Findok · Richtlinien
VB-0330
5.3. Mitteilungspflicht bei lebenden Tieren oder Pflanzen
überholte Fassung (bis 16.03.2010)RichtlinieBMF-010311/0046-IV/8/2009gilt ab 01.05.2008
Inhaltsverzeichnis der VB-0330
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.05.2008 bis 16.03.2010.
Wortlaut laut Findok
5.3. Mitteilungspflicht bei lebenden Tieren oder Pflanzen
(1) Gemäß § 4 des Artenhandelsgesetzes sind der abfertigenden Zollstelle für jede Einfuhr oder Ausfuhr lebender Tiere oder lebender Pflanzen, die unter die Verordnung (EG) Nr. 338/97 fallen, mindestens 18 Stunden vorher bekannt zu geben:
a)die voraussichtliche Ankunftszeit und
b)die Art und Zahl der Tiere oder Pflanzen sowie ihre Einordnung in die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 338/97.
(2) Die Mitteilung der voraussichtlichen Ankunftszeit von lebenden Tieren und Pflanzen soll die abfertigende Zollstelle in die Lage versetzen, die notwendigen Vorkehrungen für eine rasche Abfertigung zu treffen (z. B. rechtzeitige Beiziehung von Sachverständigen). Unterbleibt diese Mitteilung oder wird sie nicht rechtzeitig abgegeben, so ist dies kein Verstoß gegen die Beschränkungen; die Abfertigung ist vorzunehmen. Ergibt sich bei der Abfertigung allerdings eine Verzögerung, die sich bei einer rechtzeitigen Mitteilung nicht ergeben hätte (z. B. Wartezeit wegen des Erfordernisses des Beiziehens eines Sachverständigen), so liegt dies nicht im Verantwortungsbereich des Zollamtes, sondern in jenem der Partei.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0046-IV/8/2009
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0048-IV/8/2008
- Stammnummer
- 34486
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3 (geltend: 50)
- Gültig
- 01.05.2008 bis 16.03.2010
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF