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Findok · Richtlinien

VB-0330

5.3. Mitteilungspflicht bei lebenden Tieren oder Pflanzen

überholte Fassung (bis 13.04.2010)RichtlinieBMF-010311/0026-IV/8/2010gilt ab 17.03.2010

Inhaltsverzeichnis der VB-0330

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 17.03.2010 bis 13.04.2010.

Wortlaut laut Findok

5.3. Mitteilungspflicht bei lebenden Tieren oder Pflanzen (1) Gemäß § 4 des ArtenhandelsgesetzesArtHG 2009 sind der abfertigenden Zollstelle für jede Einfuhr oder Ausfuhrzollamtliche Abfertigung lebender Tiere oder lebender Pflanzen, die unter die Verordnung (EG) Nr. 338/97 fallen, mindestens 18 Stunden vorher bekannt zu geben: a)die voraussichtliche Ankunftszeit und b)die Art und Zahl der Tiere oder Pflanzen sowie ihre Einordnung in die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 338/97. (2) Die Mitteilung der voraussichtlichen Ankunftszeit von lebenden Tieren und Pflanzen soll die abfertigende Zollstelle in die Lage versetzen, die notwendigen Vorkehrungen für eine rasche Abfertigung zu treffen (z. B.zB rechtzeitige Beiziehung von Sachverständigen). Unterbleibt diese Mitteilung oder wird sie nicht rechtzeitig abgegeben, so istbildet dies kein Verstoß gegen dieeine Finanzordnungswidrigkeit (siehe Abschnitt 7.1.3. Beschränkungen;). Die Abfertigung ist dennoch vorzunehmen, sofern alle übrigen Voraussetzungen und Förmlichkeiten für die Abfertigung ist vorzunehmenerfüllt sind. Ergibt sich bei der Abfertigung allerdings eine Verzögerung, die sich bei einer rechtzeitigen Mitteilung nicht ergeben hätte (z. B.zB Wartezeit wegen des Erfordernisses des Beiziehens eines Sachverständigen), so liegt dies nicht im Verantwortungsbereich des Zollamtes, sondern in jenem der Partei.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0026-IV/8/2010
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0048-IV/8/2008
Stammnummer
34486
Enthalten in Fassung
4 (geltend: 50)
Gültig
17.03.2010 bis 13.04.2010
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF