RIS AI

Findok · Richtlinien

VB-0330

4.3.4. Erwerb durch Erbschaft oder Schenkung

geltende FassungRichtlinie2026-0.548.764gilt ab 01.08.2020

Inhaltsverzeichnis der VB-0330

Wortlaut laut Findok

4.3.4. Erwerb durch Erbschaft oder Schenkung (1) Werden Exemplare des Anhangs A im Wege einer Erbschaft oder Schenkung weitergegeben, so hat der neue Eigentümer dies gemäß § 3 Abs. 1 ArtHG 2009 dem Bundesministerium für NachhaltigkeitKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TourismusTechnologie (siehe Abschnitt 1a.1. Abs. 3) unverzüglich anzuzeigen. Für diese Anzeige bestehen keine Formvorschriften. Die Ausstellung einer Bestätigung über die durchgeführte Anzeige ist derzeit nicht vorgesehen. (2) Allenfalls bestehende Auflagen und Sicherheiten gehen auf den neuen Eigentümer über.

Normen und Schlagworte

ErbschaftSchenkung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2026-0.548.764
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0048-IV/8/2008
Stammnummer
34486
Enthalten in Fassung
39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50 (geltend: 50)
Gültig
01.08.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF

VB-0330 — 4.3.4. Erwerb durch Erbschaft oder Schenkung · RIS AI