bis 19.05.2023.

Wortlaut laut Findok

6.2. Persönliche Gegenstände und Haushaltsgegenstände (1) Als "persönliche Gegenstände oder Haushaltsgegenstände" gelten im Besitz einer Privatperson befindliche tote Exemplare, die Teil des normalen Hab und Guts dieser Person sind oder hierzu bestimmt sind, wenn sie sich a)bei der Einreise aus einem Drittland oder bei der Ausreise in ein Drittland im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden oder b)im persönlichen Besitz einer natürlichen Person befinden, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort von einem Drittland in die Union oder von der Union in ein Drittland verlegt. Als "persönliche Gegenstände oder Haushaltsgegenstände" gelten auch von einem Reisenden erjagte Jagdtrophäen (Abschnitt 1 Z 23), die nicht schon anlässlich der Einreise des Jägers, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt eingeführt werden. Lebende Exemplare gelten aber niemals als persönliche Gegenstände oder Haushaltsgegenstände. (2) Im Hinblick auf Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 können Waren, die in die Union eingeführt werden oder die aus der Union ausgeführt oder wiederausgeführt werden, nicht als persönliche Gegenstände oder Haushaltsgegenstände betrachtet werden, wenn a)mit ihnen gewerbliche Gewinne erzielt werden sollen, b)sie zu gewerblichen Zwecken verkauft oder ausgestellt werden oder c)sie zu Verkaufszwecken aufbewahrt, angeboten oder befördert werden. (3) Mit Urteil vom 12. Mai 2021, Rechtssache C-87/20, hat der EuGH zu Artikel 7 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 festgestellt, dass Kaviar von Störarten bei seiner Einfuhr in das Zollgebiet der Europäischen Union als "persönlicher oder Haushaltsgegenstand" im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden kann, wenn er an einen Dritten verschenkt werden soll, sofern keine Anhaltspunkte für eine kommerzielle Absicht bestehen. Diese Entscheidung ist bei der Beurteilung, ob ein Exemplar als "persönlicher oder Haushaltsgegenstand" im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden kann, analog auch bei der Ausfuhr und auch für andere Exemplare als Kaviar anzuwenden.

Normen und Schlagworte

Geschenk

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2022-0.097.419
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0048-IV/8/2008
Stammnummer
34486
Enthalten in Fassung
40, 41, 42 (geltend: 50)
Gültig
02.06.2021 bis 19.05.2023
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF